Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
Im Sexualstrafrecht kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. Vor allem wenn wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt wird, werden regelmäßig alle Speichermedien beschlagnahmt. Dazu zählen nicht nur Computer und Festplatten, sondern zum Beispiel auch Handys. Aber auch bei anderen schweren Sexualstraftaten wie der Vergewaltigung oder dem Kindesmissbrauch werden regelmäßig Hausdurchsuchungen angeordnet.
Die Durchsuchung erfolgt meist in den frühen Morgenstunden. Dieser massive Eingriff in die Privatsphäre wiegt besonders bei Sexualdelikten schwer. Denn häufig erfahren die Beschuldigten erst durch die Hausdurchsuchung, dass überhaupt ein Strafverfahren gegen sie geführt wird. Hinzu kommt, dass die meisten Beschuldigten einer Sexualstraftat erstmalig in den Kontakt mit der Staatsgewalt geraten.
Es ist ganz natürlich, dass ein solches Erlebnis ein massives Stressereignis darstellt. Trotzdem muss auch in dieser Situation möglichst ein kühler Kopf bewahrt werden. Es gibt einige Regeln, die bei einer Wohnungsdurchsuchung beachtet werden sollten. So sind Sie zwar nicht zur Kooperation verpflichtet, jedoch empfiehlt es sich regelmäßig die Tür freiwillig zu öffnen. Anderenfalls werden die Beamten Ihre Tür, gegebenenfalls mittels Schlüsseldienst, gewaltsam öffnen.
Auf keinen Fall sollte körperlicher Widerstand geleistet werden. Auch das schnelle Vernichten von Beweismitteln ist nicht empfehlenswert. In diesen Fällen kann dies zur Annahme der Verdunkelungsgefahr als Haftgrund führen und es droht die Anordnung der Untersuchungshaft. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, dass die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgegeben werden. Hierdurch kann möglicherweise die weitere Durchsuchung der gesamten Wohnung, inklusive der weiteren Verletzung der Intimsphäre, vermieden werden.
Wir sind 24 Stunden 7 Tage die Woche für Sie zu erreichen
Im Falle einer Hausdurchsuchung sind wir 24 Stunden und 7 Tage in der Woche unter unserer Notrufnummer für Sie zu erreichen. Während einer Hausdurchsuchung dürfen die Beamten Ihnen grundsätzlich weder das Verlassen der Wohnung noch das Telefonieren untersagen. Wir erklären Ihnen am Telefon das weitere Vorgehen und klären gegebenenfalls mit den Vernehmungsbeamten die weitere Durchsuchung ab.
In jedem Fall sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Aussage zur Sache tätigen. Auch sollte kein vermeintlicher „Small Talk“ mit den Beamten geführt werden. Auch diese Aussagen werden regelmäßig in den Akten protokolliert und können später verwertet werden.
Widersprechen Sie der Beschlagnahmung von Gegenständen
Sollten Computer oder Datenträger beschlagnahmt werden, machen Sie keine Angaben dazu, wem diese Geräte gehören und wer diese Geräte nutzt. In vielen Fällen werden Ihnen dadurch Taten zugeschrieben, die Sie möglicherweise gar nicht begangen haben.
Sollte der gesuchte Gegenstand gefunden oder freiwillig herausgegeben worden sein, sollten Sie trotzdem der Sicherstellung widersprechen. In diesen Fällen muss nämlich eine Beschlagnahmung erfolgen und innerhalb von drei Tagen ein Richter über die Beschlagnahmung entscheiden. Stellen Sie dabei sicher, dass im Protokoll Ihr Widerspruch vermerkt wurde. Das Protokoll sollte am Ende zusätzlich daraufhin untersucht werden, ob es vollständig alle beschlagnahmten Gegenstände aufführt. Auch sollte auf die Aushändigung einer Kopie bestanden werden.
Eine Besonderheit gilt bei Papieren und Speichermedien. Die Polizisten dürfen diese Dokumente zwar Beschlagnahmen, jedoch grundsätzlich nicht selbst sichten. Dieses Recht unterliegt der Staatsanwaltschaft. Nur wenn die Staatsanwaltschaft die Beamten ausdrücklich dazu ermächtigt hat, dürfen diese selbst Dokumente sichten. Sie haben ein Recht darauf, dass die Dokumente vor ihren Augen in einem Umschlag verpackt und amtlich versiegelt werden. Dokumente, die der besonderen Geheimhaltung unterliegen, wie beispielsweise die Anwaltspost oder ärztliche Untersuchungen dürfen nicht Beschlagnahmt werden.
Aktive Verteidigung nach einer Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung stellt einen der stärksten Eingriffe des Strafprozesses dar und zeigt, dass die Vorwürfe ernst genommen werden müssen. Auch wenn die Hausdurchsuchung in den meisten Fällen nicht verhindert werden kann, ist es wichtig, dass unmittelbar aktiv Einfluss auf das Ermittlungsverfahren genommen wird. Je früher aktiv agiert wird, desto stärker sind die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens.
Wir beraten und vertreten sie umfassend nicht nur im Rahmen der Hausdurchsuchung, sondern im gesamten Strafverfahren. Wenn Sie dringend Teile der sichergestellten Papiere oder Daten, Fotos oder andere Dokumente vom Computer oder Datenträger benötigen, fordern wir Kopien für Sie bei der Staatsanwaltschaft an. Ebenfalls wirken wir darauf hin, dass eine möglichst schnelle Rückgabe der nicht mehr benötigten Gegenstände erfolgt. Allerdings ist aufgrund der Auslastung der Behörden damit zu rechnen, dass insbesondere die Auswertung von Computern Monate dauern kann. Deshalb prüfen wir akribisch die Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses für Sie und legen gegebenenfalls Beschwerde gegen diesen ein.
In jedem Fall prüfen wir alle Möglichkeiten, die in Ihrem individuellen Fall in Betracht kommen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und besprechen das weitere Vorgehen gerne persönlich mit Ihnen.
IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)
Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.