Rechtsanwalt für Sexuelle Belästigung – § 184i StGB

Der neue § 184i StGB, der die sexuelle Belästigung unter Strafe stellt, trat am 10.11.2016 im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ in Kraft. Der Paragraph zur sexuellen Belästigung gehört zu den Sexualdelikten – wie beispielsweise auch die Vergewaltigung, der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, die Erregung öffentlicher Ärgernisse oder die Verbreitung pornographischer Schriften.

Die Verteidigungschancen gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung stehen grundsätzlich gut, da in vielen Fällen der Tatbestand der sexuellen Belästigung  im Sinne des § 184i StGB tatsächlich gar nicht erfüllt. Trotzdem handelt es sich bei der sexuellen Belästigung um einen sehr ernstzunehmenden Vorwurf.

Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?

Die strafbaren Handlungen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung sind in § 177 StGB normiert und sehr eng gefasst. Der neue § 184i StGB soll Handlungen unter Strafe stellen, welche die Schwelle der sexuellen Nötigung in § 177 StGB noch nicht überschreiten, aber trotzdem die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzen.

Der Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Da die Vorschrift Körperkontakt voraussetzt, fallen verbale Belästigungen nicht unter den Tatbestand der Norm. Verbale Belästigungen können jedoch weiterhin als sexuelle Beleidigung verfolgt werden. Während es noch sehr einfach ist, zu sagen, ob eine körperliche Berührung stattgefunden hat, ist es schon wesentlich schwerer zu definieren, ab wann diese „sexuell bestimmt“ ist. Nach der Begründung des Gesetzes erfolgt die körperliche Berührung „in sexuell bestimmter Weise“, wenn sie sexuell motiviert ist. Erforderlich ist also der subjektive Wille des Täters, etwas sexuell Motiviertes zu tun. Hinzu kommt, dass sich das Opfer durch die Handlung „belästigt“ fühlen muss. Dies soll der Fall sein, wenn das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Häufige Beispiele sind aufgedrängte Küsse, Berührungen der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, unerwünschte Umarmungen oder ein Klaps auf den Po. Nur dann ist eine sexuelle Belästigung im Sinne des Straftatbestandes gegeben.

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung?

Die Handlungen nach § 184i Abs. 1 StGB können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen des § 184i Abs. 2 StGB kann eine erhöhte Freiheitsstrafe für sexuelle Belästigung in Betracht gezogen werden. Dieser erhöhte Strafrahmen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB aus einer Gruppe heraus begangen wird. Beispielsweise, wenn eine Gruppe junger Männer ein Mädchen einkreist und unsittlich berührt.

„In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.“

Die konkrete Straferwartung ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und richtet sich nach zahlreichen weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können: Eventuelle Vorstrafen, Hintergründe und Situation der Tat sowie Art und Weise der Berührung.

Ist eine Anzeige durch das Opfer bei sexueller Belästigung erforderlich?

Grundsätzlich schreiten die Strafverfolgungsbehörden bei der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB erst dann ein, wenn das Opfer den Täter anzeigt. Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist, können die Strafverfolgungsbehörden aber auch auf eigene Initiative gegen die sexuelle Belästigung ermitteln. Dies ist jedoch im Rahmen der sexuellen Belästigung selten der Fall. Der Straftatbestand formuliert es wie folgt:

„Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

Wie kann ein Anwalt beim Vorwurf der sexuellen Belästigung helfen?

Ein Anwalt wird zunächst prüfen, ob überhaupt eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB vorliegt. Sollte dies der Fall sein und es sich um eine erstmalige Tat handeln, kann versucht werden, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft bereits frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dieses Vorgehen wird jeweils individuell mit jedem Mandanten besprochen.

Sollte es doch zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen, stehen wir dem Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Das Sexualstrafrecht enthält eine Vielzahl von Auslegungs- und Beweisproblemen. Dies gilt auch für die sexuelle Belästigung. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen Gesetzesänderungen und den damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Praxis führt kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei.

Wie immer im Sexualstrafrecht gilt auch bei der sexuellen Belästigung, dass die Folgen einer Verurteilung nicht unterschätzt werden dürfen. Vor Augen führen sollte man sich die Wichtigkeit eines Strafverteidigers auch im Hinblick auf das eigene Führungszeugnis. Dort werden alle Verurteilungen eingetragen, die mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe bedeuten. Ab diesem Zeitpunkt gilt man als vorbestraft. Häufig können mit Hilfe eines Rechtsanwalts nicht nur die strafrechtlichen Folgen gemildert, sondern auch Konsequenzen im privaten und beruflichen Umfeld von vornherein verhindert werden.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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