Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger – § 180 StGB

Der Gesetzgeber schützt Minderjährige im Sexualstrafrecht in vielen Bereichen. Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger steht unter Strafe, um die noch sexuell unerfahrenen Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und insbesondere Prostitution zu schützen. In vielen Fällen ist jedoch der Straftatbestand nicht erfüllt. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um die Eltern des Minderjährigen handelt, welche sexuellen Kontakt zwischem ihrem jugendlichen Kind und dem Partner zulassen.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 I StGB – Vermittlung von Minderjährigen „in die Prostitution“

Eine Strafbarkeit nach § 180 StGB setzt voraus, dass es sich bei dem Opfer um eine Person unter 16 Jahren handelt.
Es müssen sexuellen Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten Vorschub geleistet werden. Sexuelle Handlungen stellen dabei körperliche Berührungen dar. Vorschubleisten bedeutet, die vorsätzliche Schaffung günstigerer Bedingungen für eine sexuelle Handlung. Es muss dabei eine unmittelbare Gefährdung des Opfers eintreten. Darunter ist zu verstehen, dass die Förderungshandlung geeignet ist, um einen sexuellen Kontakt zwischen dem Opfer und einem Dritten zu ermöglichen. Einer tatsächlichen Vollendung bedarf es jedoch nicht. Dieses Vorschubleisten muss durch eine der Alternativen des § 180 I StGB geschehen:

Nr. 1 – Vermitteln: Darunter ist die Herstellung einer vorher nicht bestehenden Beziehung zwischen Opfer und einem Dritten zu verstehen. Diese Beziehung muss sexueller Natur sein.

Nr. 2 – Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit: Hiervon werden die Fälle erfasst, in denen das Opfer bereits einen Partner hat oder sich um einen solchen bemüht und der Täter die äußeren Umstände für die Vornahme der sexuellen Handlungen herbeiführt oder erleichtert.

Vorsicht: Freilich kommt eine Strafbarkeit der Eltern nicht in Betracht, die es zwischen ihrem jugendlichen Kind und dessen Partner zu sexuellen Kontakten kommen lassen. Insofern sieht § 180 I StGB vor, dass diese Variante nicht anwendbar sein soll, wenn es sich um eine sorgeberechtigte Person handelt. Diese Person darf aber nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Dies ist etwa denkbar, wenn Eltern zulassen, dass der Partner ihres jugendlichen Kindes offensichtlich gegen den Willen des Kindes sexuelle Kontakte herstellen will.

Voraussetzungen des Absatzes II – „Verkauf“ der sexuellen Anbietung von Minderjährigen

Um den objektiven Tatbestand des Absatzes 2 zu verwirklichen, muss es sich bei dem Opfer um eine Person unter 18 Jahren handeln. Das Opfer muss vorsätzlich dazu bestimmt werden, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Bestimmen bedeutet in diesem Fall, dass eine Willensbeeinflussung nicht erforderlich ist. Ein einfaches Verursachen der sexuellen Kontakte ist hier bereits ausreichend. Dies kann durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung aber auch durch das Wecken von Neugier geschehen. Das Bestimmen muss unmittelbar zwischen Täter und Opfer geschehen sein.
Unter Entgelt ist jede einen Vermögensvorteil darstellende Gegenleistung zu verstehen. Die Entgeltlichkeit muss für das Opfer ein zumindest mitbestimmendes Motiv sein. Wenn kein Bestimmen des Opfers vorliegt, so reicht dennoch ein Vorschubleisten durch Vermittlung des Täters aus.

Voraussetzungen des § 180 III StGB – Ausnutzung eines Obhutsverhältnisses

Für den objektiven Tatbestand des Absatzes 3 muss es sich bei dem Opfer zunächst um eine Person unter 18 Jahren handeln, die sich gegenüber dem Täter in einem Obhutsverhältnis oder einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befindet. Daraus muss eine gewisse Abhängigkeit resultieren, wie es auch im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen der Fall ist (vgl. § 174 StGB). Der Täter muss das Opfer vorsätzlich dazu bestimmen, sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

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