Sexuelle Nötigung – § 177 Abs. 5 StGB

Die sexuelle Nötigung ist seit der Reform des Sexualstrafrechts in § 177 Abs. 5 StGB zu finden und stellt einen sogenannten Qualifikationstatbestand dar. Dies bedeutet, dass es sich hier um eine schwerere Form des sexuellen Übergriffes (§ 177 Abs. 1 StGB) oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) handelt. Es muss daher in allen Fällen entweder der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände und zusätzlich die Voraussetzung der sexuellen Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB vorliegen. Ist dies der Fall, droht eine deutlich erhöhte Strafe. Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchststrafe beträgt bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

Der erhöhte Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ist mit einigen Voraussetzungen verbunden. Im Falle eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfes der sexuellen Nötigung sind diese Punkte besonders kritisch zu prüfen, ob tatsächlich ein Fall der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB vorliegt oder doch lediglich ein Fall des sexuellen Übergriffs nach  177 Abs. 1 StGB.

Die erhöhte Strafe droht gemäß § 177 Abs. 5 StGB, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Die einzelnen Tatvarianten haben dabei jeweils sehr spezifische Voraussetzungen.

Nr. 1: Anwendung von Gewalt

Gewalt gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist jede Form der Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers, die von diesem als körperlichen Zwang empfunden wird. Mit dieser Gewaltanwendung muss der Täter den Sexualkontakt erzwingen wollen. Wird aus anderen Gründen Gewalt angewandt, ist der Straftatbestand nicht erfüllt. Ein aktives Wehren des Opfers ist dabei nicht Tatbestandsvoraussetzung. Grundvoraussetzung jeder Nötigung ist aber ein Handeln gegen den Willen des Opfers. Gerade die Erforschung des Willens, der für den Täter erkennbar sein musste, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

Die Rechtsprechung legt den Begriff der Gewalt sehr weit aus. So liegt sie nicht erst beim Schlagen vor, sondern auch beispielsweise beim Niederdrücken des Opfers mit dem eigenen Körpergewicht oder dem Zuhalten des Mundes. Diesbezüglich gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Aus diesem Grund ist es nicht immer ganz einfach festzustellen, ob dieser Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist.

 

NR. 2: DROHUNG MIT GEGENWÄRTIGER GEFAHR FÜR LEIB ODER LEBEN

Eine Drohung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Übel hinsichtlich einer Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht stellt, auf dessen Verwirklichung er Einfluss zu haben vorgibt. Die tatsächliche Verwirklichung des Übels oder die Möglichkeit der Verwirklichung ist also nicht notwendig. Es reicht aus, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt. Erforderlich ist aber eine gewisse Schwere des angedrohten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Gedroht werden muss nämlich gerade mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Darunter fallen beispielsweise die Konstellationen, in denen der Täter das Opfer mit dem Tod bedroht. Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt jedoch nicht schon bei jeder Drohung mit einer Körperverletzung vor.

Wird lediglich mit einem empfindlichen Übel gedroht, also nicht mit einer Gefahr für Leib oder Leben, liegt kein Fall der sexuellen Nötigung vor. Stattdessen handelt es sich lediglich um das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB, was aber noch immer mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft wird.

 

NR. 3: AUSNUTZEN EINER LAGE, IN DER DAS OPFER SCHUTZLOS IST

Für die Tatvariante nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB muss das Opfer sich in einer Lage befinden, in der es der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Der Täter muss das Opfer zusätzlich zu sexuellen Handlungen unter Ausnutzung dieser Lage nötigen. Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Ob der Täter selbst die Lage herbeigeführt hat oder lediglich eine aufgefundene Lage ausnutzt, ist für die Strafbarkeit nicht relevant.

Diese Alternative kann beispielsweise dadurch erfüllt sein, dass der Täter das Opfer in einem Raum einschließt oder an einen entlegenen Ort gebracht hat.

Der Straftatbestand liegt aber nur vor, wenn der Täter das Opfer auch tatsächlich zusätzlich genötigt hat. Das bedeutet, dass ein entgegenstehender Wille des Opfers gebrochen wurde. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn das Opfer einen Willen gar nicht mehr bilden konnte. Zum Beispiel bei schlafenden Personen oder bei starken Rauschzuständen ist eine Willensbildung nicht mehr möglich. Nutzt daher jemand einen Rauschzustand aus, sei es zum Beispiel durch Alkohol oder KO-Tropfen, liegt kein Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vor. Stattdessen handelt es sich lediglich um das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

WELCHE STRAFE DROHT BEI EINER SEXUELLEN NÖTIGUNG?

Im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren. Der Strafrahmen ist daher gegenüber dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände deutlich erhöht.

In allen Fällen des Vorwurfes der sexuellen Nötigung droht daher eine empfindliche Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist die Entwicklung einer frühzeitigen Verteidigungsstrategie. Daher sollte bereits im Ermittlungsverfahren ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden.

WANN VERJÄHRT EINE SEXUELLE NÖTIGUNG?

Die Verjährungszeit beträgt bei der sexuellen Nötigung 20 Jahre. Der Verjährungsbeginn ruht jedoch bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Auch durch weitere Umstände kann sich die Verjährung weiter nach hinten verschieben. Eine zuverlässige Berechnung der Verjährungsdauer ist daher nur unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls möglich.

 

FRÜHE BEAUFTRAGUNG EINES FACHANWALTS FÜR STRAFRECHT

Gerade die sexuelle Nötigung hat viele rechtlich problematische Fragen. Generell müssen im Sexualstrafrecht viele Normen streng ausgelegt werden, so auch die sexuelle Nötigung. Der neue Straftatbestand führt zu Überschneidungen der einzelnen Straftatbestände. Häufig ist nicht klar, ob es sich um einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände oder eine sexuelle Nötigung handelt. Auch fehlt es häufig noch an entsprechender Rechtsprechung zu diesen Themen, da der neue Straftatbestand noch sehr jung ist. Hier ergeben sich erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Dabei ist immer zu beachten, dass bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat erhebliche berufliche und private Konsequenzen haben kann. Daher ist das oberste Ziel in einem Verfahren wegen einer Sexualstraftat eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren bereits frühzeitig eingestellt zu bekommen. Es ist besonders in diesen Fällen wichtig, dass frühzeitig ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt beauftragt wird. Verfahren im Sexualstrafrecht weisen einige Besonderheiten auf. So gibt es regelmäßig wenig Beweismittel und es liegt häufig eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht setzt hier an und kann Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen.

Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Wünschen Sie Beratung oder die Vertretung gegen einen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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