Anwalt sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung – § 174b StGB

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB stellt es unter Strafe, wenn eine Person ihre berufliche oder dienstliche Autorität missbraucht, um eine andere Person zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Besonders betroffen sind Amtsträger oder Personen mit besonderer Verantwortung, wie Polizisten, Lehrer oder Betreuer. Das Gesetz schützt dabei solche Menschen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden und aufgrund der Stellung des Täters keinen freien Willen in ihrer Entscheidung über sexuelle Handlungen haben.

Strafe des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung

  • Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren  
  • Minderung des Strafmaßes in weniger schweren Fällen  
  • Höheres Strafmaß bei besonders schweren Fällen, etwa bei Gewaltanwendung oder Drohungen  
Strafe wegen sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,sexueller Missbrauch“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Ein Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nach § 174b StGB kann gravierende Konsequenzen haben. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche berufliche und gesellschaftliche Folgen. Gerade für Beamte oder Personen im öffentlichen Dienst kann eine Verurteilung das berufliche Aus bedeuten. Auch der soziale und persönliche Ruf steht auf dem Spiel. Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ist daher essenziell, um eine Strategie zu entwickeln, die den Schaden möglichst gering hält.

Gesetzliche Grundlage und Schutzgedanke des § 174b StGB 

§ 174b StGB stellt den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung unter Strafe. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Personen zu schützen, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Täter befinden. Solche Verhältnisse können sich durch eine dienstliche oder berufliche Machtposition des Täters ergeben, die dazu genutzt wird, das Opfer des § 174b StGB zu sexuellen Handlungen zu veranlassen.  

Ein wesentlicher Aspekt des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung ist, dass die sexuelle Handlung nicht durch klassische Gewalt oder Drohung erzwungen wird, sondern durch die besondere Stellung des Täters. Dadurch kann ein Opfer sich in einer psychischen Zwangslage befinden, da es befürchtet, bei einer Verweigerung Nachteile zu erleiden.  

Täterkreis – Wer kann sich des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung strafbar machen?  

Der Straftatbestand des § 174b StGB richtet sich ausschließlich an Personen, die durch ihre berufliche oder amtliche Stellung eine Autorität über das Opfer ausüben. Dazu gehören insbesondere:  

  • Amtsträger wie Polizisten, Richter oder Behördenleiter  
  • Lehrer oder Erzieher im Schul- oder Bildungswesen  
  • Betreuer und Pflegekräfte in Heimen oder anderen sozialen Einrichtungen  
  • Psychologen, Therapeuten oder Ärzte, die in einer Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer stehen  

Der sexuelle Missbrauchs kann auf verschiedene Weisen stattfinden. Ausschlaggebend ist allerdings, dass der Täter des § 174b StGB bewusst seine Machtposition ausnutzt. Häufig geschieht dies auf sehr subtile Weise, beispielsweise durch das Androhen von Konsequenzen oder Versprechen von Vorteilen für das Opfer. 

Opferkreis – Wer wird durch § 174b StGB geschützt?  

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB schützt vor allem Personen, welche sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie keine freiwillige und selbstbestimmte Entscheidung über ebendiese sexuelle Handlung treffen können, aufgrund der beruflichen oder amtlichen Stellung des Täters des § 174b StGB. 

Einige typische Opfergruppen sind etwa: 

  • Schüler, die von Lehrern abhängig sind und eine schlechte Note oder Disziplinarmaßnahmen fürchten  
  • Schutzbefohlene in Heimen oder Pflegeeinrichtungen, die auf Betreuung angewiesen sind  
  • Personen, die sich in polizeilichem Gewahrsam oder einer vergleichbaren Situation befinden  

Besonders relevant ist, dass das Opfer des sexuellen Missbrauchs nicht ausdrücklich Widerstand leisten muss, um eine Strafbarkeit des Täters nach § 174b StGB zu begründen. Es genügt, dass die Situation aus Sicht des Opfers als zwingend empfunden wird und die sexuelle Handlung unter diesem Druck erfolgt.  

Abgrenzung des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung zu anderen Sexualstraftaten  

Der § 174b StGB ist von anderen Sexualstraftatbeständen abzugrenzen, insbesondere von:  

Voraussetzung für § 174b StGB ist also eben keine Anwendung körperlicher Gewalt oder etwaige Drohungen. Es reicht für eine Strafbarkeit allein aus, dass der Täter seine besondere Machtstellung bewusst ausnutzt.

Tathandlung – Wie kann ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung konkret aussehen?  

Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB kann in verschiedenen Formen auftreten. Die häufigsten Konstellationen sind:  

  • Ein Lehrer stellt in Aussicht, eine Note zu verbessern, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sich auf sexuelle Handlungen einlässt  
  • Ein Polizeibeamter signalisiert, dass eine Kontrolle oder Strafe vermieden werden kann, wenn sexuelle Gefälligkeiten erbracht werden  
  • Ein Arzt nutzt seine medizinische Vertrauensstellung aus, um unter dem Vorwand einer Untersuchung sexuelle Handlungen vorzunehmen  
  • Ein Heimleiter setzt Bewohner psychisch unter Druck, um sexuelle Kontakte zu erreichen  

Diese Handlungen im Sinne des § 174b StGB müssen, wie bereits erwähnt, nicht ausdrücklich erzwungen werden – es reicht, dass das Opfer glaubt, keine andere Wahl zu haben, als sich der Situation zu fügen.  

Subjektiver Tatbestand – Welche Absicht muss der Täter des § 174b StGB haben?  

Der Täter des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet, dass er sich bewusst sein muss, dass er seine Autorität oder dienstliche Stellung ausnutzt, um das Opfer zu sexuellen Handlungen zu bringen. Fahrlässiges Verhalten, bei dem der Täter sich der Zwangssituation des Opfers nicht bewusst ist, reicht für eine Strafbarkeit nach § 174b StGB hingegen nicht aus.  

Für eine Verurteilung ist nicht erforderlich, dass der Täter ausdrücklich äußert, dass seine Stellung genutzt wird. Es genügt, wenn sich aus der Situation ergibt, dass das Opfer hierdurch unter einem psychischen Zwang steht.  

Beweisfragen – Welche Indizien sind für § 174b StGB entscheidend?  

Da es in vielen Fällen des sexuellen Missbrauchs keine objektiven Beweise wie Videoaufnahmen oder körperliche Verletzungen gibt, spielen Aussagen des mutmaßlichen Opfers des § 174b StGB eine zentrale Rolle. Indizien, die in Verfahren oft herangezogen werden, sind:  

  • Nachrichten oder E-Mails, die auf ein Machtgefälle und Druck hindeuten  
  • Zeugenaussagen von Kollegen oder anderen Betroffenen  
  • Psychologische Gutachten über das Verhalten des Opfers  
  • Vorherige ähnliche Vorfälle oder ein bekanntes Muster des Täters  

Da Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oft schwer zu bewerten sind, kommt der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen eine zentrale Bedeutung zu.  

Verjährung des § 174b StGB und mögliche Verfahrenseinstellungen  

Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung beträgt gemäß § 78 StGB zehn Jahre. Wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig war, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen 30. Geburtstag.  

In bestimmten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden, beispielsweise wenn:  

  • keine ausreichenden Beweise für eine Anklage vorliegen  
  • Zweifel an der Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage bestehen  
  • ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird und die Staatsanwaltschaft von einer Anklage absieht  

Rechte der Beschuldigten eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB 

Jeder Beschuldigte des § 174b StGB hat das Recht auf eine faire Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren gilt das Recht, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Auch das Recht auf einen Anwalt ist essenziell, da unüberlegte Aussagen oder Fehlverhalten im frühen Stadium eines Verfahrens schwerwiegende Folgen haben können.  

Staatliche Ermittlungen dürfen nicht unbegrenzt und willkürlich durchgeführt werden. Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder die Beschlagnahme von Geräten müssen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ein erfahrener Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung kann hier entscheidend helfen.  

Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung 

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 174b StGB beginnt meist mit einer Anzeige oder einem Anfangsverdacht. Häufig werden Durchsuchungsbeschlüsse beantragt oder Zeugenaussagen eingeholt.  

  • Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft, ob genügend Anhaltspunkte für eine Anklage bestehen  
  • In einer Hauptverhandlung vor Gericht werden Beweise, Zeugenaussagen und Gutachten herangezogen, um den Sachverhalt aufzuklären  
  • Nach einem Urteil besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einzulegen  

Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB   

Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, wissen als erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht, dass eine Anschuldigung  wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB nicht nur juristische, sondern auch existenzielle Folgen haben kann. Unser oberstes Ziel ist es daher, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um einen Verfahrensausgang zu erreichen, der die persönlichen und beruflichen Konsequenzen so gering wie möglich hält.  

Wir begleiten Sie von Beginn an, analysieren die Vorwürfe und prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 174b StGB tatsächlich erfüllt sind. Oftmals beruhen Anschuldigungen auf Missverständnissen oder unklaren Beweislagen. In solchen Fällen kann eine frühzeitige Intervention dazu beitragen, das Verfahren noch im Ermittlungsstadium zu beenden.  

Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, vertreten wir Sie mit der notwendigen Fachkompetenz und Durchsetzungskraft. Wir prüfen die Beweislage, stellen entlastende Beweise sicher und setzen uns beharrlich für Ihre Rechte ein. Ein rechtskräftiges Urteil ist nicht das Ende – auch nach einer Verurteilung gibt es Möglichkeiten, gegen eine Entscheidung vorzugehen.  

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann maßgeblich dazu beitragen, ein Verfahren in die richtige Richtung zu lenken und Schaden abzuwenden.  

Fragen und Antworten zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB liegt vor, wenn eine Person ihre berufliche oder dienstliche Autorität missbraucht, um eine andere Person zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Typische Beispiele sind Lehrer, die von Schülern sexuelle Gefälligkeiten verlangen, oder Polizisten, die ihre Machtposition ausnutzen.

Bei einer Verurteilung wegen § 174b StGB droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen.

Im Gegensatz zu Delikten wie Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei denen Gewalt oder Drohung angewendet wird, steht bei dem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB der Missbrauch einer beruflichen oder amtlichen Autorität im Vordergrund, ohne dass es zwingend zu körperlicher Gewalt kommt.

Opfer sind häufig Personen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befinden, beispielsweise Schüler, Auszubildende oder Schutzbefohlene in Einrichtungen.

Eine mögliche Verteidigungsstrategie besteht darin, nachzuweisen, dass keine Ausnutzung der Amtsstellung vorlag oder dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich waren und kein Abhängigkeitsverhältnis bestand.

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung beträgt zehn Jahre. Wenn das Opfer des § 174b StGB zum Tatzeitpunkt minderjährig war, beginnt die Frist erst mit dessen 30. Geburtstag.

Es ist ratsam, umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung zu konsultieren und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bis Sie rechtlichen Beistand erhalten haben.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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