Ausbeutung von Prostituierten – § 180a StGB

Prostitution ist nicht strafbar. Volljährige, gewerblich angemeldete Personen dürfen grundsätzlich freiwillig der Prostitution nachgehen.
Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Prostitution ergeben sich aber vor allem für denjenigen, der einer oder einem Prostituierten die freiwillige Entscheidung zur Prostitution nimmt. Durch § 180a StGB soll in diesem Rahmen die Selbstbestimmung von Prostituierten geschützt werden.

§ 180a I StGB – Ausbeutung von Prostituierten

Danach macht sich nämlich strafbar, wer Prostituierte im Rahmen ihrer Tätigkeit ausbeutet. Dabei kommt es auf eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit an, in der Prostituierte im Rahmen eines gewerblichen Betriebs gehalten werden. Dies liegt vor, wenn die Prostituierten, aufgrund der vom Betriebsleiter oder –inhaber geschaffenen Umstände, nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können. Es kommt also darauf an, dass der Täter einer abhängigen, prostituierten Person dauerhaft ihre freie Willensentscheidung, der Prostitution nachzugehen, entzieht.

Für Betroffene der Ausbeutung von Prostituierten ist es gerade deshalb oftmals schwierig, sich an helfende Stellen, etwa Polizei oder einen Rechtsanwalt, zu wenden. Schließlich besteht das Risiko, die persönliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Eine effektive rechtsanwaltliche Beratung kann indes dazu führen, dass derartige Zwangssituationen wegen Abhängigkeit aufgedeckt und gezielt vor Gericht beseitigt werden und Verantwortliche im Rahmen des Strafgesetzes Konsequenzen tragen müssen.

§ 180a II StGB – Abhängigkeit und Ausbeutung bei Wohnungsbereitstellung

Genauso strafbar wegen Ausbeutung von Prostituierten macht sich, wer einer minderjährigen Person zur Ausübung der Prostitution eine Wohnung stellt, gewerbsmäßig Unterkunft oder Aufenthalt gewährt, oder diese zur Prostitution anhält oder sie ausbeutet.

Durch diese Strafnorm soll vermieden werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einer prostituierten Person und jemandem entsteht, der dieser Person eine Unterkunftsmöglichkeit offen hält. Eine solche Abhängigkeit zwischen der Person, die unmittelbar für den Zweck der Prostitution eine Wohnung zur Verfügung stellt, und der prostituierten Person kann leicht zur Ausbeutung der prostituierten Person führen.

Noch spezieller ist das Verbot, eine Person, der man Wohnraum oder Unterkunft zur Verfügung stellt, zur Prostitution anzuhalten, sie also in die Prostitution zu drängen oder sie anderweitig auszubeuten.
Der Straftatbestand ist gerade dann erfüllt, wenn ein vom Täter aufrecht erhaltenes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Täter muss die Prostitution planmäßig als Erwerbsquelle nutzen und so die finanzielle Situation der prostituierten Person verschlechtern und ausnutzen. Darin liegt eine gravierende Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der prostituierten Person vor.

Rechtsfolgen bei begangener Ausbeutung von Prostituierten

Für den Straftatbestand § 180a StGB sieht das Strafgesetzbuch entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Jedoch ist die konkrete Ausgestaltung des Strafmaßes, also die Frage, ob es zu einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe kommen wird, abhängig von der Höhe des begangenen Unrechts, etwaigen Vorstrafen, etc. Eine genaue Aussage kann daher nicht getroffen werden, sondern ist vom Einzelfall abhängig.

Anwaltliche Beratung und Vertretung durch Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Hamburg

Insbesondere die Abhängigkeit, in welche manche Prostituierte oftmals ohne es zu bemerken rutschen, macht es bei jedem Verdacht und jeder Beschuldigung der Ausbeutung von Prostituierten besonders wichtig, gezielte Schritte der Aufklärung oder Verteidigung einzuleiten. Ob in außergerichtlichen Verhandlungen, in der Verteidigung vor Gericht, oder in der Nebenklagevertretung – die Anwaltskanzlei Dr. Böttner steht Ihnen bundesweit zur Verfügung, wenn es um Ihren Fall und Ihr Verfahren im Sexualstrafrecht geht.

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