Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?

In den meisten Fällen erhalten Sie im Sexualstrafrecht vom Tatvorwurf durch eine schriftliche polizeiliche Vorladung Kenntnis. Im Falle der Kinderpornografie oder bei schweren Sexualstraftaten, wie der Vergewaltigung oder dem sexuellen Kindesmissbrauch, kann die erste behördliche Handlung auch eine Hausdurchsuchung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls sein. In allen Fällen gilt es, einen möglichst kühlen Kopf zu bewahren und gerade bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat wie der Vergewaltigung oder dem sexuellen Missbrauch keine voreiligen Äußerungen zu tätigen.

Die Angst „Es bleibt immer etwas hängen“

Vor allem das Sexualstrafrecht leidet unter dem Umstand, dass bereits allein der Tatvorwurf schädlich für das berufliche und soziale Umfeld ist. Selbst eine spätere Einstellung oder gar ein Freispruch führen meist nicht zu einer vollständigen Rehabilitierung – Insbesondere da sich die Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht häufig über mehrere Monate oder gar Jahre ziehen. In dieser Zeit werden Freundschaften und Familienbeziehungen auf eine harte Probe gestellt.

Daher muss der Vorwurf einer Sexualstraftat immer sehr ernst genommen werden. Selbst wenn der Vorwurf noch so abwegig erscheint, kann er im privaten wie beruflichem Umfeld massive Schäden verursachen, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Aus diesem Grund versuchen wir die Verfahren für unsere Mandanten möglichst frühzeitig zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. In diesem frühen Stadium kann der Vorwurf meist noch diskret behandelt werden. Unser oberstes Ziel ist es daher, unseren Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen und auf eine schnelle Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens hinzuwirken.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Das vermutlich Wichtigste im gesamten Strafverfahren ist, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Äußern Sie sich daher nicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft und folgen sie auch keiner polizeilichen Vorladung ohne Strafverteidiger.

Wir verstehen, dass man sich als Beschuldigter gegen die Vorwürfe mit seiner eigenen Darstellung verteidigen möchte. Häufig meint man sogar, dass man dieses „Missverständnis“ schnell aus der Welt schaffen kann. Die polizeiliche Vernehmung ohne vorherige Akteneinsicht ist dafür jedoch der falsche Weg und der falsche Zeitpunkt.

Bei der polizeilichen Vernehmung sitzen Ihnen erfahrene Polizeibeamte gegenüber. Diese haben nicht nur langjährige Erfahrung mit Vernehmungen im Sexualstrafrecht, sondern sind in der Regel auch speziell in Frage- und Vernehmungstechniken geschult. Sie müssen sich auch immer bewusst machen, dass Sie mit der Absicht angehört werden, dass man Sie überführen möchte. Denn würde die Polizei nicht von Ihrer Schuld ausgehen, wären Sie nicht als Beschuldigter vorgeladen worden.

Hinzu kommt, dass die Vernehmungspersonen häufig nur das hören, was sie auch tatsächlich hören wollen. Dieser sogenannte Inertia-Effekt ist psychologisch nachgewiesen und macht auch vor Polizisten nicht Halt. Insbesondere wenn diese zuvor die – oft tränenreiche – Anzeige des angeblichen Opfers gehört haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Ihre Aussage grundsätzlich nicht im Wortlaut protokolliert wird. Die Polizeibeamten fertigen häufig nur eine Zusammenfassung von dem, was sie meinen gehört zu haben, an. Hier kommt es häufig zu Missverständnissen oder negativen Auslegungen des tatsächlich Gesagten. Als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht hören wir immer wieder von Mandanten, dass Ihnen versucht wurde „das Wort im Mund“ umzudrehen.

Äußerungen können auch später noch erfolgen – nach Aktenkenntnis und über den Strafverteidiger

Die polizeiliche Vorladung ist nicht die einzige Chance, sich zum Vorwurf zu äußern. Nachdem wir für unsere Mandanten Akteneinsicht genommen haben, besprechen wir nicht nur den konkreten Tatvorwurf, sondern beratschlagen auch das weitere Vorgehen.

In jeder Phase des Verfahrens können Sie sich zum Tatvorwurf äußern. Beim Vorwurf einer Sexualstraftat gelingt es uns in der überwiegenden Zahl der Fälle bei frühzeitiger Beauftragung im Ermittlungsverfahren durch eine umfassende Verteidigungsschrift darzulegen, dass die der Anzeige zugrundeliegende Aussage nicht für einen hinreichenden Tatverdacht ausreicht und das Verfahren somit einzustellen ist.

Ob und gegebenenfalls wann am besten eine (schriftliche) Aussage gemacht werden sollte, lässt sich nach Akteneinsicht beurteilen. Viele Mandanten haben die Befürchtung, dass Ihnen ihr Schweigen negativ ausgelegt wird. Diese Angst können wir Ihnen nehmen. Das Schweigen hat auch in der Praxis keine negativen Auswirkungen. Nur vorschnell getätigte Aussagen wirken nicht negativ aus, da im Gegensatz zum Schweigen Ihre Aussage gegen Sie verwendet werden kann (und wird).

Aus diesem Grund muss im Einzelfall entschieden werden, ob und wie eine Einlassung erfolgt. Die Entwicklung der besten Verteidigungsstrategie wird in jedem Einzelfall nach gründlichem Aktenstudium mit Ihnen gemeinsam „maßgeschneidert“.

Aktive Strafverteidigung von Beginn an

Eine gute Strafverteidigung besteht selbstverständlich nicht aus passivem Schweigen, sondern aus aktiver Verteidigung durch einen im Sexualstrafrecht versierten und erfahrenen Rechtsanwalt. Von Beginn an prüfen wir zum Beispiel Durchsuchungsbeschlüsse, Aussagen und die Möglichkeit der Beantragung entlastender Beweismittel, um die beste Verteidigung zu gewährleisten.

Das konkrete Vorgehen im Fall legen wir gemeinsam mit Ihnen in den ersten Beratungsgesprächen fest und passen dieses individuell nach dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und besprechen gerne das weitere Vorgehen persönlich mit Ihnen.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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