Karneval, auch bekannt als Fasching oder Fastnacht ist eine der größten und bekanntesten Feierlichkeiten in Deutschland. Die Karnevalssaison beginnt in der Regel am 11. November und dauert bis Aschermittwoch im Februar oder März. Während der Karnevalszeit finden in vielen deutschen Städten eine Vielzahl von Paraden, Festen und Veranstaltungen statt. Die bekanntesten und größten Karnevalsfeste sind in Köln, Mainz und Düsseldorf. Aber auch in kleineren Städten, wie beispielsweise im unterfränkischen Würzburg, ist die Fastnacht ein Jahreshighlight.
Im Sommer 2021 wurde der Paragraf zur Kinderpornografie verschärft. Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB wird seitdem mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Der Gesetzgeber stufte damit den Besitz von Kinderpornografie von einem Vergehen auf ein Verbrechen hoch. Einen minder schweren Fall der Kinderpornografie kennt die Norm nicht. Nicht nur Strafverteidiger sondern selbst Staatsanwaltschaft haben bereits im Vorfeld auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Nun hat der erste Amtsrichter den neuen Tatbestand des § 184b StGB wegen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen immer wieder Fälle, in denen neben den Aussagen der Geschädigten keine weiteren Beweise für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Insbesondere im Sexualstrafrecht gibt es meist nur die Aussagen der beteiligten Personen. Aufgrund der weitreichenden negativen Konsequenzen, die eine Fehlverurteilung des Angeklagten mit sich bringt, sind gerade für solche „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellationen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigkeit zustellen.
Eine wesentliche Frage bei Straftaten, die bereits einige Jahre zurückliegen, ist die Frage der Verjährung. Ist eine Straftat bereits so lange her, dass diese verjährt ist, kann und darf eine Bestrafung nicht mehr erfolgen. Die Verjährung ist häufig schwierig zu berechnen, da diese durch unterschiedliche Umstände teilweise mehrfach unterbrochen werden kann. Daher überrascht es auch nicht, dass Gerichte bei der Frage der Verjährung immer wieder Fehler begehen.
Das Kammergericht Berlin hat sich in einer Entscheidung mit dem immer häufiger auftretenden Thema Stealthing beschäftigt. Stealthing beschreibt einen Vorgang, bei dem während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, entgegen der vorherigen Absprache, das Kondom heimlich entfernt und der Geschlechtsverkehr weiter fortsetzt wird.
Unsere Kanzlei führt jährlich eine Vielzahl an erfolgreichen Revisionen im Sexualstrafrecht durch, welche häufig zu einer vollständigen Aufhebung des Urteils führen. So auch im hiesigen konkreten Fall, in dem Rechtsanwalt Dr. Böttner die Aufhebung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erreichen konnte.
Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger hat vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine wichtige und erfolgreiche Haftbeschwerde erstritten. Der erfolgreichen Haftbeschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. So steht es in Art. 103 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes. Dieser verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz, auch unter „ne bis idem“ oder Doppelbestrafungsverbot bekannt, bedeutet nicht nur, dass jemand aufgrund derselben Tat nicht mehrmals bestraft werden kann. Es bedeutet auch, dass derjenige, der einmal wegen einer Tat freigesprochen wurde, nicht später aufgrund derselben Tat erneut angeklagt werden darf. Welche Reichweite dieser Grundsatz für die Rechtsprechung hat, zeigte eine aktuelle erfolgreiche Revision im folgenden Fall:
Die Folgen einer Verurteilung sind nicht immer nur strafrechtlicher Natur, sondern können auch erhebliche berufsrechtliche Folgen haben. Häufig sind die berufsrechtlichen Folgen sogar deutlich schwerwiegender als die eigentliche Strafe – dies gilt insbesondere im Sexualstrafrecht.
Im Sexualstrafrecht kommt es maßgeblich darauf an, ob tatsächlich eine sexuelle Handlung vorlag oder nicht. Viele Handlungen mögen unangemessen sein, erfüllen jedoch noch nicht den Straftatbestand. Mit dieser Abgrenzung tun sich die Gerichte häufig schwer, sodass in diesen Fällen nur noch die Revision hilft.