Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften – § 184a StGB

Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB erfasst die Weitergabe, das Zugänglichmachen, Anbieten, Überlassen sowie das Herstellen und den Besitz entsprechender Inhalte. Geschützt wird die öffentliche Ordnung und das sittliche Empfinden. Strafbar sind nach § 184a StGB Schriften, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlichen oder verharmlosen oder die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen.

Strafe der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.  
  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande.  
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Warum ist das Thema ,,Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften“ wichtig, und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Schon der Besitz entsprechender Inhalte kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 184a StGB führen. Ermittlungsbehörden leiten oft frühzeitig Hausdurchsuchungen ein, beschlagnahmen IT-Geräte und Datenträger und durchsuchen digitale Inhalte. Neben einer empfindlichen Strafe drohen auch erhebliche persönliche und berufliche Folgen. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann die Existenz gefährden, insbesondere bei Personen im öffentlichen Dienst oder in sozialen Berufen. Selbst wenn es zu keiner Verurteilung kommt, ist der persönliche Schaden häufig immens.

Inhalt und Schutzgut des § 184a StGB

Der Straftatbestand der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften nach § 184a StGB schützt die öffentliche Ordnung und das gesellschaftliche Sittlichkeitsgefühl vor der Verbreitung von Schriften, die Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben. Es geht darum, die Allgemeinheit vor einer Banalisierung und Verharmlosung schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen zu bewahren. Gleichzeitig dient der § 184a StGB auch dem Schutz von Opfern, deren Leid durch die massenhafte Verbreitung solcher Darstellungen potenziert wird.

Was sind „Schriften“ im Sinne des § 184a StGB?

Der Begriff „Schriften“ wird im Strafrecht weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur klassische Schriftstücke, sondern auch Tonaufzeichnungen, Bildmaterialien, Videos und digitale Inhalte. Dazu gehören sowohl physische Datenträger wie DVDs, USB-Sticks oder Festplatten als auch digitale Inhalte auf Computern, Smartphones oder in Cloud-Speichern. Entscheidend ist, dass es sich um Trägermedien handelt, die dazu bestimmt sind, Gedankeninhalte mitzuteilen. Auch Dateien, die auf Kommunikationsplattformen wie WhatsApp, Telegram oder sozialen Netzwerken geteilt werden, können unter diesen Begriff fallen.

Wichtig ist: Nicht nur Inhalte, die tatsächlich aufgezeichnet sind, sondern auch virtuelle Darstellungen – etwa computergenerierte Videos – werden von § 184a StGB erfasst, sofern sie den dort beschriebenen Charakter aufweisen.

Was bedeutet „gewaltpornografisch“ gemäß § 184a StGB

Gewaltpornografisch nach § 184a StGB sind Schriften, die Gewalthandlungen in Verbindung mit Sexualität oder rein sadistische Gewaltdarstellungen zum Inhalt haben. Dies betrifft insbesondere Darstellungen, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen, etwa Folter, Verstümmelungen, Mord oder massive Misshandlungen. Dabei genügt es für eine Strafbarkeit wegen Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften nicht, dass Gewalt gezeigt wird – sie muss in einer Weise präsentiert werden, die eine sexuelle Komponente aufweist oder die Gewaltdarstellung selbst als „pornografisch“ aufgeladen erscheint.

Ein typisches Beispiel sind sogenannte Snuff-Videos oder Aufnahmen, die extreme Gewaltakte zur Unterhaltung oder sexuellen Erregung des Betrachters inszenieren. Der Schutz der Menschenwürde und die Wahrung des gesellschaftlichen Moralempfindens stehen bei diesen Inhalten im Mittelpunkt der strafrechtlichen Bewertung.

Was bedeutet „tierpornografisch“ nach § 184a StGB?

Tierpornografische Schriften gemäß § 184a StGB sind solche, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen. Auch hier ist nicht erforderlich, dass es sich um reale Aufnahmen handelt – virtuelle oder gezeichnete Darstellungen sind ebenso erfasst. Maßgeblich ist, dass der Inhalt sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier beschreibt oder zeigt. Der § 184a StGB verfolgt damit nicht nur das Ziel, die Würde der Tiere zu schützen, sondern auch, eine gesellschaftliche Normverletzung von erheblichem Gewicht zu ahnden.

