Verbreitung pornografischer Schriften – § 184 StGB
Die Pornografie ist vielen Eltern und Erziehungsberechtigten ein Dorn im Auge. Denn auch im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen geht ein breites Feld von Strafnormen im Strafgesetzbuch einher. Ein Rechtsanwalt kann hierbei aufklären.
Tatbestand des § 184 StGB – sind Pornos strafbar?
Zunächst fällt eines bei der Betrachtung der strafgesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Pornografie auf: Stets ist die Rede von „pornografischen Schriften“.
Jedoch wir der größte Teil pornografischer Darstellungen heutzutage nicht mehr in Heften oder in Textform ausgetragen, sondern in Form von Videos und Filmen. Hauptverbreitungsmedium ist das Internet. Deshalb umfasst der Begriff der altmodischen „pornografischen Schriften“ in der anwaltlichen Praxis des Sexualstrafrechts auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (§ 11 III StGB).
Pornografische Darstellungen aller Art, kurz: Pornos, sind nicht grundsätzlich verboten oder gar strafbar. Allerdings ergibt sich je nachdem, wer die pornografischen Darstellungen erwirbt, konsumiert, herstellt, besitzt oder verbreitet ein breites Feld an Strafbarkeitsmöglichkeiten.
§ 184 StGB schützt Minderjährige und Unfreiwillige vor der Konfrontation mit Pornografie.
So stellt § 184 I StGB als der zentrale Tatbestand des Sexualstrafrechts im Zusammenhang mit Pornographie vor allem zwei Dinge unter Strafe: Die vorsätzliche Verbreitung von Pornos unter Minderjährigen und die vorsätzliche Konfrontation von anderen, auch erwachsenen Personen mit pornographischen Darstellungen ohne Einverständnis oder gegen deren Willen.
Insbesondere folgende Begehungsvarianten der verbotenen Verbreitung pornografischer Schriften werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft:
- Angebot, Zugänglichmachen oder Anbieten gegenüber Minderjährigen: Mit dieser Tatbestandsvariante soll jede Möglichkeit abgedeckt und vermieden werden, die dazu führt, dass Personen unter achtzehn Jahren in den Besitz von Pornos gelangen.
- Gewerblicher Vertrieb ohne abgeschlossenen Verkaufsraum und gewerbliche Gebrauchsüberlassung: Im Rahmen dieser Begehungsvarianten soll vermieden werden, dass im Einzelhandel Pornos in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum zum Verkauf oder zur Leihe/Miete angeboten werden. In einem solchen Fall werden nämlich auch Minderjährige dem Angebot der Pornos ausgesetzt.
- Öffentliche Werbung: Insbesondere Minderjährige sollen auch an öffentlichen, von ihnen begehbaren Orten, nicht mit pornographischen Einflüssen beeinträchtigt werden.
- Vorbereitung der Verbreitung: Bestraft wird auch, wer Pornos herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder es unternimmt, sie einzuführen, um sie anschließend im Sinne des § 184 StGB an Minderjährige oder Unfreiwillige zu verbreiten.
Rechtsfolgen des § 184 StGB
Für § 184 StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Ausgestaltung des konkreten Strafmaßes ist im Einzelfall jedoch von weiteren Faktoren abhängig und von einem Rechtsanwalt zu begutachten. Beispielsweise seien hier etwaige Vorstrafen oder die konkrete Verwirklichung der einzelnen Tatvarianten zu nennen. Zudem wird der Umfang der pornografischen Schriften, die Anzahl der konkret beeinträchtigten Jugendlichen und der Grad des Vorsatzes zu berücksichtigen sein.
Ausnahmefall: Eltern oder sorgeberechtigte Personen, die Ihren Kindern den Zugang zu Pornos erlauben – Erzieherprivileg
Eine Strafbarkeit kann jedoch auch nach Absatz 2 ausgeschlossen sein. Danach ist in der Regel ein Elternteil nicht strafbar, wenn es einem Kind im Rahmen seines Erziehungsauftrages den Zugang zu Pornos eröffnet. Dies nennt sich Erzieherprivileg. Es handelt sich also um eine Ausnahme der Tatbestandsvariante des Angebotes, Zugänglichmachens oder Anbietens gegenüber Minderjährigen.
Rechtliche Beratung und Vertretung bei Sexualstraftaten im Zusammenhang mit Pornographie-Delikten
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Tatbestandsvarianten der strafbaren Verbreitung pornographischer Schriften können sich im Einzellfall und bei einzelnen Tatvorwürfen Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.
Nicht zuletzt deshalb ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Strafrecht oder eines Strafverteidigers stets zu empfehlen. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner und das Team seiner Anwaltskanzlei stehen Ihnen für eine persönliche Beratungen und für die Strafverteidigung vor Gericht im Sexualstrafrecht zur Verfügung.
IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)
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