Anwalt Erregung öffentlichen Ärgernisses – § 183a StGB
Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in § 183a StGB geregelt und betrifft sexuelle Handlungen, die an öffentlichen Orten vorgenommen werden und dabei bewusst oder wissentlich ein Ärgernis bei anderen Personen auslösen. Anders als der Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB, der ausschließlich männliche Täter erfasst, kann die Erregung öffentlichen Ärgernisses von Personen jeglichen Geschlechts begangen werden. Das Gesetz schützt das allgemeine Empfinden der Gesellschaft vor als unangemessen empfundenen sexuellen Handlungen, die an Orten stattfinden, an denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB ist, dass die Handlung geeignet ist, Empörung, Unmut oder Anstoß zu erregen, auch wenn dies nicht tatsächlich bei jemandem geschehen muss. Das bedeutet, dass bereits die Möglichkeit der Wahrnehmung durch andere ausreicht, um den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu erfüllen.
Strafe der Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Die genaue Strafhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Intensität der sexuellen Handlung und möglichen Vorstrafen des Täters.
Strafe wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB vermeiden:
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Warum ist das Thema ,,Erregung öffentlichen Ärgernisses“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB hat sowohl für potenzielle Opfer als auch für Beschuldigte große Bedeutung. Für Personen, die sich in der Öffentlichkeit durch unangemessene sexuelle Handlungen belästigt fühlen, kann das Gesetz eine Schutzfunktion erfüllen, indem es solche Verhaltensweisen mit § 183a StGB unter Strafe stellt. Betroffene können eine Strafanzeige erstatten, wenn sie sich durch das Verhalten einer anderen Person in ihrer Würde verletzt oder gestört fühlen.
Für Beschuldigte kann ein Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung erhebliche rechtliche und soziale Folgen haben. Bereits der Vorwurf, eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit im Sinne des § 183a StGB vorgenommen zu haben, kann sich negativ auf das berufliche und private Leben auswirken. Eine Verurteilung kann Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen und möglicherweise auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen. In einigen Fällen kann eine ungewollte oder missverstandene Situation schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, weshalb es wichtig ist, sich frühzeitig durch einen erfahrenen Anwalt für Erregung öffentlichen Ärgernisses beraten zu lassen.
Konkrete Erläuterungen zu § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, wenn sie in der Öffentlichkeit vorgenommen werden und dabei bewusst oder wissentlich ein Ärgernis erregen. Das Ziel dieser Norm ist der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie des allgemeinen sittlichen Empfindens. Dabei erfasst der Tatbestand des § 183a StGB nicht nur die klassische öffentliche Entblößung, sondern alle erheblichen sexuellen Handlungen, die geeignet sind, in der Gesellschaft Empörung hervorzurufen.
Öffentliche Vornahme einer sexuellen Handlung gemäß § 183a StGB
Eine sexuelle Handlung muss in der Öffentlichkeit stattfinden. Öffentlichkeit im Sinne des § 183a StGB liegt vor, wenn die Handlung an einem Ort erfolgt, der für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zugänglich ist. Dazu zählen öffentliche Plätze, Straßen, Parks, Verkehrsmittel oder andere allgemein zugängliche Bereiche wie Einkaufspassagen oder gemeinschaftlich genutzte Räume in Gebäuden.
Wichtig ist, dass der Ort nicht völlig abgeschottet sein darf. Findet die Handlung beispielsweise in einem Auto auf einem öffentlichen Parkplatz statt und besteht die Möglichkeit, dass Passanten sie wahrnehmen, kann der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfüllt sein.
Sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 183a StGB
Nicht jede sexuelle Handlung fällt unter den Tatbestand des § 183a StGB. Um strafbar zu sein, muss sie von einer gewissen Erheblichkeit sein. Das bedeutet, dass beispielsweise flüchtige Küsse oder eine innige Umarmung in der Öffentlichkeit nicht ausreichen, um eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu begründen.
Als erheblich gelten jedoch sexuelle Handlungen, die einen eindeutigen Sexualbezug haben, wie etwa Geschlechtsverkehr, Masturbation oder orale sexuelle Aktivitäten.
Absichtliches oder wissentliches Erregen eines Ärgernisses nach § 183a StGB
Entscheidend ist, dass die Handlung nach § 183a StGB darauf abzielt oder in Kauf nimmt, ein Ärgernis zu erregen. Ein Ärgernis bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Dritte sich in ihrem sittlichen Empfinden erheblich gestört fühlen könnten. Es reicht aus, wenn die Handlung objektiv geeignet ist, Empörung oder Anstoß zu erregen – unabhängig davon, ob sich tatsächlich jemand beschwert hat.
Die Absicht oder das Wissen um die Möglichkeit einer Erregung öffentlichen Ärgernisses ist für die Strafbarkeit nach § 183a StGB erforderlich. Wer sich also beispielsweise unbeabsichtigt in einer Situation befindet, in der Dritte eine sexuelle Handlung beobachten könnten, macht sich nicht automatisch strafbar.
Abgrenzung zu § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen)
Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB erfassen ausschließlich das öffentliche Entblößen männlicher Personen mit der Absicht der sexuellen Erregung. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB hingegen ist geschlechtsneutral formuliert und betrifft allgemein öffentliche sexuelle Handlungen, unabhängig vom Geschlecht des Täters oder der Täterin.
Zudem ist für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB nicht erforderlich, dass der Täter sich durch die Handlung sexuell erregt. Entscheidend ist allein die objektive Eignung der Handlung, ein Ärgernis zu erregen.
Mögliche Verteidigungsstrategien für Beschuldigte des § 183a StGB
Wenn jemand einer Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB beschuldigt wird, bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten:
- Fehlende Öffentlichkeit: Falls sich nachweisen lässt, dass die sexuelle Handlung nicht an einem tatsächlich öffentlichen Ort stattfand oder keine realistische Möglichkeit bestand, dass sie von Dritten wahrgenommen wurde, kann dies eine Strafbarkeit wegen § 183a StGB ausschließen.
- Fehlende Erheblichkeit der Handlung: Ist die Handlung nicht von ausreichender sexueller Relevanz, kann ebenfalls keine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestehen.
- Fehlender Vorsatz: Wer die Handlung ohne Absicht oder Wissen um eine mögliche Erregung öffentlichen Ärgernisses vornimmt, erfüllt den Tatbestand nicht.
Gerade in Fällen, in denen eine Anschuldigung aufgrund eines Missverständnisses oder einer subjektiven Wahrnehmung erhoben wurde, ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt für Erregung öffentlichen Ärgernisses einzuschalten, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.
Rechte der Beschuldigten der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB
Wer einer Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB beschuldigt wird, sollte sich über seine Rechte im Strafverfahren im Klaren sein. Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung, sodass die Staatsanwaltschaft die Tat nachweisen muss. Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern, insbesondere wenn sie sich nicht sicher sind, ob ihre Worte gegen sie verwendet werden könnten. Vor einer Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist es ratsam, sich Rat von einem erfahrenen Anwalt für Erregung öffentlichen Ärgernisses einzuholen.
Ein erfahrener Verteidiger kann die Ermittlungsakten einsehen und prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 183a StGB tatsächlich erfüllt sind. In vielen Fällen bestehen Spielräume, etwa wenn die Handlung nicht erheblich genug war oder keine wirkliche Gefahr bestand, dass jemand sie bemerkt. Falls eine Anklage erhoben wird, entwickelt der Verteidiger eine individuelle Strategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB
Ein Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB beginnt in der Regel mit einer Anzeige durch eine betroffene Person oder durch Polizeibeamte, die die Tat beobachtet haben. Die Polizei nimmt Ermittlungen auf und sichert mögliche Beweise, wie Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen aus Überwachungskameras.
Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren vor Gericht gebracht. In der Hauptverhandlung werden anschließend Zeugen gehört und die Beweislage erörtert. Das Gericht entscheidet dann, ob eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erfolgt oder ob das Verfahren eingestellt wird. In manchen Fällen kann es zu einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage kommen, insbesondere bei Ersttätern oder geringfügigen Verstößen.
Nach einer Verurteilung gibt es die Möglichkeit, Berufung oder Revision einzulegen, um das Urteil überprüfen zu lassen. Ein Anwalt für Erregung öffentlichen Ärgernisses kann hierbei beraten und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten.
Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sind auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Vorwürfen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB. Wir wissen, dass Vorwürfe dieser Art nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche und soziale Konsequenzen haben können. Deshalb entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt. Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, setzen wir uns mit Nachdruck für Ihre Rechte ein und verteidigen Sie konsequent. Unser Ziel ist es, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB zu vermeiden und Ihre Reputation zu schützen.
Zögern Sie nicht, sich frühzeitig juristischen Beistand zu holen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung – wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite!
Fragen und Antworten zum Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB liegt vor, wenn eine Person eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
Sexuelle Handlungen, die von einiger Erheblichkeit sind, wie Geschlechtsverkehr, Masturbation oder orale sexuelle Aktivitäten in der Öffentlichkeit. Leichte Zärtlichkeiten wie Umarmungen oder Küsse erfüllen den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses in der Regel nicht.
Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Nein. Es reicht für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB aus, dass die Möglichkeit bestand, dass unbeteiligte Personen die Handlung wahrnehmen konnten.
Ja, § 183 StGB betrifft nur männliche Täter, die sich mit dem Ziel der sexuellen Erregung entblößen. § 183a StGB erfasst hingegen geschlechtsunabhängig sexuelle Handlungen, die ein Ärgernis erregen.
Öffentlich nach § 183a StGB ist ein Ort, der für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zugänglich ist, wie Straßen, Parks oder öffentliche Verkehrsmittel. Auch halböffentliche Orte wie Hauseingänge oder Parkhäuser können darunterfallen.
Nein, ein bloßer Versuch ist nicht strafbar.
Nein, der Täter muss absichtlich oder wissentlich handeln.
Was kann man tun, wenn man der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB beschuldigt wird?
Es ist ratsam, keine vorschnellen Aussagen zu machen und sich frühzeitig anwaltlichen Beistand zu holen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.