Anwalt Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften – § 184c StGB
§ 184c StGB stellt den Umgang mit jugendpornografischen Schriften unter Strafe, um Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren vor sexualisierter Darstellung und Ausbeutung zu schützen. Unter den Straftatbestand des § 184c StGB fallen die Herstellung, Verbreitung, Erwerb und der Besitz solcher Darstellungen.
Jugendpornografische Schriften sind Bilder, Videos oder andere Inhalte, die sexuelle Handlungen von oder an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren zeigen oder diese in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise darstellen. Der § 184c StGB dient dem Schutz der Entwicklung und Unversehrtheit von Jugendlichen und verfolgt das Ziel, jegliche Form der Ausbeutung und Sexualisierung zu verhindern.
Strafe bei Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
Die Strafrahmen des § 184c StGB variieren je nach Art und Umfang des Vergehens:
- Herstellung, Verbreitung oder Erwerb: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
- Besitz: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
- Strafverschärfung: In besonders schweren Fällen, etwa bei kommerziellem Vertrieb oder organisierter Verbreitung, drohen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren.
- Strafmilderung: Bei Fällen von geringer Schuld, z. B. bei jugendlichem Leichtsinn, kann das Gericht das Verfahren einstellen oder auf eine Geldstrafe erkennen.
Strafe wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB vermeiden:
Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Warum ist das Thema ,,Jugendpornographie“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?
Der Besitz oder die Verbreitung von jugendpornografischem Material ist strafrechtlich streng geahndet und hat erhebliche Konsequenzen. Neben hohen strafrechtlichen Sanktionen drohen auch soziale und berufliche Folgen. Besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im digitalen Zeitalter oft unbewusst jugendpornografisches Material versenden oder empfangen, kommt es häufig zu strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des § 184c StGB.
In solchen Fällen ist es entscheidend, zwischen strafbarem Verhalten und möglicherweise straffreien Situationen zu differenzieren, etwa bei privaten Aufnahmen in einvernehmlichen Beziehungen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann hier helfen, Klarheit zu schaffen.
Konkrete Erläuterungen zum Straftatbestand der Jugendpornografie nach § 184c StGB
Der Straftatbestand der Jugendpornografie nach § 184c StGB regelt den strafrechtlichen Umgang mit Darstellungen, die Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren in sexualisierter Weise zeigen. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Unversehrtheit Jugendlicher sowie die Bekämpfung von Ausbeutung und Verbreitung solcher Inhalte.
Definition von jugendpornografischen Inhalten im Sinne des § 184c StGB
Jugendpornografische Inhalte sind nach § 184c Abs. 1 StGB Darstellungen, die:
- Sexuelle Handlungen von, an oder vor einer jugendlichen Person (14 bis 17 Jahre) abbilden
- Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung zeigen oder
- Inhalte enthalten, die Jugendliche in einer Art und Weise darstellen, die ausschließlich auf sexuelle Reize abzielt.
Diese Inhalte können sowohl in Form von Bildern, Videos, Zeichnungen oder computergenerierten Darstellungen vorliegen. Entscheidend ist, dass die Inhalte im Sinne des § 184c StGB entweder reale Jugendliche zeigen oder einen Eindruck vermitteln, der nahelegt, dass es sich um solche handelt.
Strafbare Handlungen nach § 184c StGB
Der Straftatbestand der Jugendpornographie nach § 184c StGB erfasst eine Vielzahl strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit jugendpornografischen Inhalten:
- Herstellung: Die Produktion solcher Inhalte, sei es durch Fotografieren, Filmen oder andere Methoden, ist nach § 184c StGB strafbar, wenn Jugendliche dabei in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise dargestellt werden.
- Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen: Jugendpornographie umfasst das Weitergeben solcher Inhalte an Dritte, etwa über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Plattformen im Darknet.
