Sexueller Übergriff – § 177 Abs. 1 StGB

Mit der letzten größeren Reform des Sexualstrafrechts wurde der sexuelle Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB als neuer Grundtatbestand im Sexualstrafrecht geschaffen. Kern des Straftatbestandes sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Gerade hier setzt häufig die erfolgreiche Verteidigung an.

Gerade beim sexuellen Übergriff, und all seinen Qualifikationen und Regelbeispielen, kommt es regelmäßig auf die Erfahrung des Rechtsanwalts an. In den meisten fällen fehlt es an objektiven Beweismitteln und es liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, dessen Kern die Analyse der Aussage der Anzeigeerstatterin mit Mittel der Aussagepsychologie darstellt.

Nach dem neu geschaffenen Straftatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB, wird nunmehr bereits derjenige bestraft, der

„gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt“.

Hiermit wurde ein Straftatbestand für die Fälle geschaffen, in denen sich der Täter bewusst über den erklärten oder zumindest erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt und damit in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers eingreift.

„Nein heißt Nein!“ – Entgegenstehender Wille des Opfers ist entscheidend

Entscheidend ist, dass der entgegenstehende Wille des Opfers bei der Vornahme der sexuellen Handlung für den Täter klar zu erkennen gewesen sein muss. Der Wille des Opfers wird dabei am Maßstab eines objektiven Dritten gemessen. Zumeist ist der Wille dann zu erkennen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung ausdrücklich – das kann sowohl verbal (z.B. „Nein“) als auch durch schlüssiges Handeln (z.B. durch Weggehen oder Weinen) erfolgen – seinen entgegenstehenden Willen und die damit verbundene Ablehnung der sexuellen Handlungen zu verstehen gibt.

Neu ist unter anderem, dass keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt wird. Ein einfaches „Nein“ des Opfers kann nach neuer Rechtslage bereits einen strafbaren sexuellen Übergriff darstellen, sofern trotzdem sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Diese von Strafverteidigern und Rechtsanwälten schon im Vorfeld kritisierte Formulierung des Gesetzgebers, weitet die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen stark aus.

Tatsächlich löst der neue Paragraph die bisherigen Beweisschwierigkeiten in der Praxis nicht, sondern bringt viele neue Probleme mit sich. Es wird weiterhin ein Vorsatz bezüglich des nicht erfolgten Einverständnisses des Opfers mit der sexuellen Handlung vorausgesetzt. Der Vorsatz ist jedoch insbesondere in Situationen, in denen es keine Zeugen gibt, häufig schwer nachweisbar. Eine gute Strafverteidigung besteht daher auch weiterhin darin, dass diese Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Verteidigung aufgegriffen werden. Im Strafverfahren hat der Anwalt daher auch diese Punkte besonders zu hinterfragen. So kann zum Beispiel besonders der Zeitmoment der Willensäußerung relevant sein: Wie lange darf das „Nein“ zurückliegen, um noch als aktuell zu gelten? Je nach Einzelfall ergeben sich so potentielle Verteidigungsmöglichkeiten.

Wo fängt die Versuchsstrafbarkeit im § 177 Abs. 1 StGB an?

Bereits der Versuch des sexuellen Übergriffs kann gemäß § 177 Abs. 3 StGB strafbar sein. Es muss daher für eine Strafbarkeit noch nicht zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen sein. Scheitert die Durchführung der sexuellen Handlung, drohen bereits empfindliche Strafen für den Versuch. Diesbezüglich muss jedoch im Rahmen einer Verteidigung immer geprüft werden, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt. Wurde die weitere Tatausführung nämlich freiwillig aufgegeben, droht keine Bestrafung wegen eines sexuellen Übergriffs. Ob solch ein Privileg vorliegt, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt kann dieser regelmäßig eine erste Einschätzung dahingehend abgeben, ob ein Fall des strafbefreienden Rücktritts vorliegen könnte.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs?

Beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs stehen in jedem Fall Ihr Ruf und nicht zuletzt Ihre persönliche Freiheit auf dem Spiel. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitig Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll – am besten noch bevor eine Aussage bei der Polizei, dem LKA oder der Staatsanwaltschaft gemacht wird.

Im Falle einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, so dass grundsätzlich keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt und im Falle einer Verurteilung ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt. In diesem Fall würde der Verurteilte als vorbestraft gelten.

Allerdings kann in minder schweren Fällen auch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahre angeordnet werden. Ein minder schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und des individuellen Charakters des Täters vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Wann verjährt der Vorwurf des sexuellen Übergriffs?

Die Frage der Verjährung beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs ist nicht leicht zu beantworten. Im Sexualstrafrecht gelten hinsichtlich der Verjährung einige Sonderregelungen. Bei länger zurückliegenden Tatvorwürfen prüft der Rechtsanwalt daher anhand der Ermittlungsakten sehr genau, wann die Verjährung zu laufen begonnen hat und ob, beziehungsweise wann Verjährung eingetreten ist.

Regelmäßig verjährt der sexuelle Übergriff nach fünf Jahren. Ist das Opfer jedoch unter 30 Jahre alt, ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt. Die fünfjährige Verjährung beginnt daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Aus diesem Grund ist im Rahmen eines Strafverfahrens wegen sexuellen Übergriffs auch immer das Alter des Opfers miteinzubeziehen. Eine genaue Berechnung der Verjährung kann ein Anwalt daher nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte tätigen.

Gute Strafverteidigung setzt beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs frühzeitig an

Schon der Vorwurf des sexuellen Übergriffs bedeutet im Zweifel berufliche und private Konsequenzen. Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung ist daher essentiell. Rechtsanwalt Dr. Böttner verteidigt als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht gerade im Bereich des Sexualstrafrechts nicht nur Ihre Freiheit, sondern schützt Ihre gesamte bürgerliche Existenz.

Da der Gesetzgeber eine sehr niedrige Schwelle beim Straftatbestand des § 177 Abs. 1 StGB angesetzt hat, sieht man sich schneller dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt als gedacht. In vielen Fällen sind die schlimmsten Konsequenzen jedoch durch eine frühe und konsequente Strafverteidigung zu vermeiden.

Die beste Verteidigungsstrategie: Schweigen und möglichst früh zum Strafverteidiger

Die besten Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch bestehen bei frühzeitiger Einschaltung eines guten, auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers. Verfahren im Sexualstrafrecht weisen einige Besonderheiten auf. So gibt es regelmäßig wenig Beweismittel und die Beweisführung der Staatsanwaltschaft gestaltet sich sehr schwierig. Oft liegt zusätzlich eine komplizierte „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor.

Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht setzt hier an und wird darlegen, dass die Aussage der angeblich Geschädigten als alleinige Basis im konkreten Fall nicht für eine Verurteilung ausreicht. In diesen Fällen lohnt sich die Beauftragung eines auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers, der über die entsprechenden aussagepsychologischen Kenntnisse verfügt.

Ebenfalls arbeiten wir bei Bedarf mit Sachverständigen und Experten für Aussagepsychologie zusammen, wenn zum Beispiel gegen ein bereits bestehendes aussagepsychologisches Gutachten vorgegangen werden soll.

Um die beste Verteidigung zu ermöglichen, hat sich Rechtsanwalt Dr. Böttner im Sexualstrafrecht auf die Strafverteidigung spezialisiert. Opfervertretungen werden in diesem Bereich hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen übernommen. Beim Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts wird Rechtsanwalt Dr. Böttner aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung insbesondere für die diskrete und vorurteilsfreie Individualverteidigung von Beschuldigten bzw. Angeklagten empfohlen. Wünschen Sie Beratung oder die Vertretung gegen einen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

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