Anwalt Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger – § 180 StGB
Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB betrifft die Unterstützung von sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen oder mit einem Minderjährigen, sei es durch Anregung, Überlassung von Materialien oder durch andere Mittel. Der Gesetzgeber möchte so Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen und Missbrauch schützen. Schon das bloße Fördern oder Ermöglichen sexueller Handlungen, etwa durch Bereitstellung von Medien, kann strafbar sein und wird in Deutschland streng verfolgt.
Strafe der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Grundstrafmaß: Wer sich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig macht, dem droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Strafe noch höher ausfallen.
- Besonders schwere Fälle: Wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, etwa wenn die Tat mit Gewalt oder in einer besonders schutzbedürftigen Situation begangen wurde, kann das Strafmaß erheblich verschärft werden. Auch der Missbrauch des Vertrauens eines Kindes kann in der Bewertung der Tat eine Rolle spielen.
Strafe wegen Förderung sexueller Handlungen nach § 180 StGB vermeiden:
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Warum ist das Thema ,,Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?
Ein Vorwurf wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB ist ein schwerwiegender strafrechtlicher Vorwurf, der gravierende Folgen für den Beschuldigten haben kann. Unabhängig davon, ob man die Tat begangen hat oder nicht, kann bereits die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens das Leben und die Reputation der betroffenen Person massiv beeinträchtigen. Wird die Tat nachgewiesen, drohen neben einer Freiheitsstrafe auch hohe gesellschaftliche und berufliche Konsequenzen. Darüber hinaus kann der Prozess zu einer erheblichen Belastung werden, sowohl für den Beschuldigten als auch für seine Familie. Es ist daher von größter Bedeutung, sich frühzeitig juristische Unterstützung zu sichern und die eigenen Rechte in diesem komplexen Verfahren zu wahren.
Was versteht man unter „Förderung sexueller Handlungen“ im Sinne des § 180 StGB?
„Förderung sexueller Handlungen“ bedeutet, dass jemand bewusst oder unbewusst sexuelle Handlungen zwischen Minderjährigen anregt oder begünstigt. Dies kann auf unterschiedliche Weisen geschehen:
- Anstiftung: Eine Person kann einen anderen dazu anstiften, sexuelle Handlungen zu vollziehen, beispielsweise durch das Überzeugen oder Überreden von Minderjährigen.
- Bereitstellung von Materialien: Wer z. B. pornografische Materialien, wie Bilder oder Filme, an Minderjährige weitergibt oder ihnen zugänglich macht, fördert die Durchführung sexueller Handlungen, indem er die betroffenen Personen mit entsprechenden Anreizen versorgt.
- Vermittlung von Orten oder Mitteln: Dies umfasst die Bereitstellung von Orten, an denen sexuelle Handlungen stattfinden können, oder von Hilfsmitteln, die eine solche Tat ermöglichen (z. B. Kondome, Drogen oder Alkohol, die die Hemmschwelle der Beteiligten senken).
Diese unterschiedlichen Formen der Förderung haben gemeinsam, dass sie in irgendeiner Weise die Entstehung sexueller Handlungen mit oder zwischen Minderjährigen anregen oder ermöglichen.
Welche Handlungen fallen unter den Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Der Straftatbestand umfasst eine Vielzahl von Handlungen, die sexuelle Handlungen von oder mit Minderjährigen betreffen. Die wichtigsten Handlungen, die unter den Begriff der „Förderung sexueller Handlungen“ fallen, sind:
- Anstiftung zu sexuellen Handlungen: Jede Handlung, bei der eine Person einen anderen dazu anregt oder anstiftet, mit einem Minderjährigen sexuelle Handlungen zu begehen, fällt unter den Straftatbestand.
- Verbreitung von Pornografie an Minderjährige: Das Bereitstellen oder Weitergeben von pornografischen Inhalten an Minderjährige, sei es durch digitale Medien oder in physischer Form, zählt ebenfalls als Förderung sexueller Handlungen.
- Bereitstellung von Räumen oder Gegenständen: Wer einem Minderjährigen oder mehreren Minderjährigen Orte oder Mittel zur Verfügung stellt, die für sexuelle Handlungen genutzt werden können, fördert diese ebenfalls.
- Organisierte sexuelle Handlungen: In Fällen, in denen eine Person organisiert, dass ein Minderjähriger mit einem anderen in sexuellen Kontakt tritt, wird dies als Förderung sexueller Handlungen bewertet.
Öffentliches Zugänglichmachen von Materialien nach § 180 StGB
Ein zentrales Element des Straftatbestands ist das öffentliche Zugänglichmachen von Materialien, die sexuelle Handlungen zwischen oder mit Minderjährigen zeigen. Dies betrifft die Verbreitung von pornografischem Material, das für minderjährige Zuschauer bestimmt ist oder von diesen genutzt werden kann. Es kann sich um verschiedene Medienformen handeln, wie etwa:
- Digitale Medien: Videos, Bilder oder Texte, die online zugänglich gemacht werden, etwa auf sozialen Netzwerken, Webseiten oder durch File-Sharing.
- Physische Medien: Auch Bücher, Magazine oder Filme, die für Minderjährige bestimmt sind und sexuelle Inhalte zeigen, fallen unter diesen Straftatbestand, wenn sie verbreitet werden.
Die Absicht des Täters des § 180 StGB
Die Strafbarkeit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ergibt sich nicht nur aus der direkten Handlung, sondern auch aus der Absicht der betroffenen Person. Es spielt eine Rolle, ob die Person in bewusster Absicht handelt, um das sexuelle Verhalten von Minderjährigen zu fördern oder ob die Handlungen in einem anderen Kontext geschehen. Dies betrifft vor allem die Absicht hinter der Weitergabe von Medien oder der Anstiftung.
Ein wichtiger Aspekt der Strafbarkeit ist, dass nicht nur Erwachsene, sondern auch Jugendliche für diese Straftat verantwortlich gemacht werden können, wenn sie in der Lage sind, die Schwere ihrer Handlungen zu erkennen und die Förderung sexueller Handlungen in irgendeiner Form anregen oder unterstützen.
Besonders schwerwiegende Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB erheblich erhöht werden. Solche schweren Fälle können vorliegen, wenn:
- Mehrere Täter oder Opfer involviert sind: Wenn eine Person nicht nur einem, sondern mehreren Minderjährigen Zugang zu sexualisierten Handlungen verschafft oder fördert, handelt es sich um einen besonders schweren Fall.
- Wiederholte oder systematische Förderung: Die wiederholte und systematische Förderung sexueller Handlungen, insbesondere im Rahmen von organisierten Gruppen oder Netzwerken, wird als besonders schwerwiegender Fall angesehen.
- Missbrauch von Vertrauen oder Autorität: Besonders gravierend ist es, wenn jemand seine Position als Vertrauensperson oder Autorität (z. B. Lehrer, Betreuer, Familienangehöriger) missbraucht, um Minderjährige zu sexuellen Handlungen zu ermutigen oder diese zu fördern.
Strafbarkeit der Beihilfe zur Förderung sexueller Handlungen
Auch wer sich nur an der Tat beteiligt, indem er sie erleichtert oder unterstützt, ohne selbst direkt sexuelle Handlungen zu fördern, kann nach § 180 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Die Beihilfe zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kann in unterschiedlichen Formen auftreten:
- Bereitstellung von Ressourcen: Wer etwa technische Mittel zur Verfügung stellt, die für die Durchführung der Tat benötigt werden, macht sich ebenfalls strafbar.
- Erleichterung des Zugangs: Wer einem Täter dabei hilft, in Kontakt mit einem Minderjährigen zu treten oder dessen Zugang zu sexualisierten Inhalten zu ermöglichen, begeht ebenfalls eine strafbare Handlung.
Rechte der Beschuldigten des § 180 StGB
Ein Ermittlungsverfahren wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kann für die betroffene Person eine große Belastung darstellen. Wichtig ist es, die eigenen Rechte zu kennen und konsequent wahrzunehmen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Darüber hinaus können Sie jederzeit einen erfahrenen Anwalt für Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu Rate ziehen, der Sie über die besten Schritte berät und Sie in allen Verfahrensabschnitten unterstützt. In einem Strafverfahren haben Sie außerdem Anspruch auf ein faires Verfahren und Schutz vor unrechtmäßiger staatlicher Willkür. Ihre Rechte als Beschuldigter werden durch die Verfassungsgrundsätze garantiert, und wir stellen sicher, dass diese im gesamten Verfahren gewahrt bleiben.
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ein Strafverfahren beginnt in der Regel mit einem Ermittlungsverfahren, das von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird. Oft werden solche Delikte durch Hinweise aus der Gesellschaft, digitale Ermittlungen oder Zeugenaussagen aufgedeckt. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird geprüft, ob Anklage erhoben wird. Sollte es zu einer Anklage kommen, folgt eine Hauptverhandlung, in der die Beweise präsentiert und Zeugen gehört werden. Hier wird der Beschuldigte die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Nach der Hauptverhandlung kann der Richter ein Urteil fällen. Sollte eine Verurteilung erfolgen, haben Sie die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Auch gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden, wenn die Strafe als unangemessen empfunden wird.
Unsere Unterstützung bei einem Vorwurf wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Expertise im Umgang mit Delikten wie der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Wir wissen, wie belastend und komplex solche Verfahren sein können, und setzen uns von Anfang an dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Durch eine frühzeitige Verteidigungsstrategie können wir oft noch vor einer Hauptverhandlung entscheidende Weichen stellen, um eine günstigere Entwicklung Ihres Verfahrens zu erreichen. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Erstberatung, bei der wir die genauen Umstände Ihres Falls durchsprechen und Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien aufzeigen. Dabei steht bei uns immer die individuelle Situation des Mandanten im Mittelpunkt.
- Frühzeitige Verteidigungsstrategien: Um das Verfahren positiv zu beeinflussen, setzen wir auf eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Ermittlungsbehörden und eine frühzeitige Einleitung von Verteidigungsmaßnahmen.
- Ihre Ansprechpartner: Unsere erfahrenen Strafverteidiger für Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kennen die Mechanismen und Taktiken, die in solchen Verfahren entscheidend sind. Wir sorgen dafür, dass Sie jederzeit bestmöglich beraten werden.
In einer solch schwierigen Situation ist es besonders wichtig, schnell zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte verteidigen und dafür sorgen, dass der Prozess fair und gerecht verläuft. Wir sind 24/7 für Sie erreichbar, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite zu stehen.
Fragen und Antworten zum Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB
Unter der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger versteht man Handlungen, die darauf abzielen, dass ein Minderjähriger sexuelle Handlungen ausführt oder daran teilnimmt. Dies kann durch Anstiftung, Bereitstellung von Materialien oder durch die Ermöglichung eines Rahmens geschehen, in dem solche Handlungen stattfinden können.
Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ja, das Zeigen oder Überlassen von pornografischen Inhalten an Minderjährige kann als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar sein, insbesondere wenn es dazu dient, das Kind zu sexuellen Handlungen zu ermutigen oder anzuregen.
Ja, das Anstiften eines Minderjährigen zu sexuellen Handlungen fällt unter den Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und ist strafbar.
Ja, auch Handlungen ohne direkten Körperkontakt, wie das Anregen oder Anstiften zu sexuellen Handlungen oder das Bereitstellen von Materialien, können unter den Straftatbestand fallen.
Sollten Sie zu Unrecht beschuldigt werden, ist es wichtig, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Ein erfahrener Strafverteidiger für Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kann Ihre Rechte wahren und das Verfahren zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren eingestellt werden, beispielsweise bei fehlendem Tatverdacht oder wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfällt.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern, einen Anwalt zu konsultieren und auf ein faires Verfahren. Ihre Rechte werden durch die Verfassungsgrundsätze garantiert.
Ein Geständnis kann strafmildernd wirken, sollte jedoch wohlüberlegt sein. Es ist ratsam, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, um die Konsequenzen eines Geständnisses vollständig zu verstehen.
Die Dauer eines Verfahrens wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden. Ein erfahrener Anwalt kann jedoch dazu beitragen, den Prozess effizienter zu gestalten.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.