Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten

Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, löst in den meisten Fällen Verunsicherung und Angst bei den Betroffenen aus. Gerade beim Vorwurf, eine Sexualstraftat begangen zu haben, erleben wir es häufig, dass Mandanten zutiefst beunruhigt sind. Meistens hatten die Betroffenen bisher noch nie zuvor Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Auch fällt es schwer mit Freunden und Familie über diese Vorwürfe zu sprechen.

Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, wie ein Ermittlungsverfahren regelmäßig vom ersten Verdacht bis zu einer möglichen Verurteilung abläuft. Gleichzeitig zeigen wir Ihnen auch, was wir in den jeweiligen Verfahrensstadien für Sie tun können.

Der Anfangsverdacht

Am Anfang steht immer ein Tatverdacht. Das ist bei Sexualdelikten nicht anders als bei jeder anderen Straftat. Woraus sich dieser Verdacht ergibt, kann ganz unterschiedlich sein. Beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie wurde beispielsweise meist die IP-Adresse des eigenen Internetanschlusses ermittelt. Vorwürfe wie sexuelle NötigungVergewaltigung oder Kindesmissbrauch werden dagegen meist von den (vermeintlichen) Opfern direkt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Das Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland dazu verpflichtet, jedem Anfangsverdacht einer Straftat nachzugehen. Das Ermittlungsverfahren dient dazu, um festzustellen, ob es tatsächlich genügend Anhaltspunkte gibt, um eine Person anzuklagen. Den größten Teil dieser Ermittlungsarbeiten übernimmt dabei die Polizei. Für Sexualstraftaten sind meist spezialisierte Sonderdezernate bei Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei eingerichtet. Diese sind zum Beispiel besonders geschult bei der Vernehmung von mutmaßlichen Opfern.

Welche Maßnahmen die Polizei im Einzelfall ergreifen, hängt maßgeblich vom geäußerten Verdacht ab. Beim Verdacht der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung werden zum Beispiel regelmäßig Spuren am vermeintlichen Tatopfer gesichert. Beim Vorwurf der Kinderpornografie wird die Polizei dagegen regelmäßig eine Hausdurchsuchung anstreben und alle Speichermedien in der Wohnung beschlagnahmen. Häufig erfährt man erst durch diese Maßnahmen, dass gegen einen ermittelt wird.

Machen sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch

Die Polizei wird im Laufe dieses Ermittlungsverfahrens auch regelmäßig an Sie persönlich herantreten. In den meisten Fällen werden Sie eine polizeiliche Vorladung per Post erhalten. Die Polizei wird Sie in diesem Schreiben dazu auffordern, zu einem bestimmten Termin bei der Polizei zu erscheinen. Auch wenn das Schreiben häufig den Eindruck erweckt, dass Sie zum Erscheinen gezwungen seien, ist die Wahrnehmung dieses Termins freiwillig. Wir raten dringend dazu, diesen Termin nicht wahrzunehmen und keine Aussage zu tätigen. Zu diesem Zeitpunkt kennen Sie noch nicht den Ihnen konkret gemachten Tatvorwurf und jegliche Äußerung wäre „ein Schuss ins Blaue“.

Machen Sie stattdessen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Viele Betroffenen befürchten, dass Ihnen das Schweigen als „Schuldeingeständnis“ ausgelegt wird. Diese Angst kann Ihnen genommen werden. Das Schweigen wird Ihnen auch in der Praxis von den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht negativ angerechnet. Auf der einen Seite würden die meisten Richter und Staatsanwälte selbst in Ihrer Situation schweigen und auf der anderen Seite können Sie sich im späteren Ermittlungsverfahren oder der Hauptverhandlung immer noch äußern. Die Entscheidung ob eine Einlassung später erfolgt oder nicht, besprechen wir in jedem Fall individuell mit Ihnen.

Abschluss der Ermittlungen

Wurden alle Spuren gesichert, die Zeugen vernommen und dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung gegeben, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Reicht die Beweislage nicht aus, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Schon auf diese Entscheidung kann Einfluss genommen werden. Sofern es die Beweislage gebietet, werden wir kurz vor dem Abschluss des Verfahrens einen Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft schicken und dort bereits die wichtigsten Argumente vorbringen. In vielen Fällen kann bereits hier ein Verfahren zum Ende gebracht werden.

Bejaht die Staatsanwaltschaft dagegen den hinreichenden Tatverdacht, kommt es auf die Schwere des konkreten Vorwurfes an. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 oder § 153a StPO einstellen. Im letzteren Fall erfolgt die Einstellung gegen Auflagen, regelmäßig muss dabei ein bestimmter Geldbetrag gezahlt werden. In all diesen Fällen erfolgt keine Verurteilung und es erfolgt auch keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis.

