Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?

Die Festnahme und Anordnung der Untersuchungshaft stellt den schwersten Eingriff im Rahmen eines Strafverfahrens dar. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer bezeichnete die Untersuchungshaft einmal zutreffend als die „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“, da die Unschuldsvermutung noch nicht widerlegt ist. Diese Gefahr der Untersuchungshaft besteht vor allem bei schwereren Sexualstraftaten, wie der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder dem sexuellen Missbrauch von Kindern, oder wenn einer Person mehrere Sexualstraftaten vorgeworfen werden.

Die Untersuchungshaft reißt den Beschuldigten meist überraschend und direkt aus dem Alltag. Es besteht keine Möglichkeit im Voraus erwägenswerte Regelungen zu treffen und auch aus der Untersuchungshaft heraus können kaum noch die wichtigsten Angelegenheiten geregelt werden. Die Untersuchungshaft unterliegt strengen Reglementierungen bei der Kommunikation und auch das Besuchsrecht ist stark eingeschränkt. Daher ist insbesondere hier eine gute Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandant notwendig. Das gesamte Verfahren muss bei einer Inhaftierung beschleunigt werden, damit der Beschuldigte schnellstmöglich wieder zurück in die Freiheit gelangt.

Untersuchungshaft nur bei Vorliegen eines Haftgrundes

Für die Anordnung der Untersuchungshaft muss neben der hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat auch immer ein Haftgrund vorliegen. Meist handelt es sich hierbei um Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Bei Sexualstraftaten sieht der Gesetzgeber jedoch eine generelle Gefahr für die Allgemeinheit und so kann bei schweren Sexualstraftaten bereits der dringende Tatverdacht für die Anordnung der Untersuchungshaft ausreichen.

In allen Fällen ist der Beschuldigte unverzüglich einem Richter vorzuführen. Zusätzlich liegt bei der Anordnung der Untersuchungshaft ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es muss daher zwingend ein Anwalt bestellt werden. Bevor das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger bestimmt, ist der Beschuldigte nach einem Anwalt seiner Wahl zu befragen. Gerne stehen wir Ihnen auch im Falle einer notwendigen Verteidigung mit unserer langjährigen Erfahrung im Sexualstrafrecht zur Verfügung.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Untersuchungshaft

Ehrlicherweise müssen wir sagen, dass wir nicht in allen Fällen unsere Mandanten vor der Untersuchungshaft bewahren können. Häufig liegen aber die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht vor. In diesen Fällen stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen den Haftbefehl vorzugehen. So können regelmäßig die Voraussetzungen durch die Haftprüfung und Haftbeschwerde richterlich überprüft werden. In vielen Fällen kann dadurch zumindest eine Aussetzung der Untersuchungshaft, zum Beispiel gegen Zahlung einer Kaution, erreicht werden. In jedem Fall können Sie sich sicher sein, dass wir alle Möglichkeit nutzen werden, damit Sie schnellstmöglich wieder aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Auch in der Untersuchungshaft beraten wir unsere Mandanten umfassend vor Ort und besprechen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In vielen Fällen ist die Kontaktaufnahme des Beschuldigten durch die Inhaftierung jedoch erschwert, sodass es sich häufig anbietet, einen nahen Verwandten oder Freund mit der Suche eines Anwalts zu beauftragen. Gerne können Sie uns daher auch als Verwandter oder Freund kontaktieren, damit wir anschließend den Beschuldigten in der Untersuchungshaftanstalt aufsuchen und beraten können.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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