Anwalt sexueller Übergriff – § 177 Abs. 1 StGB
Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB stellt eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dar. Der Straftatbestand umfasst Situationen, in denen eine Person gegen ihren ausdrücklichen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Dies kann durch den Einsatz von Gewalt, durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage geschehen.
Strafe des sexuellen Übergriffs
- Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Minder schwere Fälle: Strafmilderung ist möglich, wenn mildernde Umstände wie ein geringes Tatverschulden vorliegen.
- Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, beispielsweise bei wiederholten Übergriffen, bei besonderer Grausamkeit oder wenn das Opfer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stand.
Strafe wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vermeiden:
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Warum ist das Thema ,,sexueller Übergriff“ wichtig, und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?
Das Thema ist sowohl gesellschaftlich als auch individuell von großer Bedeutung. Ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Straftaten, da er das Opfer tiefgreifend traumatisieren und langfristige psychische, soziale und physische Folgen nach sich ziehen kann. Für Beschuldigte birgt eine Anklage erhebliche Risiken: Neben einer möglichen Freiheitsstrafe stehen oft gravierende persönliche Konsequenzen, wie die Zerstörung des sozialen Ansehens, berufliche Einschränkungen und eine dauerhafte Registrierung im Bundeszentralregister. Eine frühzeitige und kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht ist daher essenziell, um sowohl die rechtliche Situation als auch die persönlichen Umstände bestmöglich zu berücksichtigen.
Was ist ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB?
Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Person entgegen dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen eines anderen sexuelle Handlungen vornimmt oder von diesem vornehmen lässt. Der Tatbestand umfasst damit folgende Szenarien:
- Handlungen am Opfer: Der Täter nimmt selbst sexuelle Handlungen am Opfer vor.
- Handlungen durch das Opfer: Das Opfer wird gezwungen, sexuelle Handlungen am Täter oder einem Dritten vorzunehmen.
- Duldung sexueller Handlungen: Das Opfer wird genötigt, sexuelle Handlungen durch den Täter oder einen Dritten zu dulden.
Sexuelle Handlungen sind dabei definiert als solche von einiger Erheblichkeit, die unmittelbar körperbezogen sind und eine sexualbezogene Zielrichtung aufweisen.
Der entgegenstehende Wille des Opfers eines sexuellen Übergriffs
Für die Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB ist entscheidend, dass der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Der Wille kann auf unterschiedliche Weise ausgedrückt werden:
- Verbale Ablehnung: Ein klares „Nein“ oder andere unmissverständliche Worte, die zeigen, dass das Opfer keine Zustimmung erteilt.
- Nonverbale Signale: Auch ohne Worte kann ein Opfer seinen Willen durch Gesten oder Verhalten ausdrücken, wie Wegdrücken, Abwehrbewegungen oder Weinen.
Das Erfordernis des erkennbaren Willens macht deutlich, dass nicht jede sexuelle Handlung ohne Zustimmung automatisch einen strafbaren Übergriff darstellt. Der Täter muss bewusst gegen diesen Willen handeln.
Unterschied des sexuellen Übergriffs zu anderen Straftatbeständen wie der Vergewaltigung
Der sexuelle Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB ist von anderen Delikten wie der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) oder der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) zu unterscheiden. Diese Tatbestände setzen zusätzlich eine besondere Nötigungshandlung, wie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung eines schutzlosen Zustandes, voraus. Beim sexuellen Übergriff reicht es aus, dass der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers missachtet.
Reform des Sexualstrafrechts: „Nein heißt Nein“-Prinzip
Die Einführung des Tatbestandes des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB im Jahr 2016 war ein Meilenstein in der Reform des Sexualstrafrechts. Durch das „Nein heißt Nein“-Prinzip wurde die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich gesenkt. Vor der Reform war es notwendig, dass der Täter eine Zwangssituation herbeiführte, etwa durch Gewalt oder Drohungen. Mit der Neuregelung ist allein der entgegenstehende Wille des Opfers ausschlaggebend. Dadurch wird die sexuelle Selbstbestimmung in sämtlichen Situationen besser geschützt, unabhängig davon, ob eine körperliche Nötigung stattfand.
BEWEISSCHWIERIGKEITEN DES SEXUELLEN ÜBERGRIFFS UND AUSSAGE-GEGEN-AUSSAGE-KONSTELLATIONEN
Häufig basieren Verfahren wegen eines sexuellen Übergriffs hauptsächlich auf der Aussage des Opfers, da oft keine konkreten Beweise oder auch Zeugen vorhanden sind. Ist dies der Fall, liegt eine sogenannte ,,Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor. In solchen Fällen müssen die Gerichte äußerst sorgfältig die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Schilderungen des Opfers überprüfen. Bei der Beweiswürdigung spielen ebenfalls die Persönlichkeit und eventuelle Motivationen des Täters eine Rolle.
Einwilligung und ihre Grenzen
Die Einwilligung des Opfers ist ein zentraler Aspekt, welcher die Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs entfallen lässt. Sie muss freiwillig und in Kenntnis der Umstände erteilt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Einwilligung unwirksam ist:
- Täuschung oder Irrtum: Wenn das Opfer über die Situation oder die Identität des Täters getäuscht wurde.
- Bewusstseinsstörungen: Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder bewusstlos sind, können keine wirksame Einwilligung erteilen.
- Zwangslagen: Eine Einwilligung, die aufgrund von Zwang oder Drohungen abgegeben wurde, ist ebenfalls unwirksam.
