weitere Straftatbestände im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht lässt sich grob in acht verschiedene Kategorien einteilen. Neben der neu reformierten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, beinhaltet das Sexualstrafrecht unter anderem noch den Kindesmissbrauch und die sexuelle Belästigung. Ferner fällt der Bereich der Kinderpornografie und Jugendpornografie genauso unter das Sexualstrafrecht, wie der Exhibitionismus und die verbotene Prostitution. Schließlich gibt es noch einige Straftatbestände, die sich keiner Kategorie eindeutig zuordnen lassen und daher unter „Sonstige Sexualstraftaten“ aufgeführt werden.

Sexueller Übergriff

Der sexuelle Übergriff bildet seit der letzten Reform des Sexualstrafrechts den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung. Der Straftatbestand stellt jegliche sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe.

Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände

Der § 177 Abs. 2 StGB bestraft sexuelle Handlungen gegen Personen, welche keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden können. Sei dies aufgrund einer psychischen oder körperlichen Erkrankung oder weil ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren wird eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung zugestanden. Trotzdem unterliegen diese noch einem gesonderten Schutz. Insbesondere darf die sexuelle Unerfahrenheit von Jugendlichen nicht ausgenutzt werden.

Jugendpornografie

Während die Kinderpornografie Abbildungen von Personen unter 14 Jahren unter Strafe stellt, regelt der Straftatbestand der Jugendpornografie Abbildungen von Personen zwischen 14 und 17 Jahren.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Die Sexualität von Jugendlichen wird vom Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt, wenn die Jugendlichen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Solch ein Abhängigkeitsverhältnis ist zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern gegeben oder aber auch bei Lehrern und Schülern.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut schützt der Gesetzgeber durch den § 174c StGB. Demnach darf solch ein Behandlungsverhältnis nicht für sexuelle Handlungen ausgenutzt werden.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Amtsträgern legt der Gesetzgeber besondere Pflichten auf. Insbesondere dürfen Amtsträger nicht unter Ausnutzung ihrer Stellung sexuelle Handlungen vornehmen. Der Gesetzgeber bestraft dies mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Sexuelle Beleidigung

Die sexuelle Beleidigung, eigentlich Beleidigung auf sexueller Grundlage, spielte insbesondere vor der Einführung der sexuellen Belästigung eine erhebliche Rolle. Mittlerweile kommt der Straftatbestand nur noch bei verbalen sexuellen Beleidigung in Betracht.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Gefangene und anders behördlich verwahrte Personen unterliegen einem besonderen Schutz. Häufig werden Ärzten, Pflegern oder Betreuern Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts gemacht. Meist geht es in diesen Fällen nicht nur um die strafrechtlichen Folgen, sondern auch um die gesamte berufliche Existenz.

Nachstellung / Stalking

Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme stellt eine strafbare Nachstellung (Stalking) dar. Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand in den letzten Jahren jedoch immer weiter verschärft.

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit erfüllen zwar nicht immer den Straftatbestand des Exhibitionismus, in vielen Fällen kann jedoch eine strafbare Erregung öffentlichen Ärgernisses vorliegen.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Der Gesetzgeber schützt die sexuell unerfahrenen Jugendlichen im besonderen Maße. Insbesondere soll verhindert werden, dass Dritte einen Anreiz dafür schaffen, dass Jugendliche sexuelle Handlungen vornehmen.

Zuhälterei

In vielen Fällen wird zu Unrecht wegen Zuhälterei ermittelt. Denn: Nicht jede Teilhabe am Erlös der Einnahmen einer Prostituierten stellt eine strafbare Zuhälterei dar. Nur in den wenigsten Fällen ist der Straftatbestand tatsächlich erfüllt.

Ausbeutung von Prostituierten

Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Der Gesetzgeber bemüht sich jedoch darum, dass Prostituierte möglichst frei darüber entscheiden können, ob und wie sie der Prostitution nachgehen. Insbesondere dürfen Prostituierte nicht persönlich oder wirtschaftlich abhängig gemacht werden.

Ausübung der verbotenen Prostitution

Obwohl die Prostitution grundsätzlich straffrei ist, müssen trotzdem einige Regeln beachtet werden. Insbesondere müssen bestimmte Sperrgebiete oder Sperrzeiten eingehalten werden. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, kann ein Fall der verbotenen Prostitution vorliegen.

Verbreitung pornographischer Schriften

Der Gesetzgeber möchte andere Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor unerwünschter Pornografie schützen. Aus diesem Grund kann bereits das unerwünschte Übersenden von pornografischen Bildern eine Straftat darstellen.

Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften

Neben der Kinderpornografie und Jugendpornografie hat der Gesetzgeber auch die Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischen Schriften unter Strafe gestellt. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)

In den letzten Jahren wurden vermehrt Stimmen laut, den Straftatbestand des Beischlafes zwischen Verwandten (Inzucht) abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Straftatbestand jedoch als verfassungsgemäß eingestuft. Bis zum heutigen Tag ist der Inzest daher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gemaßregelt.

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung)

Bis zur Reform des Sexualstrafrechts am 10.11.2016 stellte der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen einen eigenen Straftatbestand dar. Erst mit der Reform wurde dieses Verhalten im neugefassten § 177 StGB untergebracht.

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