Anwalt sexuelle Belästigung – § 184i StGB

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB liegt vor, wenn eine Person eine andere in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Dies umfasst unerwünschte körperliche Annäherungen mit sexuellem Bezug.

Strafmaß für die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

  • Grundstrafmaß: Gemäß § 184i Abs. 1 StGB wird sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe: Faktoren wie ein Geständnis, Schadenswiedergutmachung oder die Schwere der Tatfolgen können das Strafmaß beeinflussen.
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Definition und Voraussetzungen der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB

Die Voraussetzung der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB ist eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise, welche dazu geeignet ist, dass das Opfer sich hierdurch belästigt fühlt. Die Handlung muss demnach einen klaren sexuellen Bezug haben. Sie muss über das hinausgehen, was gesellschaftlich akzeptiert oder als sozialadäquat angesehen wird. Hierbei ist die Wahrnehmung des Opfers essentiell. Allerdings werden für eine Beurteilung der Tat auch objektive Kriterien zur Betrachtung herangezogen, um die Handlung bestmöglich rechtlich bewerten zu können.

Abgrenzung sexuelle Belästigung und andere Verhaltensweisen

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB umfasst ausschließlich Fälle mit körperlicher Berührung. Rein verbale, digitale oder visuelle Belästigungen, wie anzügliche Kommentare, obszöne Gesten oder unerwünschte Nachrichten, fallen nicht unter diesen Straftatbestand, können allerdings andere Straftatbestände erfüllen, wie beispielsweise die Beleidigung (§ 185 StGB) oder die Nachstellung (§ 238 StGB).

Beispiele für relevante strafbare Handlungen nach § 184i StGB

Typische Handlungen, die unter § 184i StGB fallen, sind unerwünschte Berührungen mit sexuellem Bezug, wie das absichtliche Berühren des Gesäßes, der Brust oder anderer intimer Körperstellen. Auch das Aufdrängen von Küssen oder absichtliche Annäherungen, bei denen die Intimsphäre des Opfers verletzt wird, sind typische Beispiele. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Berührung nach § 184i StGB strafbar ist – der sexuelle Bezug und die Belästigungswirkung müssen klar erkennbar sein. Handlungen ohne solchen Bezug, wie zufällige und unbeabsichtigte Berührungen in einer Menschenmenge, erfüllen diesen Straftatbestand nicht.

Die subjektive Wahrnehmung des Opfers und objektive Bewertung des Sachverhalts

Die subjektive Wahrnehmung des Opfers spielt bei der Beurteilung einer sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB eine zentrale Rolle, da die Handlung für das Opfer belästigend sein muss. Dennoch reicht allein das subjektive Empfinden nicht aus, um den Straftatbestand des § 184i StGB zu erfüllen. Ergänzend wird eine objektive Bewertung vorgenommen, bei der geprüft wird, ob die Handlung nach allgemeinen Maßstäben als unangemessen oder grenzüberschreitend eingestuft werden kann. Das bedeutet, dass Handlungen, die gesellschaftlich als eindeutig unangebracht betrachtet werden – etwa unerwünschte Berührungen intimer Körperstellen –, unabhängig von der individuellen Reaktion des Opfers nach § 184i StGB strafbar sein können. Umgekehrt können subjektiv als unangenehm empfundene Berührungen, die keine sexuelle Absicht haben oder sozial adäquat sind, nicht ohne Weiteres unter § 184i StGB fallen. Diese Kombination aus subjektiver und objektiver Betrachtung dient dazu, den Straftatbestand klar abzugrenzen und eine willkürliche Auslegung zu vermeiden.

Tatbestandsmerkmal „Belästigung“ im Sinne des § 184i StGB

Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Würde des Opfers zu verletzen. Subjektives Unwohlsein allein reicht nicht aus, wenn die Handlung objektiv nicht als belästigend angesehen werden kann. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Betrachter die Berührung als unangemessen oder grenzüberschreitend einstuft.

Öffentlichkeit und privater Kontext bei der sexuellen Belästigung

Der Tatbestand des § 184i StGB kann sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten oder beruflichen Umfeld erfüllt sein. Öffentliche Belästigungen, etwa in Verkehrsmitteln oder auf Veranstaltungen, werden oft als besonders schwerwiegend wahrgenommen. Gleichzeitig sind jedoch auch Vorfälle im beruflichen oder häuslichen Umfeld strafbar, sofern die Tatmerkmale vorliegen.

Abgrenzung der sexuellen Belästigung zu sozialadäquatem Verhalten

Nicht jede körperliche Berührung ist strafbar. Handlungen wie ein Händeschlag oder ein zufälliges Berühren in einer vollen Bahn fallen in der Regel nicht unter den Tatbestand. Entscheidend ist, dass die Handlung einen klaren sexuellen Bezug hat und über das hinausgeht, was als sozial akzeptabel gilt. In der Praxis spielt die Abgrenzung zwischen strafrechtlich relevanten Handlungen und sozial unangemessenen, aber nicht strafbaren Verhaltensweisen eine wichtige Rolle. Die Bewertung erfolgt immer im Einzelfall, wobei Beweise, Zeugenaussagen und die Gesamtsituation herangezogen werden, um die Strafbarkeit der Handlung festzustellen.

Gemeinschaftliches Begehen der sexuellen Belästigung

§ 184i Abs. 2 StGB regelt, dass der Straftatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Person belästigen. Solche Fälle gelten als besonders schwerwiegend und führen zu einer höheren Strafandrohung (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe).

Beweislage und Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweislage spielt in der Praxis eine entscheidende Rolle. Oft basiert die Anklage auf der Aussage des mutmaßlichen Opfers der sexuellen Belästigung, was zu „Aussage-gegen-Aussage“-Situationen führt. In solchen Fällen wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen besonders intensiv geprüft. Unterstützende Beweise, wie Videoaufnahmen, Nachrichten oder Zeugenaussagen, können entscheidend für die Klärung des Sachverhalts sein. Als Anwalt bei sexueller Belästigung bin ich auf Aussage-gegen-Aussage-Situationen spezialisiert, sodass stets Ihre bestmögliche Verteidigung garantiert wird.

Rechte der Beschuldigten der sexuellen Belästigung

  • Aussageverweigerungsrecht: Beschuldigte haben das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, um sich nicht selbst zu belasten. Es ist ratsam, dieses Recht wahrzunehmen, bis eine juristische Beratung erfolgt ist
  • Recht auf anwaltlichen Beistand: Jeder Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, der frühzeitig eine geeignete Strategie entwickeln kann. Insbesondere bei Vorwürfen sexueller Belästigung ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Strafverteidigers essenziell.
  • Schutz vor staatlicher Willkür: Ermittlungen und Maßnahmen müssen sich an den Grundsätzen eines fairen Verfahrens orientieren. Beschuldigte können gegen unverhältnismäßige Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen oder Untersuchungshaft, rechtlich vorgehen.

Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB 

  • Ermittlungsverfahren: Das Verfahren beginnt häufig mit einer Anzeige, meist durch das mutmaßliche Opfer. Die Polizei nimmt erste Ermittlungen auf, einschließlich Zeugenbefragungen und Beweismittelsicherung (z. B. Videoaufnahmen oder Protokolle). Beschuldigte werden in der Regel zur Stellungnahme aufgefordert, können aber die Aussage verweigern.  
  • Hauptverhandlung: Wird Anklage erhoben, entscheidet ein Gericht in der Hauptverhandlung über die Schuldfrage. Beweise und Aussagen werden geprüft, wobei die Belastungs- und Entlastungszeugen eine zentrale Rolle spielen.  Auch die subjektive Wahrnehmung des Opfers wird im Kontext objektiver Kriterien bewertet.  
  • Mögliche Rechtsmittel: Nach einem Urteil können Beschuldigte Berufung oder Revision einlegen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. In weniger schweren Fällen kann das Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden, etwa durch die Zahlung einer Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit.  

Ein sorgfältiges Vorgehen in jeder Phase des Verfahrens ist entscheidend, um mögliche Konsequenzen zu minimieren und die Rechte der Beschuldigten zu wahren.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der sexuellen Belästigung

Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person eine andere in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Dies umfasst unerwünschte körperliche Annäherungen mit sexuellem Bezug.

Gemäß § 184i Abs. 1 StGB wird sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Typische Beispiele sind unerwünschte Berührungen des Gesäßes, der Brust oder anderer intimer Körperstellen sowie aufgedrängte Küsse oder Umarmungen mit sexuellem Bezug.

Rein verbale Belästigungen ohne körperlichen Kontakt fallen nicht unter § 184i StGB. Allerdings können solche Handlungen als Beleidigung gemäß § 185 StGB geahndet werden.

Es ist ratsam, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht zu konsultieren, um Ihre Rechte zu wahren und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ja, bereits eine einmalige unerwünschte körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erfüllen, sofern sie als belästigend empfunden wird.

Ja, sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) erfordert zusätzlich zur sexuellen Handlung die Anwendung von Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers, während bei sexueller Belästigung bereits die unerwünschte körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise ausreicht.

Unsere Unterstützung bei der Beschuldigung wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB 

Bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB stehen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Wir entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, prüfen die Beweislage und setzen uns für eine Verfahrenseinstellung ein, wo möglich. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck. Unsere Fachanwälte für sexuelle Belästigung bieten Ihnen rund um die Uhr Unterstützung und eine unverbindliche Erstberatung, um Ihre Rechte effektiv zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu erreichen.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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