Wiegt der Vorwurf schwerer, wie es im Sexualstrafrecht meist der Fall ist, kommt nur der Strafbefehl oder die Anklage in Betracht. Beim Strafbefehl erhält der Beschuldigte schriftlich einen Strafvorschlag, der regelmäßig eine Geldstrafe darstellt. Akzeptiert der Beschuldigte diesen Strafbefehl, kann er dadurch eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Wird der Strafbefehl nicht akzeptiert, wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht anberaumt. Auch in diesem Falle beraten wir Sie umfassend über das weitere Vorgehen und die konkreten Folgen für Sie.

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft weder für die Einstellung noch für den Strafbefehl, wird sie Anklage beim zuständigen Gericht erheben und die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen.

Das Zwischenverfahren

Bevor das Hauptverfahren mit einer Hauptverhandlung beginnt, schließt sich ein Zwischenverfahren an. Die Staatsanwaltschaft leitet die Anklageschrift dem zuständigen Gericht zu. Das kann bei Sexualdelikten je nach der zu erwartenden Strafe entweder das Amtsgericht oder das Landgericht sein. Dieses prüft nun erneut, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser besteht, sofern eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Bejaht das Gericht diese Verurteilungswahrscheinlichkeit, wird es die Hauptverhandlung eröffnen. Das Gericht kann den hinreichenden Tatverdacht jedoch auch verneinen und die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Sofern die Staatsanwaltschaft dann nicht nachermittelt, ist das Verfahren erledigt.

Nur die wenigsten Verfahren scheitern jedoch in diesem Zwischenverfahren. Nach unserer Erfahrung wird die Gestaltungsmöglichkeiten im Zwischenverfahren aber von vielen Anwälten zu wenig genutzt. Hier ergibt sich die Chance erstmalig auf das Gericht aktiv einzuwirken und die eigenen Ansichten vorzubringen. Selbst wenn das Hauptverfahren dann eröffnet wird, hat man so verhindert, dass das Gericht sich einen ersten Eindruck allein anhand des Vortrages der Staatsanwaltschaft gebildet hat.

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Wird das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung. Am Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte zwingend erscheinen. Erscheint er nicht, wird er zwangsweise von der Polizei vorgeführt. Im schlimmsten Fall droht ein Haftbefehl.

Je nachdem vor welchem Gericht angeklagt wurde, nehmen unterschiedlich viele Personen an der Hauptverhandlung teil. Vor dem Amtsgericht wird regelmäßig vor einem einzelnen Strafrichter verhandelt oder vor dem Schöffengericht, welches regelmäßig aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht. Bei schwereren Straftaten, die vor dem Landgericht angeklagt werden, ist das Gericht zumeist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Neben dem Gericht sitzt noch die Urkundsbeamtin, welche die Verhandlung protokolliert. Die Staatsanwaltschaft ist meist durch einen Staatsanwalt vertreten. Bei schwereren Straftaten kann auch das vermeintliche Opfer, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, als Nebenkläger am Verfahren teilnehmen. Die Hauptverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, so dass auch Zuschauer an den Verhandlungen teilnehmen können. Auch die Presse hat freien Zugang zu den öffentlichen Hauptverhandlungen. Die Video- oder Tonaufzeichnung ist während der Hauptverhandlung dagegen in Deutschland nicht erlaubt.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Abfragen der Personalien des Angeklagten. Diese Fragen muss der Angeklagte beantworten. Es folgt die Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Anschließend wird der Richter den Angeklagten fragen, ob er sich zur Sache äußern möchte. Ob zu diesem Zeitpunkt etwas gesagt wird, hängt von der vorher festgelegten Verteidigungsstrategie ab. Mit jedem Mandanten wird vorab ausgiebig erörtert, ob und in welcher Form eine Einlassung erfolgen soll.

Anschließend werden die Beweismittel erhoben. Dies sind allen voran die Zeugenvernehmungen. Bei Sexualstraftaten handelt es sich vor allem um die Vernehmung der vermeintlichen Opfer. Besonders in dieser Phase kann aktiv in den Prozess eingegriffen werden. Hauptaufgabe des Strafverteidigers ist es dabei, sicherzustellen, dass die Zeugenvernehmung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dies kann auch bedeuteten, dass gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden muss. Bei vielen Sexualstraftaten handelt es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der die Aussage des vermeintlichen Opfers erheblichen Einfluss hat. Häufig entscheidet sich hier der Ausgang des Strafverfahrens.

