Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung – § 174b StGB

Auch diese zum Sexualstrafrecht gehörige Regelung schützt die sexuelle Selbstbestimmung der in Schutz genommenen Personenkreise. Das Gesetz urteilt hier solche Personen als vor sexuellen Übergriffen besonders schutzwürdig, die von einem Straf- oder Unterbringungsverfahren betroffen sind und deren Willensfreiheit angesichts des drohenden Freiheitsentzugs und gegebenenfalls abseits anwaltlichen Beistandes in erhöhtem Maße gefährdet ist.

Insofern greift § 174b I StGB dem Schutzbereich des ähnlichen § 174a StGB in zeitlicher Hinsicht vor. Nicht nur bereits Gefangene oder in Untersuchungshaft Verwahrte, sondern auch Personen, deren Straf- oder Unterbringungsverfahren sich im Lauf befindet, sollen somit vor sexuellem Missbrauch geschützt werden.

Voraussetzungen des § 174b I StGB

Damit die Tatbestandsvoraussetzungen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b I StGB vorliegen, muss der Täter als Inhaber einer Amtsstellung und in besonderer Beziehung zum Opfer vorsätzlich sexuelle Handlungen am Opfer vornehmen oder sexuelle Handlungen vom Opfer an sich vornehmen lassen.

Mit „sexuellen Handlungen“ sind im Rahmen der Missbrauchsdelikte körperliche Berührungen zwischen Täter und Opfer gemeint.

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Täter nur ein Amtsträger sein kann. Der Amtsträger muss in nicht ganz unerheblicher Weise an einem Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung beteiligt sein. Insbesondere kommt es darauf an, dass der Amtsträger die daraus resultierende Abhängigkeit des Opfers missbraucht. Das bedeutet, dass er seine Macht gegenüber dem Opfer erkennt und diese Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

Rechtsfolgen des sexuellen Missbrauchs

Das Strafgesetzbuch sieht für § 174b I StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nach § 174b II StGB wird bereits der Versuch des Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung unter Strafe gestellt.

Die konkrete Straferwartung richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, da bei der Strafzumessung auch beispielsweise etwaige Vorstrafen oder das Verhalten nach der Tat einfließen.

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