In der Praxis werden solche Inhalte häufig über spezialisierte Foren oder versteckte Onlineplattformen verbreitet, doch auch das Teilen in Chatgruppen oder das Speichern solcher Dateien auf privaten Datenträgern fällt unter den Straftatbestand.

Welche Handlungen sind bei der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften strafbar?

§ 184a StGB stellt verschiedene Handlungsformen unter Strafe. Dazu gehören:

  • Verbreiten: Die Weitergabe an einen unbestimmten oder größeren Personenkreis, etwa durch Uploads auf Internetseiten, in Foren oder Gruppen.
  • Öffentliches Zugänglichmachen: Inhalte werden so ins Internet gestellt, dass jedermann darauf zugreifen kann. Dies kann auch in Chatgruppen ohne Zugangsbeschränkungen der Fall sein.
  • Anbieten: Die bloße Bereitschaftserklärung, die Inhalte Dritten zur Verfügung zu stellen – unabhängig davon, ob es zu einer Übergabe kommt.
  • Überlassen: Die tatsächliche Weitergabe an eine bestimmte Person oder einen begrenzten Personenkreis, etwa per USB-Stick oder in einem privaten Chat.
  • Herstellen und Beziehen: Wer gewalt- oder tierpornografische Schriften selbst erstellt – etwa durch Filmaufnahmen oder digitale Bearbeitungen – oder solche Inhalte aktiv beschafft, erfüllt ebenfalls den Straftatbestand des § 184a StGB.
  • Besitzen: Bereits der Besitz dieser Schriften ist strafbar. Es reicht aus, dass jemand solche Dateien auf seinem Computer, Handy oder anderen Speichermedien gespeichert hat, selbst wenn sie nicht weitergegeben werden sollen.

Wer macht sich nach § 184a StGB strafbar?

Strafbar ist nach § 184a StGB grundsätzlich jeder, der vorsätzlich handelt. Das bedeutet, dass sich der Täter darüber im Klaren sein muss, dass es sich um gewalt- oder tierpornografische Inhalte handelt und er sie verbreitet, anbietet, herstellt oder besitzt. Auch der Eventualvorsatz – das billigende Inkaufnehmen der Umstände – kann ausreichend sein. Eine fahrlässige Begehung ist hingegen nicht strafbar. Die bloße Teilnahme an Gruppenchats oder das unbewusste Erhalten solcher Dateien begründet noch keine Strafbarkeit, solange kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

Gibt es Ausnahmen für eine Strafbarkeit nach § 184a StGB oder Rechtfertigungsgründe?

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, wenn die Handlung einem anerkannten Zweck dient. Das betrifft insbesondere Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung oder Lehre. Auch die Tätigkeit von Strafverfolgungsbehörden und Ermittlern bei der Bekämpfung solcher Delikte fällt nicht unter den Straftatbestand der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB. Die Grenzen dieser Ausnahmen sind jedoch eng gezogen und bedürfen einer genauen Prüfung im Einzelfall.

Wie unterscheiden sich § 184a StGB von anderen Delikten im Sexualstrafrecht?

Im Unterschied zu § 184b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) oder § 184c StGB (Verbreitung jugendpornografischer Inhalte) fokussiert sich § 184a StGB auf Gewalt- und Tierpornografie. Hier steht nicht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt, sondern die Wahrung der öffentlichen Ordnung und der gesellschaftlichen Moral. Die Strafandrohungen sind im Vergleich zu anderen Sexualstraftaten teilweise milder, wobei in besonders schweren Fällen auch hier Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden können.

Welche Rolle spielen IT-Forensik und Beweismittelprüfung im Zusammenhang mit § 184a StGB?

In Verfahren wegen § 184a StGB sind IT-forensische Analysen ein zentraler Bestandteil der Beweisführung. Datenträger und elektronische Geräte werden auf verdächtige Inhalte untersucht. Dabei kann es zu Fehlinterpretationen kommen, beispielsweise wenn Dateien automatisch heruntergeladen wurden oder sich in Cache-Speichern befinden, ohne dass der Nutzer hiervon Kenntnis hatte. Eine sorgfältige Überprüfung durch einen unabhängigen IT-Sachverständigen ist oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Rechte der Beschuldigten der Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB

Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 184a StGB ist es entscheidend, von Beginn an die eigenen Rechte zu kennen und wahrzunehmen. Zunächst gilt das Recht, zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Diese Aussageverweigerung darf keinesfalls zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Ebenso haben Sie jederzeit das Recht, sich von einem Strafverteidiger für Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischer Schriften beraten zu lassen, bevor Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen. Durch einen Verteidiger können Sie Akteneinsicht beantragen, was die Grundlage für eine fundierte Verteidigungsstrategie bildet. Jede Maßnahme der Ermittlungsbehörden – sei es eine Hausdurchsuchung, eine Beschlagnahme oder eine Vernehmung – muss rechtsstaatlichen Vorgaben genügen. Verstöße dagegen können dazu führen, dass Beweismittel später nicht verwertet werden dürfen. Es ist daher ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte im gesamten Verfahren konsequent zu wahren.

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften

Das Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB beginnt in der Regel mit dem Ermittlungsverfahren. Häufig wird ein Anfangsverdacht durch die Meldung von Plattformbetreibern oder internationale Ermittlungen begründet. Sobald die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet, folgt in vielen Fällen eine Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume sowie die Beschlagnahme relevanter Datenträger und technischer Geräte. Anschließend werden die sichergestellten Daten von IT-Sachverständigen ausgewertet. Bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens kann eine erste Vernehmung als Beschuldigter erfolgen. Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird. Kommt es zu einer Hauptverhandlung, entscheidet das Gericht über Schuld oder Unschuld und über das Strafmaß. Im Falle einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, beispielsweise Berufung oder Revision. In geeigneten Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, etwa wenn die Schuld gering ist oder ein Täter-Opfer-Ausgleich angestrebt wird.

Unsere Unterstützung bei Vorwürfen der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist seit Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verteidigt bundesweit Mandanten in Verfahren wegen des Verdachts der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften nach § 184a StGB. Uns ist bewusst, welche enormen Belastungen ein solches Verfahren für die Betroffenen mit sich bringt. Deshalb legen wir großen Wert auf eine diskrete, zielgerichtete und entschlossene Verteidigung. Zu Beginn verschaffen wir uns durch Akteneinsicht einen umfassenden Überblick über die Vorwürfe und die Beweislage. Im Anschluss entwickeln wir eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie, die sowohl auf eine Verfahrenseinstellung als auch auf eine optimale Vertretung in einer Hauptverhandlung abzielt. Durch die Zusammenarbeit mit spezialisierten IT-Sachverständigen können wir die Auswertung beschlagnahmter Datenträger überprüfen lassen und unrechtmäßige Ermittlungsmethoden aufdecken. Zudem übernehmen wir die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und setzen uns konsequent für die Wahrung Ihrer Rechte ein. Unser Ziel ist es, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften nach § 184a StGB

Ja. Schon der Besitz dieser Inhalte, egal ob auf dem Handy, PC oder einem Speichermedium, erfüllt den Straftatbestand des § 184a StGB.

Nein. Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt. Wenn der Download unbeabsichtigt erfolgt ist, kann das eine wichtige Verteidigung darstellen.

Ja, bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätze oder einer Freiheitsstrafe erscheint der Eintrag im Führungszeugnis.

Oft durch Hinweise von Internetplattformen, verdeckte Ermittlungen oder den Austausch von Daten mit internationalen Behörden (z. B. Interpol, Europol).

Schon die Mitgliedschaft in Chatgruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden, kann zu Ermittlungen führen – auch ohne aktives Handeln Ihrerseits.

Ja. Bei guter Verteidigung und günstiger Sachlage kann eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht werden, ohne dass es zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kommt.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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