Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände – § 177 Abs. 2 StGB

Das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB ist als Ergänzung zum sexuellen Übergriff in § 177 Abs. 1 StGB zu sehen. Der neue Straftatbestand des sexuellen Übergriffs regelt in § 177 Abs. 1 StGB den Fall, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person durchgeführt werden. In vielen Fällen ist eine Person aber gar nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Früher war dieser Fall in einem eigenen Straftatbestand, dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB, geregelt. Seit der Reform befindet sich dieser Fall in § 177 Abs. 2 StGB und die Strafbarkeit wurde auf weitere Tatbestände des „Ausnutzens“ erweitert. Es kam daher zu einer weiteren Verschärfung des Sexualstrafrechts.

Der Straftatbestand des „Ausnutzens“ kann nach dem neuen Gesetzeswortlaut in fünf Fällen vorliegen. Der Gesetzgeber formuliert den Tatbestand einleitend mit

„Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn ….

Anschließend zählt er die ersten beiden Varianten auf, die dem alten Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen entspricht:

„1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,“

Neu hinzugekommen sind drei weitere Fälle des Ausnutzens von willenseinschränkenden Situationen:

3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.“

Die einzelnen Varianten des Straftatbestandes haben dabei ihre jeweils eigenen Voraussetzungen.

Nr. 1: Opfer kann keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern

Unter der neuen Tatvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB fallen all die Konstellationen, bei denen das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der häufigste Anwendungsfall dieser Vorschrift sind sexuelle Handlungen an einer stark alkoholisierten oder sogar ohnmächtigen Person. Es ist dabei egal, ob das Opfer durch den Täter in eine solche Lage gebracht wurde oder ob der Täter das Opfer bereits in diesem Zustand vorgefunden hat. Diese Tatvariante entspricht der alten Fassung des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, welche früher in § 179 StGB geregelt war. Für Taten, die vor dem 10.11.2016 begangen wurden, gilt daher die alte Rechtslage. Informationen zur alten Rechtslage finden Sie unter sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen alte Fassung.

Einer der häufigsten Anwendungsfälle dieser neuen Tatvariante besteht beim Verdacht von der Gabe von KO-Tropfen. Durch die starke mediale Präsenz der Thematik von KO-Tropfen in Discotheken oder Bars, wird auch im Strafverfahren immer häufiger der Vorwurf der Gabe von KO-Tropfen, wie zum Beispiel GHB oder GDL, erhoben. In vielen Fällen ist dieser Verdacht aber unbegründet und die Anzeigeerstatter haben lediglich größere Mengen Alkohol zu sich genommen. Eine Alkoholisierung führt aber gerade nicht automatisch zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. In vielen Fällen liegt bei sexuellen Handlungen an alkoholisierten Personen daher keine Straftat vor.

Der Nachweis von KO-Tropfen im Blut oder Urin ist allgemein sehr schwierig, da der Abbau der gängigen Stoffe innerhalb von wenigen Stunden geschieht. In den meisten Fällen ist die Verabreichung schon beim Erwachen der Person nicht mehr nachweisbar. Es gibt jedoch einige Merkmale und Symptome, die eine Gabe von KO-Tropfen wahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich machen. Diesbezüglich ist insbesondere die Schilderung der betroffenen Person aufschlussreich. In vielen Fällen kann schon durch die Beschreibung des angeblichen Tathergangs die Gabe von KO-Tropfen nach Aktenlage von einem erfahrenen Anwalt ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist bei der Wahl des Anwalts auf Erfahrungen im Sexualstrafrecht und insbesondere in Verbindung mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Gabe von KO-Tropfen zu achten.

Rechtsanwalt Dr. Böttner berät und verteidigt seit über zehn Jahren erfolgreich im Bereich des Sexualstrafrechts. Dazu gehören auch immer wieder die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs nach der Gabe von KO-Tropfen. Insbesondere diese langjährige Erfahrung kann dabei helfen, festzustellen, ob der Tatvorwurf nicht bereits nach Lage der Akte ausgeschlossen werden kann.

Nr. 2: Opfer ist körperlich oder psychisch beeinträchtigt

Die zweite Tatvariante befindet sich in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Demnach kann der Straftatbestand auch erfüllt sein, wenn ein Täter es ausnutzt, dass eine Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist – es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert. Körperlich beeinträchtigt sind Personen dann, wenn ein Gebrechen oder anderes Hemmnis vorliegt (beispielsweise eine Lähmung). Psychisch beeinträchtigt sind psychisch kranke Personen (Geisteskranke, angeborene Intelligenzminderung usw.). Nicht strafbar ist die Handlung, wenn das Opfer vorher seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmung muss bereits vor der jeweiligen sexuellen Handlung (ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln) eingeholt werden (sogenannte „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung).

Der Gesetzgeber hat hier einen Spagat zwischen dem Schutz von beeinträchtigten Menschen und gleichzeitig deren Recht auf Sexualität versucht. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig und bereitet häufig Probleme. Insbesondere in Fällen bei denen schon vor Eintritt der Beeinträchtigung eine sexuelle Beziehung bestand, ist die Abgrenzung sehr schwer.

Nr. 3: Täter nutzt Überraschungsmoment aus

Der § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Ein Überraschungsmoment nutzt der Täter dann aus, wenn das Opfer völlig unvorbereitet getroffen wird. Diese Regelung soll insbesondere den Fall erfassen, in dem der Täter in der Öffentlichkeit plötzlich an das Geschlechtsteil des Opfers greift, sofern darin gleichzeitig eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr.1 StGB zu sehen ist. Wird die Schwelle der sexuellen Handlung dagegen nicht erreicht (zum Beispiel nur bei einem flüchtigen Kuss), kann ein Fall der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB vorliegen.

Wichtig ist hier jedoch eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes. Nicht jede überraschende sexuelle Handlung erfüllt den Straftatbestand. Dies würde weder der sexuellen Selbstbestimmung der Beteiligten, noch üblichen Formen sexueller Interaktion gerecht werden. Geht der Täter zum Beispiel von einer mutmaßlichen Einwilligung aus, beispielsweise weil er mit der Person in einer festen Partnerschaft lebt oder schon vorherigen Sexualkontakt hatte, liegt regelmäßig kein sexueller Übergriff vor.

Die neue Rechtslage, insbesondere die massive Ausweitung der Strafbarkeit, hat in der Praxis zu vielen offenen Fragen geführt. Diese Fragen bieten umfangreiche Möglichkeiten einer effektiven Strafverteidigung durch einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen kann dadurch schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Nr. 4: Opfer droht bei Widerstand ein empfindliches Übel

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB wird bestraft, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Empfindlich ist das Übel, wenn es eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Daher reicht nicht jegliche Befürchtung von Nachteilen aus, um diese Tatvariante zu bejahen. Der Täter muss diese Situation bewusst ausnutzen. Geht der Sexualkontakt dagegen vom Opfer aus, zum Beispiel, weil es von sich fürchtet, sonst Nachteile auf der Arbeit oder in der Ausbildung zu haben, liegt kein strafbares Verhalten nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB vor.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Tatvariante insbesondere das Ausnutzen einer Situation unter Strafe stellen, in der bereits ein „Klima der Gewalt“ herrscht. Wann genau dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann schwer pauschal beantwortet werden. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Fälle der häuslichen Gewalt vor Augen, in denen regelmäßig bei einer Verweigerung von sexuellen Handlungen Gewalt droht. Die Bezeichnung „Klima der Gewalt“ stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wurde bereits auf die alten Straftatbestände angewandt. Es handelt sich hier aber auch nach der Reform durch den Gesetzgeber weiterhin um einen schwer greifbaren Begriff. Ob tatsächlich ein Fall des „Klima der Gewalt“ vorliegt oder nicht, ist daher regelmäßig Streitpunkt in einem entsprechenden Strafverfahren.

Nr. 5: Drohung mit einem empfindlichen Übel

Schließlich verwirklicht § 177 Abs.2 Nr. 5 StGB derjenige, der eine Person zur Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt. Die Regelung verlangt im Unterschied zu den übrigen Tatmodalitäten, dass der Täter das Opfer tatsächlich nötigt. Hierzu ist erforderlich, dass er einen entgegenstehenden Willen des Opfers durch Zwang bricht, indem er dem Opfer der sexuellen Nötigung ein empfindliches Übel in Aussicht stellt. Wird keinerlei Form des Zwanges ausgeübt, ist der Tatbestand dagegen nicht erfüllt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich keine zu scharfe Abgrenzung vornehmen werden. Aus diesem Grund ist insbesondere bei dieser Tatvariante eine intensive Prüfung dahingehend notwendig, ob tatsächlich die Nötigungskomponente erfüllt ist.

Wendet der Täter bei dieser Nötigung Gewalt an oder droht er mit einer Gefahr für Leib oder Leben, dann liegt gegebenenfalls sogar ein Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vor. Geht die Handlung mit dem Eindringen in den Körper oder einer beischlafähnlichen Handlung einher, droht der Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB.

Welche Strafe droht bei der Verwirklichung von § 177 Abs. 2 StGB?

Es droht im Falle des § 177 Abs. 2 StGB die gleiche Strafe wie im Falle des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB. Es droht somit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies zeigt, dass es sich um einen sehr ernsten Vorwurf handelt, der nicht unterschätzt werden sollte. Insbesondere darf man sich nicht darauf verlassen, dass eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation zu einem Freispruch führen wird. In vielen Fällen reicht bereits die glaubhafte Aussage der angeblich Geschädigten aus, um verurteilt zu werden. Dieser Umstand wird häufig unterschätzt. Umso wichtiger ist es, dass die Aussage der angeblich Geschädigten genauestens geprüft wird und gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Gutachten beantragt wird.

Wann verjährt der Vorwurf nach § 177 Abs. 2 StGB?

Die Verjährungszeit beträgt bei allen Tatvarianten des § 177 Abs. 2 StGB fünf Jahre. Eine Besonderheit bei den schweren Sexualstraftaten ist jedoch der Umstand, dass die Verjährung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers ruht (§ 78b StGB). Verschiedene weitere Umstände können die Verjährung weiter ruhen lassen oder zu einer Unterbrechung führen. Die Berechnung der Verjährung ist daher zum Teil äußerst kompliziert. Eine konkrete Aussage zur Verjährung kann somit nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls getätigt werden.

Möglichst frühe Beratung und Hilfe durch einen Rechtsanwalt

Aus diesem Grund sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden. Denn je früher ein Rechtsanwalt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann, desto größer sind die Erfolgsaussichten Ihres Falls. Dabei kann ein Anwalt nicht nur bei der Frage eines Freispruchs helfen, sondern auch bereits im Vorfeld schwere Eingriffe, wie zum Beispiel die Untersuchungshaft, vermeiden. Daher sollte bereits bei der ersten Kenntnis von einem Strafverfahren ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Insbesondere durch die noch recht frische Rechtslage gibt es erhebliches Verteidigungspotential. Auch die Aussage des angeblichen Opfers muss im Zweifel genau untersucht werden – Gegebenenfalls muss sogar das Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens beantragt werden. Welche Maßnahmen im Einzelfall getroffen werden müssen, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.

In vielen Fällen kann die frühe Beauftragung eines Anwalts zu einer Einstellung des Verfahrens führen und so eine unangenehme öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Rechtsanwalt Dr. Böttner berät und verteidigt Sie in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Mit seiner langjährigen Erfahrung steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Böttner im gesamten Strafverfahren zur Seite. Wünschen Sie eine Beratung oder die Vertretung gegen einen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

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