Opferschutz und psychologische Folgen des sexuellen Übergriffs
Sexuelle Übergriffe gemäß § 177 Abs. 1 StGB ziehen häufig schwerwiegende psychologische und soziale Folgen für die Opfer nach sich. Die Belastung durch das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verstärkt dies oft noch. Daher gibt es zahlreiche Opferschutzmaßnahmen:
- Anonymität: Opfer können in bestimmten Fällen anonym bleiben, um ihre Identität zu schützen.
- Nebenklage: Sie können sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und so aktiv am Verfahren teilnehmen.
- Zeugenbeistand: Opfer haben das Recht, bei ihrer Vernehmung von einem Anwalt begleitet zu werden.
Prävention von sexuellen Übergriffen
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommt der Prävention sexueller Übergriffe eine große Bedeutung zu. Aufklärungsarbeit, Sensibilisierungskampagnen und die Förderung eines respektvollen Umgangs miteinander tragen dazu bei, Übergriffe im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB zu vermeiden. Besonders in Bildungseinrichtungen und am Arbeitsplatz sind klare Verhaltensregeln und Schulungen notwendig, um grenzverletzendes Verhalten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Rechte der Beschuldigten des sexuellen Übergriffs
Beschuldigte in Verfahren wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB haben umfassende Rechte, die sie vor staatlicher Willkür schützen sollen. Ein zentrales Recht ist das Aussageverweigerungsrecht. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und sollte vor einer Aussage immer rechtlichen Beistand konsultieren.
Darüber hinaus haben Beschuldigte das Recht auf eine faire Verteidigung. Hierzu gehören der Zugang zu allen Beweismitteln, die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen sowie die Wahrung von Verfahrensgrundsätzen wie der Unschuldsvermutung. Bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften können Beweise unter Umständen als unverwertbar gelten. Es ist ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger für sexuelle Übergriffe zu beauftragen, um die Rechte optimal wahrzunehmen und eine möglichst milde Behandlung im Verfahren zu erreichen.
Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB
Das Strafverfahren wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB beginnt in der Regel mit einem Ermittlungsverfahren, das durch eine Strafanzeige oder Hinweise von Dritten eingeleitet wird. Die Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen dabei, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. In diesem Stadium ist es von großer Bedeutung, sich nicht voreilig zu äußern und stattdessen auf rechtlichen Beistand zu setzen.
Führt das Ermittlungsverfahren zu einer Anklage, kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht. Hier werden die Beweise umfassend gewürdigt, und das Gericht entscheidet über Schuld und Strafmaß. Nach einem Urteil stehen dem Beschuldigten Rechtsmittel wie Berufung oder Revision zur Verfügung, um das Verfahren anzufechten.
Fragen und Antworten zum Vorwurf des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB
Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt, solche Handlungen an oder von einem Dritten vorzunehmen oder zu dulden. Entscheidend ist, dass der entgegenstehende Wille des Opfers für den Täter erkennbar war.
Der entgegenstehende Wille kann sowohl verbal, wie beispielsweise durch ein klares „Nein“, als auch nonverbal, etwa durch Abwehrgesten oder Weinen, zum Ausdruck gebracht werden. Wichtig ist jedoch in jedem Falle, dass der Wille für den Täter erkennbar ist.
Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren liegen.
Ja! Gemäß § 177 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch eines sexuellen Übergriffs strafbar. Das bedeutet, dass bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tat, auch wenn sie nicht vollendet wird, unter Strafe steht.
Die Verjährungsfrist für einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB beträgt in der Regel fünf Jahre. Allerdings gibt es Sonderregelungen, insbesondere wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Tat unter 30 Jahre alt ist. In solchen Fällen beginnt die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
„Stealthing“ bezeichnet die Praxis, während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs das Kondom ohne Wissen des Partners abzulegen oder von vornherein nicht zu benutzen, obwohl dessen Verwendung vereinbart war. Dies stellt einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB dar, da der entgegenstehende Wille des Opfers hinsichtlich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs missachtet wird.
Es ist nicht ratsam, eine Aussage gegenüber Polizei oder anderen Behörden zu machen, bevor ein spezialisierter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht konsultiert wurde. Durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung, können Sie sicherstellen, gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und dadurch negative Konsequenzen zu minimieren.
Der sexuelle Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB erfasst Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) setzt zusätzlich den Einsatz von Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage voraus. Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und liegt vor, wenn der Täter beispielsweise den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
In vielen Fällen entsteht eine sogenannte ,,Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“, da oft keine direkten Beweise oder Zeugen vorhanden sind. Gerichte müssen aus dem Grund sorgfältig prüfen, ob die Aussage des Opfers glaubhaft und in sich schlüssig ist.
Neben der Freiheitsstrafe erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis, sodass der Verurteilte als vorbestraft gilt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben haben.
Unsere Unterstützung im Falle des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs
Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert und bietet Ihnen eine kompetente und engagierte Verteidigung. Wir setzen uns stets dafür ein, die belastenden Folgen einer Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren möglichst frühzeitig positiv zu beeinflussen. Dazu prüfen wir alle Beweismittel kritisch, entwickeln für Sie eine individuelle Verteidigungsstrategie und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.
Sollten Sie von einer Anklage wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB betroffen sein, zögern Sie nicht, uns für eine unverbindliche Erstberatung zu kontaktieren. Wir sind 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar und setzen uns dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.