- Erwerb und Besitz: Sowohl das aktive Herunterladen als auch das bloße Speichern jugendpornografischer Inhalte ist nach § 184c StGB strafbar. Es reicht aus, wenn diese Inhalte wissentlich und absichtlich erworben oder gespeichert werden.
- Bewerbung und Anbieten: Das Anbieten solcher Inhalte nach § 184c StGB in öffentlichen oder privaten Foren sowie die Werbung für jugendpornografisches Material wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt.
Ausnahme: Tatbestandsausschluss des § 184c StGB bei einvernehmlichen Aufnahmen
Gemäß § 184c Abs. 4 StGB bleibt die Herstellung und der Besitz jugendpornografischer Inhalte unter bestimmten Bedingungen straffrei:
- Die Inhalte wurden einvernehmlich zwischen den Beteiligten erstellt, beispielsweise innerhalb einer romantischen Beziehung
- Es besteht keine Absicht, diese Inhalte an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.
Diese Ausnahme dient dem Schutz von Jugendlichen, die intime Bilder oder Videos in privaten Beziehungen austauschen, solange keine Ausnutzung oder Veröffentlichung stattfindet.
Besondere Gefahren in der digitalen Welt im Zusammenhang mit Jugendpornographie
Durch die Digitalisierung und die Verbreitung von Smartphones hat sich der Umgang mit jugendpornografischen Inhalten nach § 184c StGB verändert. Häufige Szenarien sind:
- Unbewusster Besitz: Inhalte werden durch irreführende Links oder Downloads gespeichert, ohne dass der Nutzer dies bemerkt.
- „Sexting“ unter Jugendlichen: Der private Austausch von Bildern kann strafbar werden, wenn die Inhalte weitergeleitet oder ohne Zustimmung veröffentlicht werden.
- Verbreitung in sozialen Netzwerken: Das Teilen solcher Inhalte, selbst in geschlossenen Gruppen, stellt eine Straftat dar.
Verhältnis des § 184c StGB zu anderen Straftatbeständen
§ 184c StGB ist eng mit anderen Vorschriften des Sexualstrafrechts verbunden, insbesondere:
- § 184b StGB (Kinderpornografie): Schützt Kinder unter 14 Jahren, wobei strengere Strafrahmen gelten.
- § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs): Betrifft das unbefugte Fotografieren und Verbreiten von Bildern, die die Intimsphäre verletzen.
Der wesentliche Unterschied zu § 184b StGB besteht darin, dass § 184c StGB Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren schützt, die rechtlich eine eingeschränkte sexuelle Selbstbestimmung besitzen.
Prävention von Jugendpornographie und rechtliche Beratung
Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist ein bewusster Umgang mit digitalen Medien essenziell. Dazu gehört:
- Das Vermeiden von Downloads aus unsicheren Quellen,
- Sensibilisierung für die Folgen der Verbreitung privater Aufnahmen und
- Vorsicht beim Teilen von Inhalten, insbesondere in sozialen Netzwerken.
Sollten Sie dennoch mit einem Vorwurf der Jugendpornographie nach § 184c StGB konfrontiert sein, ist es entscheidend, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Jugendpornographie kann die Beweislage prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
Rechte des Beschuldigten des § 184c StGB
Beschuldigte, die wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes nach § 184c StGB verfolgt werden, haben umfangreiche Rechte. Dazu gehört das Recht auf Schweigen und der Zugang zu einem Strafverteidiger. Es ist wichtig, keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen, bevor die Beweislage durch einen Fachanwalt geprüft wurde.
Ein Anwalt für Jugendpornographie kann überprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere in Fällen, in denen jugendliches Verhalten missverstanden wurde. Ebenfalls kann er darauf hinwirken, dass das Verfahren wegen § 184c StGB eingestellt wird, insbesondere bei geringfügigen oder jugendtypischen Vergehen.
