Ihr Rechtsanwalt für Kinderpornografie

Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften (Kinderpornographie) gemäß § 184b StGB trifft Beschuldigte oftmals unvermittelt. In den meisten Fällen steht die Polizei vor der Tür und beschlagnahmt im Rahmen einer Hausdurchsuchung alle elektronischen Geräte. Darunter fallen nicht nur Computer und Datenträger, wie beispielswiese externe Festplatten, DVDs oder USB-Sticks, sondern auch Mobiltelefone und sogar Spielekonsolen.

Wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen des Besitzes von Kinderpornografie sind, sollten Sie unter allen Umständen einen kühlen Kopf bewahren und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren. Eine frühzeitige professionelle Verteidigung von einem Anwalt ist vor allem wegen den erheblichen Untersuchungsmaßnahmen, die von der Staatsanwaltschaft und der Polizei beim Verdacht der Kinderpornografie durchgeführt werden, unerlässlich. Ein Rechtsanwalt, der sich auf Sexualdelikte und somit auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Kinderpornographie spezialisiert hat, kann bei frühzeitiger Beauftragung den Fortgang des Verfahrens maßgeblich positiv beeinflussen.

Hausdurchsuchung und Vorladung beim Verdacht der Kinderpornografie

Die meisten Strafverfahren wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie haben ihren Ausgangspunkt im Internet. So wird den Ermittlungsbehörden in der Regel eine IP-Adresse bekannt, woraufhin der Anschlussinhaber ermittelt wird. Wenn Sie Anschlussinhaber oder die einzige volljährige männliche Person im Haushalt sind, werden Sie meist automatisch als Beschuldigter geführt.

Sie sollten in dieser Situation von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und darauf bestehen, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren zu dürfen. Im Falle einer Hausdurchsuchung stehen Ihnen die Strafverteidiger von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger rund um die Uhr telefonisch über die Notfallrufnummer zur Verfügung.

Eine Verteidigung ohne Rechtsanwalt und ohne Kenntnis des konkreten Vorwurfs ist aussichtslos und sollte unbedingt vermieden werden. Aus diesem Grund sollten Sie auf keinen Fall ohne Rechtsanwalt Angaben gegenüber der Polizei machen oder zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei erscheinen. Da die Strafverfolgungsbehörden einen Wissensvorsprung gegenüber den Beschuldigten haben, ist der erste Schritt für eine erfolgreiche Strafverteidigung durch einen Rechtsanwalt, den Wissensvorsprung der Strafverfolgungsbehörden mittels Akteneinsicht auszugleichen.

Demzufolge beantragen wir als Ihr Anwalt für Kinderpornographie zunächst Akteneinsicht und sagen den Vernehmungstermin für Sie ab. Auch die weitere Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft wird unsere Kanzlei für Sie übernehmen.

Sobald wir Einsicht in Ihre Akte nehmen konnten, werden wir einen persönlichen Besprechungstermin mit Ihnen vereinbaren. Im Rahmen dieses Termins werden wir mit Ihnen die bestmögliche Strafverteidigung erarbeiten und die notwendigen weiteren Schritte einleiten. Häufig kann der Verdacht durch unsere Kanzlei bereits im Ermittlungsverfahren entkräftet werden und das Strafverfahren auf diese Weise schnell und diskret zur Einstellung gebracht werden. Dies ist besonders wichtig, da kaum ein Bereich im Strafrecht so sensibel ist, wie der Verdacht der Kinderpornographie.

Kinderpornos: Es bestehen häufig gute Verteidigungschancen

Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Kinderpornographie sind meist vielseitig und hängen vom konkreten Einzelfall ab. Häufig kann das gefundene Material beispielsweise keiner konkreten Person zugeordnet werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Computer oder das Speichermedium von mehreren Personen genutzt wird.

Ferner ist nicht jedes nackte Abbild von Kindern zugleich auch eine strafbare Kinderpornografphie. Unter Kinderpornographie fallen Schriften, welche sexuelle Handlung von Kindern – also Personen unter 14 Jahren – darstellen. Die Einordnung ist häufig schwierig, insbesondere da es bereits ausreicht, dass die abgebildeten Personen sich als „Kinder“ darstellen, unabhängig von der Frage, wie alt diese tatsächlich sind. Sofern Jugendliche abgebildet sind – also Personen zwischen 14 und 17 Jahren – kann ein Fall der strafbaren Jugendpornografie vorliegen.

Auch die etwas missverständliche Bezeichnung von „kinderpornographischen Schriften“ führt immer wieder zur Verwirrung. Mit „Schriften“ sind nicht ausschließlich verschriftliche Texte gemeint, sondern jegliche Darstellung. Umfasst sind also auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen.

Welche Strafe droht bei Kinderpornographie?

Eine der häufigsten Fragen, die uns als Strafverteidiger immer wieder bei der Verteidigung im Bereich der kinderpornographischen Schriften gestellt wird, betrifft die Höhe der Strafe. Diese Frage lässt sich nicht abstrakt beantworten, da sie maßgeblich vom konkreten Fall und auch von der Anzahl der Bilder und Videos abhängt.

Strafbar ist nicht nur der Besitz von kinderpornografischer Schriften, sondern auch die Herstellung, die Verbreitung und der Erwerb von Kinderpornographie. Der Straftatbestand der „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ gemäß § 184b StGB – so die offizielle Bezeichnung – sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Der Gesetzgeber hat die Höchststrafe in den letzten Jahren immer weiter verschärft.

In den meisten Fällen kann beim Vorwurf der Kinderpornographie mit der richtigen Verteidigungsstrategie durch einen spezialisierten Anwalt für Sexualdelikte jedoch eine Gefängnisstrafe verhindert werden. Aufgrund unserer Erfahrung als Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Sexualstrafrecht können wir meist schon im Beratungsgespräch eine grobe Einschätzung hinsichtlich der zu erwartenden Strafe abgeben.

Spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht: Von Anfang an in guten Händen

Die Strafverteidigung im Bereich der Kinderpornografie ist ein Fall für einen Spezialisten. Das Sexualstrafrecht – insbesondere der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften – wurde in den letzten Jahren immer weiter verschärft und ausgeweitet, zuletzt zum Beispiel im Bereich der sogenannten „Posing-Bilder“. Es handelt sich daher um ein Rechtsgebiet, welches sich stets im starken Wandel befindet und vom Fachanwalt für Strafrecht eine ständige Fortbildung und Beobachtung der aktuellen Rechtsprechung verlangt. Da ein guter Rechtsanwalt für Strafrecht jedoch nicht nur fachliches Knowhow benötigt, sondern auch menschlich zu Ihnen passen sollte, ist bei der Auswahl des Anwalts sowohl auf die menschliche als auch auf die fachliche Komponente zu achten.

Die Anwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verfügen über umfangreiche Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich der Kinderpornografie. Rechtsanwalt Dr. Böttner – Fachanwalt für Strafrecht – hat die Kanzlei schon frühzeitig auf das Strafrecht und insbesondere das Sexualstrafrecht ausgerichtet, um Ihnen die bestmögliche Verteidigung als Rechtsanwalt bei Vorwürfen von Sexualdelikten bieten zu können.

Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte erhalten Sie hinsichtlich aller Fragen des Verbreitens oder des Besitzes kinderpornographischer Schriften eine schnelle und diskrete Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Sofern Sie Beschuldigter aus dem Bereich der Kinderpornographie sind, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. In einer unverbindlichen Erstberatung erörtern wir gerne mit Ihnen die Chancen und Möglichkeiten für Ihren konkreten Fall. Wie verteidigen Sie bundesweit gegen den Verdacht der Kinderpornographie mit Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der Kinderpornografie

Nachfolgend haben wir Ihnen noch einmal die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Kinderpornografie zusammengefasst.

Obwohl der Gesetzeswortlaut von „kinderpornografischen Schriften“ spricht, sind damit auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und sonstige Darstellungen gemeint. Die abgebildeten Personen müssen Kinder sein. Kinder definiert der Gesetzgeber als Personen unter 14 Jahren. Bei einen Alter von über 14 aber unter 18 Jahren spricht der Gesetzgeber von Jugendlichen. In diesen Fällen kann ein Fall von Jugendpornografie vorliegen.

Auch die sogenannten „Scheinkinderpornografie“ fällt unter den Straftatbestand des § 184b StGB. Dabei handelt es sich bei den Darstellern um keine Kinder, jedoch wird für den objektiven Beobachter der Eindruck erweckt, dass es sich um Kinder handeln würde. Dies kann sich zum Teil auch aus dem Kontext der Bilder ergeben, zum Beispiel wenn die Bilder in einem deutlich erkennbaren Kinderzimmer aufgenommen wurden. Kein Fall von „Scheinkindern“ liegt jedoch vor, wenn ersichtlich ältere Darsteller lediglich mit entsprechenden Accessoirs (Kinderkleidung, Spielzeug usw.) dargestellt werden. Auch liegt kein Fall von Kinderpornografie vor, wenn für einen objektiven Beobachter das Alter unaufklärbar bleibt.

Die Bilder müssen ferner dem Bereich der Pornografie zugeordnet werden. Die Darstellung muss daher ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen. Dies kann zum Beispiel durch das Vorliegen von sexuellen Handlungen erfolgen. In den letzten Jahren wurde der Begriff immer wieder erweitert. Nunmehr sind auch Abbildungen von „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen“ – sogenannte „Posingbilder“ – strafbar. Auch die Nahaufnahme von unbekleideten Genitalien oder Gesäßen fallen seit der letzten Sexualstrafrechtsreform unter den Begriff der Kinderpornografie.

Kinderpornografie liegt nicht nur dann vor, wenn tatsächlich echte Kinder oder Scheinkinder abgebildet werden. Auch eine rein fiktive Darstellung, die ein wirklichskeitsnahes Geschehen darstellt, fällt unter den Begriff der Kinderpornografie. Insbesondere computergenerierte kinderpornografische Bilder können den Straftatbestand erfüllen.

Bei erkennbar rein künstlerischen Darstellungen, wie zum Beispiel Zeichentrickfilmen, Comics, Animes oder Mangas fehlt es regelmäßig an der „Wirklichkeitsnähe“. Auch bei rein schriftlichen Darstellungen, beispielsweise als Roman, fehlt es meist an der Nähe zur Wirklichkeit.

Gerade bei fiktiven Darstellungen bewegt man sich aber häufig an der Grenze zur Strafbarkeit. Im Rahmen eines Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen an Ihrem konkreten Fall die jeweilige Problematik und entwickeln so eine passende Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall.

Die Ermittlungsbehörden haben in den letzten Jahren bei der Ermittlung im Bereich der Kinderpornografie immer weiter aufgerüstet. Auch deutsche Fahnder sind immer häufiger undercover in speziellen Tauschforen und im Darknet unterwegs. Dabei erhalten die deutschen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden auch häufig Tipps und Hinweise von internationalen Behörden.

Dazu kommen in vielen Fällen Hinweisen von Privatunternehmen wie Google, Amazon und Microsoft. Diese durchsuchen ihre Cloud-Speicher häufig automatisiert nach kinderpornografischem Material und melden gefundene Kinderpornografie den Behörden.

Bei Ermittlungen wegen des Verdachts der Kinderpornografie taucht auch immer wieder das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) auf. Dabei handelt es sich um eine US-amerikanische Non-Profit Organisation, welche sich aktiv auf die Suche nach Kinderpornografie macht und entsprechende Technologien zur Verfolgung von Tatverdächtigen entwickelt.

Zumeist werden IP-Adressen ermittelt, welche auf einen Hausanschluss zurückverfolgt werden können. Sofern die deutschen Ermittlungsbehörden Kenntnis davon erhalten, wird in der Regel eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet. Meist erfährt der Beschuldigte erst durch diese Wohnungsdurchsuchung, dass gegen ihn ermittelt wird.

Die Durchsuchung bei einer Person und das Beschlagnahmen entsprechenden Materials führt regelmäßig zu weiteren Verdächtigen, mit denen die Person in Kontakt stand. Die Ermittler werten insbesondere Facebook- und Handykommunikation aus, um an die Daten möglicher „Tauschpartner“ und damit weiterer Tatverdächtiger zu kommen.

Für eine Hausdurchsuchung gibt es in Deutschland überraschend geringe Anforderungen. Es muss lediglich ein Anfangsverdacht wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie bestehen. Dazu reicht es meist aus, dass die IP-Adresse des Internetanschlusses in Verbindung mit Kinderpornographie gebracht wurde. Das Ermittlungsverfahren wird dann meist gegen die volljährige männliche Person im Haushalt geführt.

Während der Wohnungsdurchsuchung werden alle technischen Geräte und Datenträger sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt. Das sind neben Computer, Laptops, externe Festplatten, USB-Sticks, Handys und iPads auch immer häufiger Videospielekonsolen oder sonstige technische Geräte mit Festplatten. Sie sollten sich umgehend nach der Durchsuchung an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Datenträger werden auf kinderpornografische Dateien untersucht. Dies macht entweder das Landeskriminalamt (LKA) selbst oder immer häufiger ein technischer Sachverständiger. Sofern Datenträger verschlüsselt sind, versucht die Polizei diese Datenträger zu entschlüsseln und nutzt dazu auch häufig bekannte Sicherheitslücken aus.

Ebenfalls wird standardmäßig die Festplatte nach gelöschter Kinderpornographie durchsucht. Dabei werden häufig „Thumbnails“ gefunden. Hierbei handelt es sich um von Windows automatisch generierte Vorschaubilder. Daraus schließen die Behörden, dass zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit kinderpornografisches Material auf dem Rechner war.

Insbesondere beim Einsatz moderner SSD-Festplatten ist ein sicheres Löschen kaum mehr möglich. Selbst das Überschreiben der Daten sorgt bei SSD-Festplatten nicht mehr zu einer rückstandslosen Entfernung der Dateien. Dies sorgt sowohl beim Erwerb von gebrauchten Festplatten als auch bei ungewolltem Kontakt mit kinderpornografischen Bildern, bei der selbst eine sofortige Löschung häufig noch Spuren hinterlässt, zu Problemen.

Eine seriöse und professionelle Verteidigung gegen den Verdacht der Kinderpornographie gemäß § 184b StGB muss durch den Anwalt für jeden Einzelfall angepasst werden. Nachdem in die Ermittlungsakte Einsicht genommen wurde, werden wir mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

In vielen Fällen ist bereits unklar, ob es sich überhaupt um Kinderpornographie handelt. Auch ist die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person schwierig, insbesondere wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird.

Wichtig ist, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und möglichst frühzeitig den Kontakt zu einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen. Dies ermöglicht uns, dass wir bereits im Ermittlungsverfahren die notwendigen Schritte einleiten können, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Dr. Böttner berät Sie als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit gegen den Vorwurf der Kinderpornographie. Sofern Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen Kinderpornografie sind, können Sie uns gerne jederzeit für ein kostenfreies Erstgespräch kontaktieren.

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