Wird Ihnen eine im Internet begangene Sexualstraftat vorgeworfen, sind auch die Polizisten, die eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt haben, wichtige Zeugen. Der Verteidiger wird in der Hauptverhandlung nach den Umständen und Hintergründen der Durchsuchung fragen, um dessen Rechtmäßigkeit zu klären. Rechtswidrig erlangte Beweise können nämlich möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dürfen daher gegebenenfalls nicht verwertet werden.

Gerade in dieser entscheidenden Phase werden wichtige Weichen für den Ausgang des Verfahrens gestellt. Es können Beweisanträge gestellt werden, die das Gericht zwingen, bestimmte Beweise zu erheben und zum Beispiel noch Entlastungszeugen zu hören. Die individuelle Verteidigungsstrategie wird hier mit dem Mandanten dem Einzelfall entsprechend angepasst.

Wurden alle Beweismittel gehört, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Anschließend hält zuerst die Staatsanwaltschaft und dann die Verteidigung ihr Plädoyer. Das letzte Wort hat der Angeklagte selbst. Von diesem Recht kann der Angeklagte Gebrauch machen, muss es jedoch nicht. Er kann sich auch den Ausführungen seines Verteidigers anschließen.

Nach dem letzten Wort des Angeklagten wird die Verhandlung unterbrochen und das Gericht zieht sich zur Urteilsberatung zurück. Sobald das Gericht zurück in den Saal kehrt, wird das Urteil verkündet. Der Angeklagte erfährt sofort, ob er bestraft wird und wenn ja, welche Strafe er erhält. Anschließend erfolgt eine kurze mündliche Begründung des Urteils durch das Gericht. Die umfassendere schriftliche Begründung folgt dann einige Wochen später.

Berufung und Revision

Urteile können mit der Berufung und/oder der Revision angefochten werden. Dies kann sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch den Angeklagten erfolgen. Bei Sexualstraftaten ist das vermeintliche Opfer häufig als Nebenkläger zugelassen. In diesem Fall kann auch der Nebenkläger Rechtsmittel einlegen.

Gegen Urteile des Amtsgerichts bietet sich regelmäßig die Berufung an. Ob die Berufung eingelegt wird, hängt maßgeblich vom Verfahrensziel ab. In vielen Fällen kann schon durch eine geschickte Verteidigung vor dem Amtsgericht ein akzeptables Urteil erreicht werden. Wir werden Sie auch in diesen Fällen umfassend aufklären und die möglichen Chancen einer Berufung aufzeigen.

Das Einlegen der Berufung führt zu einer komplett neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Hier werden erneut alle Beweismittel gehört, inklusive aller Zeuge. Das Gericht bildet sich ein eigenes Urteil über den Fall. Die Verhandlung erfolgt daher grundsätzlich losgelöst vom vorherigen Verfahren vor dem Amtsgericht.

Gegen die Urteile des Landgerichts (sowohl gegen die erstinstanzlichen Urteile als auch die Berufungsurteile) ist dann nur noch die Revision zum Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof möglich. In dieser wird das Tatgeschehen nicht erneut geprüft, sondern nur beurteilt, ob das vorherige Gericht Fehler bei der Gesetzesanwendung gemacht hat. Solch ein Fehler kann auch die fehlerhafte Verwertung von Beweismitteln sein, was gerade bei Sexualdelikten häufig vorkommt.

Das Revisionsrecht stellt eine ganz eigene Materie dar und erfordert zwingend eine Begründungsschrift durch einen Rechtsanwalt. Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen mit unserer umfassenden Erfahrung im Revisionsrecht zur Seite. Ganz egal ob wir Ihr Verfahren bereits von Anfang an betreuen oder ob Sie uns erstmalig für das Revisionsverfahren beauftragen möchten. In allen Fällen prüfen wir die Erfolgsaussichten der Revision und begleiten Sie anschließend durch das Revisionsverfahren.

Sowohl bei der Berufung als auch bei der Revision gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot, sofern nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Das Urteil kann daher nicht härter ausfallen, als das angegriffene Urteil. Dieses Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat.

Zusammenfassung

Ein Strafverfahren ist für den Angeklagten immer ein belastendes und anstrengendes Ereignis. Aus diesem Grund ist unser oberstes Gebot, dass das Strafverfahren so schnell wie möglich zu einem erfolgreichen Ende gebracht wird. Im Optimalfall kann durch eine gut geplante Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Aber auch falls eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden kann, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Verteidigung von Sexualdelikten zur Seite. Wir stellen sicher, dass alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden und alles getan wird, damit das Verfahren für Sie zu einem erfolgreichen Ende gebracht wird. Durch unsere zusätzliche langjährige Erfahrung im Revisionsrecht, können wir Ihnen eine optimale Begleitung durch das komplette Strafverfahren anbieten.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt