Erregung öffentlichen Ärgernisses – § 183a StGB

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB ist eng mit der Exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) verbunden. Anders als beim Exhibitionismus geht es bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses aber nicht darum, dass der Täter durch das Entblößen eine sexuelle Erregung erreichen möchte. Es reicht aus, dass er wissentlich ein Ärgernis bei jemand anderem auslöst. In vielen Fällen ist der Straftatbestand aber nicht erfüllt und mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Wann liegt eine strafbare Erregung öffentlichen Ärgernisses vor?

Grundsätzlich muss es sich bei der Handlung um eine sexuelle Handlung von einer gewissen Erheblichkeit handeln. Darunter fallen vor allem Entblößungen, die noch nicht unter den Straftatbestand des Exhibitionismus fallen, beispielsweise weil der Ausziehende keine sexuelle Erregung erreichen möchte. Aber auch andere sexuelle Handlungen, die einen Dritten in nicht nur unerheblichen Maß verletzen, können für eine Bestrafung ausreichen. Ferner muss die Handlung öffentlich begangen werden. Eine Handlung innerhalb eines geschlossenen Personenkreises, beispielsweise in einem FKK-Verein, reicht daher nicht aus.

Die Handlung muss auch so erheblich sein, dass sie das Potential hat, ein Ärgernis bei mindestens einer anderen Person auszulösen. Die Handlung muss nicht nur dazu geeignet sein, sondern im konkreten Einzelfall auch tatsächlich dazu führen, dass sich eine Person ernstlich verletzt fühlt. Das reine Erzeugen von Interesse, Neugierde oder Spaß bei einer anderen Person stellt noch keine strafbare Erregung öffentlichen Ärgernisses dar.

Es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Der gemeine „Flitzer“ im Fußballstadion überschreitet diese Schwelle in der Regel noch nicht. Auch jemand, der in der Öffentlichkeit uriniert oder unbekleidet in der Sonne badet, begeht keine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des Straftatbestandes.

Es muss „Wissenlichkeit“ nachgewiesen werden

Zusätzlich muss es der Person zumindest bewusst sein, dass sie mit ihrer öffentlichen sexuellen Handlung eine andere Person verärgert. Ein reines billigendes in Kauf nehmen reicht nicht aus. Vor allem wenn Vorsichtmaßnahmen gegen die Entdeckung getroffen wurden, kann nicht von einer wissentlichen Erzeugung eines Ärgernisses gesprochen werden.
Vor allem dieser Punkt bietet in einem Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses für einen erfahrenen Rechtsanwalt eine wichtige Argumentation gegen den Vorwurf, da die Staatsanwaltschaft die Absicht oder das wissentlichen Handeln erstmal nachweisen muss. Dies gelingt meist nur durch die eigene Aussage des Beschuldigten. Daher sollte gegenüber der Polizei keine Aussage getätigt werden. Stattdessen sollten Sie einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren und das weitere Vorgehen mit diesem abstimmen.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Bei einer Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die weit verbreitete Annahme, dass es sich lediglich um eine Bagatelle handelt, ist daher falsch. Aus diesem Grund sollte frühestmöglich ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. In vielen Fällen kann der Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren ausgeräumt und eine Einstellung beantragt werden. Eine öffentliche Hauptverhandlung kann so vermieden werden.

Zu beachten ist ferner, dass in vielen Fällen zwar nicht der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfüllt ist, aber möglicherweise der Tatbestand der Grob anstößigen und belästigenden Handlung (§ 119 OWiG), früher auch „grober Unfug“ genannt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses droht deshalb keine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldbuße, die nicht im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister eingetragen wird.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann beim Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses schnell einschätzen, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt, lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder bei effektiver Strafverteidigung sogar staatlichen Sanktionen verhindert werden können.

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