Anwalt sexuelle Nötigung – § 177 Abs. 5 StGB

Die sexuelle Nötigung ist eine schwere Form des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) oder des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB). Sie liegt vor, wenn der Täter Zwangsmittel wie Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage einsetzt, um sexuelle Handlungen zu erzwingen.

Strafe der sexuellen Nötigung

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 
  • Besondere Umstände: Das Strafmaß kann sich durch erschwerende oder mildernde Faktoren wie Geständnisse oder Wiederholungstaten verändern.
  • