Zuhälterei – § 181a StGB

In § 181a StGB ist die Strafbarkeit der Zuhälterei geregelt. Unter Zuhälterei versteht man die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht. Seit 2002 gibt es ergänzend dazu das Prostitutiongesetz (ProstG), mit dem die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert werden soll. Erst Anfang 2017 kam außerdem ergänzend das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) hinzu, in dem unter anderem eine Kondompflicht festgehalten ist. All diese Normen sollen den Schutz der Prostituierten verbessern und ihre Ausbeutung verhindern.

Was versteht man unter Zuhälterei?

Die Vorschrift stellt drei Erscheinungsformen der Zuhälterei unter Strafe. Die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), die dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die fördernde Zuhälterei (§ 181 a Abs. 2 StGB).

Die ausbeuterische Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter eine der Prostitution nachgehende Person innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses als Einnahmequelle ausbeutet. Die bloße Teilnahme am Erlös der Prostitution genügt dabei für eine Strafbarkeit noch nicht. Der Unwert der Tat besteht vielmehr darin, dass der Täter ein irgendwie geartetes Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Nur wenn der Täter seine überlegene Stellung gegenüber der von ihm abhängigen Prostituierten ausnutzt, um aus der Prostitutionsausübung wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, beeinträchtigt er die Freiheit der Prostituierten. Hinzukommen muss zusätzliche eine Ausbeutung der Prostituierten. Die Gerichte verlangen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert hat. Umgekehrt muss der Zuhälter durch die Tat seine wirtschaftliche Freiheit durch den Vermögenszuwachs auf Kosten des Opfers erweitern. Im Endeffekt muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zu Lasten der Prostituierten und zu Gunsten des Zuhälters entstehen.

Bei der dirigierenden Zuhälterei unterscheidet man wiederum zwischen drei verschiedenen Formen. Bei der 1. Alternative überwacht der Täter eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution. Die 2. Alternative verlangt, dass der Täter die Art und Weise der Prostitutionsausübung im Einzelnen bestimmt und nicht nur unterstützt. Nach der 3. Alternative macht sich strafbar, wer Vorkehrungen trifft, die das Opfer von der Aufgabe der Prostitution abhalten sollen. Bei allen drei Formen der dirigierenden Zuhälterei muss der Täter seines Vermögensvorteils wegen handeln.

In § 181 a Abs. 2 StGB ist schließlich die fördernde Zuhälterei geregelt. Sie betrifft die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution eines anderen durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs, wobei einschränkend wiederum ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers zum Täter verlangt wird. Die Prostitutionsausübung wird durch jede Maßnahme gefördert, durch die der Täter günstigere Bedingungen für die Prostitution schafft. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Der Kontakt zwischen der Prostituierten und dem Kunden muss zu sexuellen Handlungen geführt haben, da ansonsten der Tatbestand nicht erfüllt ist. Wiederum ist nur eine solche Vermittlung strafbar, welche die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Opfers beeinträchtigt.

In § 181 Abs. 3 StGB ist klargestellt, dass auch die Zuhälterei gegenüber dem Ehegatten strafbar ist. Allerdings besitzt die Vorschrift nur geringe praktische Bedeutung, da es kaum einmal gelingt, die ausbeuterische oder gewerbsmäßige Ausrichtung einer „Scheinehe“ nachzuweisen.

Flankiert wird die Strafbarkeit durch einige Sondervorschriften. Gesondert unter Strafe gestellt, ist zum Beispiel die Förderung sexueller Handlungen MinderjährigerAusbeutung von Prostituierten oder die Ausübung verbotener Prostitution.

Welche Strafen drohen bei Zuhälterei?

Die ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei wird in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dabei können grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 181 a Abs. 2 StGB die fördernde Zuhälterei bestraft. Das genaue Strafmaß richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.

Wann verjährt der Vorwurf der Zuhälterei?

Die Zuhälterei verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Da es sich bei § 181a StGB um ein Dauerdelikt handelt, beginnt die Verjährung mit der Beendigung der besonderen zuhälterischen Beziehung des Täters zum Opfer bzw. mit dem Abschluss des letzten Aktes der Ausbeutung.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Die vielen unterschiedlichen Begehungsweisen zeigen, dass es sich bei der Zuhälterei um kein einfaches Delikt handelt. Ganz unterschiedliche Handlungen können zum Vorwurf der Zuhälterei führen. Oft ist dabei die Abgrenzung zwischen den einzelnen Alternativen nicht leicht. Außerdem tun sich die Gerichte häufig schwer dabei, zu beweisen, dass zwischen Täter und Opfer wirklich ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Beweisprobleme ergeben sich auch im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen der Tat.

Insbesondere schwierig ist häufig die Abgrenzung zu legalen Geschäftsbeziehungen mit selbstständigen Prostituierten. Allen voran wenn den Prostituierten Zimmer vermietet oder deren Dienstleistungen zentral vermittelt werden. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Verhaltensweisen, die gerade nicht unter die strafbare Zuhälterei fallen.

Genau hier finden sich häufig Ansätze für eine effektive Strafverteidigung. Zunächst wird der Strafverteidiger daher prüfen, ob überhaupt eine strafbare Form der Zuhälterei vorliegt. In einem nächsten Schritt gilt es dann, festzustellen, ob sich die Tathandlung auch beweisen lässt. Bei all diesen Fragen kann ein Fachanwalt für Strafrecht helfen und bereits frühzeitig in das Ermittlungsverfahren eingreifen. Grundsätzlich ist aber in allen Fällen wichtig, dass bereits früh im Verfahren der Kontakt zu einem Rechtsanwalt gesucht wird. Neben den strafrechtlichen Folgen, hat der Vorwurf der Zuhälterei erfahrungsgemäß auch schwere persönliche oder berufliche Konsequenzen. Grundsätzlich sollte daher gegenüber der Polizei keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger getätigt werden.

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