Ablauf eines Strafverfahrens wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Inhalte nach § 184c StGB
Das Strafverfahren wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Inhalte beginnt in der Regel mit der Sicherstellung von Geräten wie Smartphones oder Computern durch die Polizei. Die Ermittlungsbehörden analysieren gespeicherte Inhalte, Kommunikationsverläufe und Metadaten, um mögliche Verstöße gegen § 184c StGB nachzuweisen.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Kommt es zur Hauptverhandlung, werden die Beweise vor Gericht präsentiert. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, entlastende Argumente vorzubringen. Rechtsmittel wie Berufung oder Revision können eingelegt werden, falls das Urteil nicht zufriedenstellend ist.
Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf der Jugendpornographie
Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sind auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert und bieten Ihnen professionelle und diskrete Unterstützung bei Vorwürfen nach § 184c StGB. Unser Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden und belastende Konsequenzen für Sie zu minimieren.
Wir prüfen die Beweislage gründlich und hinterfragen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 184c StGB auch tatsächlich erfüllt sind. Besonders in Fällen von Missverständnissen oder unbewusstem Verhalten setzen wir uns für eine schnelle und unauffällige Einstellung des Verfahrens ein.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung – wir stehen Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine unverbindliche Erstberatung.
Fragen und Antworten zum Vorwurf der Jugendpornographie nach § 184c StGB
Jugendpornografie umfasst Darstellungen von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, die sexuelle Handlungen zeigen oder diese Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung abbilden. Solche Inhalte sind gemäß § 184c StGB strafbar.
Strafbar sind insbesondere:
- Verbreitung: Weitergabe oder öffentliches Zugänglichmachen jugendpornografischer Inhalte.
- Erwerb: Aktives Beschaffen solcher Inhalte.
- Besitz: Bewusstes Speichern oder Aufbewahren der Inhalte.
- Herstellung: Produktion von jugendpornografischen Darstellungen.
Ebenso ist der Versuch dieser Handlungen nach § 184c StGB strafbar.
Die Strafen für die Verbreitung, den Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte variieren je nach Tatbestand:
- Verbreitung, Erwerb und Besitz: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
In minder schweren Fällen kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen.
Ja, der Besitz ist nach § 184c StGB strafbar. Allerdings setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Besitz vorsätzlich erfolgt, also mit Wissen und Wollen. Können Sie nachweisen, dass Sie die Inhalte unwissentlich oder ohne Absicht besessen haben, kann dies strafmildernd wirken oder sogar zur Straffreiheit führen.
Leiten Sie solche Inhalte keinesfalls weiter und löschen Sie sie umgehend. Informieren Sie die zuständigen Behörden, beispielsweise die Polizei, über den Vorfall. Das Weiterleiten, auch zur „Prüfung“ durch Dritte, kann als Verbreitung gewertet werden und ist strafbar.
Ja! Wenn jugendpornografische Inhalte im Sinne des § 184c StGB mit Einwilligung der dargestellten Jugendlichen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt und besessen werden, bleibt dies straffrei. Dies betrifft beispielsweise einvernehmliche Aufnahmen in einer Beziehung zwischen Jugendlichen. Wichtig ist jedoch, dass diese Inhalte nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sollte dies geschehen, ist eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nicht ausgeschlossen.
Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Inhalte kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls und der Auslastung der Ermittlungsbehörden. Es kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern, insbesondere wenn umfangreiche digitale Beweismittel ausgewertet werden müssen.
Ja, eine Verurteilung wegen § 184c StGB kann im Führungszeugnis erscheinen. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erfolgt in der Regel ein Eintrag. Auch bei geringeren Strafen kann ein Eintrag erfolgen, wenn bereits Vorstrafen vorliegen.
Ja, in bestimmten Fällen kann das Verfahren wegen Jugendpornographie durch einen Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen beendet werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kommt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Vorwurfs ab.
Unbedingt! Ein erfahrener Strafverteidiger für Jugendpornographie kann Ihre Rechte schützen, die Beweislage prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Er kann auch mit den Ermittlungsbehörden kommunizieren und versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.