Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung) – § 179 StGB

Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände wurden zum 10.11.2016 reformiert. Der hier wiedergegebene Text befasst sich mit der alten Rechtslage und ist gültig für Taten, die vor dem 10.11.2016 begangen wurden.

Für Taten, die ab dem 10.11.2016 begangen wurden, gilt die neue Rechtslage. Der neue Tatbestand unterteilt die Straftaten in den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung, die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände und die Vergewaltigung.

Ein Rechtsanwalt kann als Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen helfen. Eigenmächtige Aussagen sollten vermieden werden.

Der Gesetzgeber will auch Personen schützen, die gar nicht in der Lage oder erheblich eingeschränkt sind, Widerstand zu leisten. Hier greift der Straftatbestand sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) ein. Denn anders als eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB), die grundsätzlich die Überwindung des (potentiellen) Widerstandes einer anderen Person voraussetzen, kann ein sexueller Missbrauch auch dann vorliegen, wenn eine Person aufgrund bestimmter Merkmale widerstandsunfähig ist.

Wann gilt eine Person als Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB?

Eine Person gilt dann als Widerstandsunfähig, wenn sie bezüglich der sexuellen Handlung keinen entgegenstehenden Willen bilden kann. Dies kann entweder dauerhaft sein oder – z.B. durch Alkohol, K.O.-Tropfen oder anderer Drogen – ein nur vorrübergehender Zustand sein. Ist eine Person lediglich in ihrer Widerstandsfähigkeit eingeschränkt, greift der Tatbestand jedoch nicht. Die Widerstandsunfähigkeit kann entweder aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung vorliegen oder aber auch aufgrund Konsum von Drogen, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder Alkohol. Auch tiefer Schlaf kann im Einzelfall dazu zählen. Nicht erfasst sind Fälle in denen das Opfer aus Angst oder körperlichen Unterlegenheit den Widerstand lediglich unterlässt. Bei Kindern unter 14, die aufgrund ihres Alters noch Widerstandsunfähig sind, findet der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) als speziellerer Straftatbestand Anwendung.

Nicht jede sexuelle Handlung an einer widerstandsunfähigen Person reicht für die Erfüllung des Straftatbestandes aus. Zusätzlich muss gerade die Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt worden sein. Aus einer bestimmten Behinderung oder einem Alkoholisierungsgrad kann daher nicht automatisch auf einen strafbaren sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger geschlossen werden. Der Gesetzgeber möchte den widerstandsunfähigen Personen gerade nicht pauschal sexuelle Handlungen untersagen. Daher kommt es auch in diesen Punkten maßgeblich auf den Willen der Person an, wenn sie einen solche zu bilden in der Lage ist.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen?

Das Gesetz sieht im „Normalfall“ einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen vor. In einem besonders schweren Fall droht sogar Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren. Die konkrete Strafe hängt dabei vom Einzelfall ab. Vor allem eine entwürdigende Behandlung des Opfers oder die Ausnutzung besonderer Abhängigkeit oder Hilfsbedürftigkeit können strafschärfend wirken. Das Ausnutzen der Behinderung oder Alkoholisierung darf dagegen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, denn dies ist ja gerade Voraussetzung für die Strafe (Doppelverwertungsverbot).

Einen noch weiter erhöhten Strafrahmen gibt es im Falle des schweren sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen. Hier droht sogar Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Dieser Strafrahmen ist beispielsweise eröffnet, wenn der Beischlaf vollzogen, die Tat gemeinschaftlich begangen oder das Opfer in die Gefahr von einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wurde.

Wie kann Ihnen ein Strafverteidiger im Sexualstrafrecht helfen?

Das Sexualstrafrecht ist ein sehr sensibler Bereich der häufig stark emotional belastet ist. Aus diesem Grund muss ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht immer besonders ernst genommen werden. In geeigneten Fällen kann bei frühzeitiger Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalt und aktiver Strafverteidigung der Verdacht idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren ausgeräumt werden, so dass eine unangenehme öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird. Bevor Rechtsanwalt Dr. Böttner eine Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall abgeben kann, ist eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Was kann ein guter Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen erreichen?

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von widerstandsunfähigen Personen bietet verschiedene Verteidigungsansätze. Beispielsweise muss bei psychischen Behinderungen oder starker Alkoholisierung genau geschaut werden, ob tatsächlich eine Widerstandsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt vorgelegen hat und der Beschuldigte nicht doch von einem tatsächlichen oder mutmaßlicher Wille bzgl. einer einvernehmlichen sexuellen Handlung ausgehen durfte. Wenn die Widerstandsunfähigkeit keine Auswirkungen auf die Entscheidung über das eigene Sexualleben hatte, kann auch nicht ohne Weiteres von einem Ausnutzen gesprochen werden.

Selbstverständlich muss dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden, dass er die Widerstandsunfähigkeit und die Voraussetzungen der Ausnutzung erkannte. Dieser Nachweis gelingt meist nur durch unachtsame Äußerungen des Beschuldigten. Der wichtigste Rat ist daher, dass keine Angaben mit Ausnahme der Personalien gegenüber Ermittlungsbeamten getätigt werden. Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Anklageschrift erhalten haben, sollten Sie umgehend einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren und bis dahin schweigen. Eine frühe Aussage kann in den meisten Fällen nur Schaden anrichten. Entlastende Umstände können wir jederzeit in das Verfahren einbringen. Ein erfahrener Anwalt weiß, wann dafür der richtige Zeitpunkt ist.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt