Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. So steht es in Art. 103 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes. Dieser verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz, auch unter „ne bis idem“ oder Doppelbestrafungsverbot bekannt, bedeutet nicht nur, dass jemand aufgrund derselben Tat nicht mehrmals bestraft werden kann. Es bedeutet auch, dass derjenige, der einmal wegen einer Tat freigesprochen wurde, nicht später aufgrund derselben Tat erneut angeklagt werden darf. Welche Reichweite dieser Grundsatz für die Rechtsprechung hat, zeigte eine aktuelle erfolgreiche Revision im folgenden Fall: