Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften – § 184a StGB

Ähnlich wie bei der Verbreitung „einfacher“ pornografischer Schriften bzw. Darstellungen, geht es bei dem Verbot der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gleichzeitig um zwei unterschiedliche Schutzzwecke: Zum einen sollen Minderjährige, zum anderen unfreiwillige Personen vor der Einwirkung durch pornografische Darstellungen geschützt werden. Diese Regelung soll also ebenso wie § 184 StGB dem Jugendschutz dienen und vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornografie schützen. Die Strafandrohung ist jedoch höher, da gewalt- und tierpornografische Schriften als gefährlicher eingestuft werden.

Pornografische Schriften – auch im Internet ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Darstellungen strafbar

Pornografische Schriften im Sinne des Sexualstrafrechts umfassen nicht nur pornografische Darstellungen in Textform oder in Heften. Wegen der raschen Entwicklung der medialen Verbreitung von Ton-, Bild- und Filmdarstellungen, fallen unter den etwas veralteten und unscharfen Begriff der pornografischen Schriften alle Ton-, Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. In der anwaltlichen Praxis des Sexualstrafrechts sind also Pornos im weitesten Sinne erfasst – insbesondere solche, die im Internet zu finden sind. Dadurch lassen sich Strafbarkeitslücken vermeiden.

Der Grund für die erhöhte Strafandrohung des § 184a StGB liegt in der Qualität der Pornos, deren Verbreitung durch die Strafnorm vermieden und verboten werden soll.

Gewaltpornografie: Unter gewaltpornografischen Schriften bzw. Darstellungen fallen alle Darstellungen, die Gewalttätigkeiten mit sexuellen Handlungen verbinden.

Tierpornografie: Tierpornografisch sind hingegen Schriften, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Rechtsfolgen

Für den Tatbestand der Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Schriften veranschlagt das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das konkrete Strafmaß ist jedoch von weiteren Faktoren, wie etwaigen Vorstrafen und der Umfang der pornografischen Schriften abhängig.

Anwaltliche Hilfe beim Tatvorwurf der Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB

Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Verbreitung pornographischer Schriften bzw. Darstellungen sind immer ernst zu nehmen.
Abgrenzungsfragen zwischen Tatbestandsmerkmalen wie „einfachen’“ pornografischen Darstellungen und „gewalt- und tierpornografischen“ Darstellungen können im Einzelfall Schwierigkeiten darstellen. Genauso ist es für Staatsanwaltschaft und Gericht nie ein Einfaches, den Vorsatz oder eine bestimmte Verwendungsabsicht des Beschuldigten festzustellen.

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner und ihr Team stehen für Beratung und Vertretung im Sexualstrafrecht zur Verfügung. Als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht weiß Dr. Böttner an etwa den genannten Punkten anzusetzen, um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. Zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen, wenn Sie mit dem Vorwurf der Verbreitung von gewalt- oder tierpornographischen Schriften konfrontiert sind.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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