Ausbeutung von Prostituierten – § 180a StGB

Der Straftatbestand des § 180a StGB richtet sich gegen Personen, die Prostituierte in einer ausbeuterischen Weise wirtschaftlich oder persönlich kontrollieren. Strafbar macht sich, wer eine Person durch Zwang oder andere Druckmittel zur Prostitution anhält, ihre Tätigkeit überwacht oder unverhältnismäßig an deren Einnahmen partizipiert. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Prostituierte ihre Tätigkeit selbstbestimmt ausüben können, ohne von Dritten finanziell oder persönlich abhängig zu sein.  

Strafe der Ausbeutung von Prostituierten

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.  
  • Schwerer Fall (§ 180a Abs. 2 StGB): Wenn Gewalt, Drohung oder Täuschung angewandt wird oder die betroffene Person besonders abhängig ist, beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Strafe wegen Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,Ausbeutung von Prostituierten“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Ein strafrechtlicher Vorwurf wegen der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB kann weitreichende Folgen haben. Neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen sind auch persönliche und berufliche Konsequenzen nicht zu unterschätzen. Insbesondere in Bereichen, in denen wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, kann schnell der Verdacht entstehen, dass eine unzulässige Kontrolle oder Ausbeutung vorliegt. Auch Vermieter oder Betreiber von Bordellen geraten mitunter ins Visier der Ermittlungsbehörden. Dabei ist es oft schwierig, eine klare Grenze zwischen legalen geschäftlichen Beziehungen und strafbarer Einflussnahme zu ziehen. Eine professionelle strafrechtliche Beratung ist deshalb essenziell, um bereits im frühen Stadium des Verfahrens eine unnötige Eskalation zu vermeiden.  

Ausbeutung im Rahmen eines Gewerbebetriebs (§ 180a Abs. 1 StGB):

  • Ausbeutung: Hierbei handelt es sich um das planmäßige Ausnutzen einer Person, die der Prostitution nachgeht, als Erwerbsquelle. Dies geschieht im Rahmen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses, wobei der Täter seine überlegene Stellung bewusst ausnutzt, um die Prostituierte zu schädigen oder in Abhängigkeit zu halten.

Förderung der Prostitution Minderjähriger (§ 180a Abs. 2 StGB): 

  • Wohnungsbereitstellung: Die Bereitstellung von Wohnraum oder anderen Unterkunftsmöglichkeiten für minderjährige Personen zur Ausübung der Prostitution ist strafbar.
  • Anhalten zur Prostitution: Das aktive Drängen oder Verleiten einer minderjährigen Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution fällt ebenfalls unter den Straftatbestand der Ausbeutung von Prostituierten.
  • Ausbeutung: Auch hier steht die planmäßige Ausnutzung der Prostituierten im Vordergrund, insbesondere wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Abgrenzung der Ausbeutung von Prostituierten zur Zuhälterei nach § 181a StGB

Während § 180a StGB den Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Abhängigkeit fokussiert, richtet sich § 181a StGB gegen die Zuhälterei. Letztere umfasst Handlungen wie die Überwachung der Prostitutionsausübung, die Bestimmung von Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit oder Maßnahmen, die die Prostituierte daran hindern, die Prostitution aufzugeben. Beide Straftatbestände dienen dem Schutz der Selbstbestimmung, unterscheiden sich jedoch in ihren spezifischen Tatbestandsmerkmalen.

Rechte eines Beschuldigten bei Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB 

Wer mit dem Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten konfrontiert wird, sollte von Anfang an auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzen. Viele Verfahren beginnen mit einer polizeilichen Vorladung oder einer Hausdurchsuchung. In solchen Fällen gilt:  

  • Machen Sie keine Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger für Ausbeutung von Prostituierten. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.  
  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und vermeiden Sie voreilige Reaktionen auf Vorwürfe.  
  • Ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, um die genaue Beweislage zu analysieren und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.  
  • In vielen Fällen können Verfahren bereits in der Ermittlungsphase eingestellt werden, wenn frühzeitig die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.  

Gerade in strafrechtlich sensiblen Bereichen wie dem Rotlichtmilieu kommt es häufig zu überzogenen Verdächtigungen oder ungenauen Anschuldigungen. Umso wichtiger ist es, schnell und professionell auf eine solche Situation zu reagieren.  

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB ab?  

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Ausbeutung von Prostituierten durchläuft mehrere Phasen:  

  • Ermittlungsverfahren: Die Polizei und Staatsanwaltschaft führen Ermittlungen durch, häufig aufgrund von Anzeigen oder verdeckten Ermittlungen. Dabei können Zeugen befragt, Telefonüberwachungen angeordnet oder Geschäftsunterlagen sichergestellt werden.  
  • Anklage und Hauptverhandlung: Falls die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht sieht, wird Anklage erhoben. In der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht anhand der Beweislage über Schuld oder Unschuld.  
  • Rechtsmittel: Gegen eine Verurteilung kann Berufung oder Revision eingelegt werden. In bestimmten Fällen ist auch ein Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich.  

Viele Verfahren können durch eine geschickte Verteidigungsstrategie bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden. Sollte es doch zu einer Anklage kommen, ist eine durchdachte Prozessstrategie entscheidend.  

Ihre Strafverteidigung durch Dr. Böttner Rechtsanwälte bei einem Vorwurf nach § 180a StGB 

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist auf die Verteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung von Mandanten bei Vorwürfen im Bereich der Rotlichtkriminalität. Wir setzen uns mit Nachdruck für Ihre Rechte ein und sorgen dafür, dass Sie eine professionelle und effektive Verteidigung erhalten.  

  • Frühzeitige Beratung, um Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden  
  • Individuelle Verteidigungsstrategien zur Vermeidung einer Anklage 
  • Effektive Prozessführung im Falle einer Hauptverhandlung  
  • Diskrete und professionelle Unterstützung in allen Phasen des Verfahrens  

Falls gegen Sie ermittelt wird, ist schnelles Handeln gefragt. Lassen Sie sich nicht durch den Druck der Ermittlungsbehörden verunsichern, sondern setzen Sie auf eine fundierte strafrechtliche Verteidigung.  

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Fragen und Antworten zum Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB

Strafbar macht sich, wer die Prostitution einer anderen Person ausbeutet oder eine Person in einer ausbeuterischen Weise zur Prostitution anleitet oder ihr dies aufzwingt.

Darunter fällt, wenn jemand eine Prostituierte in einem Abhängigkeitsverhältnis hält, ihr die Freiheit nimmt, ihre Tätigkeit selbstbestimmt auszuüben, oder sie finanziell in unzumutbarer Weise ausnutzt.

Die Strafe reicht von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen können auch höhere Strafen drohen.

Ja, § 180a StGB erfasst vor allem die strukturelle Ausbeutung von Prostituierten, während § 181a StGB zusätzlich Gewalt, Drohungen oder erzwungene Abhängigkeit durch einen Zuhälter umfasst.

Ja, wer gewerbsmäßig Räume für die Prostitution zur Verfügung stellt und damit die ausbeuterischen Bedingungen begünstigt, kann ebenfalls nach § 180a StGB bestraft werden.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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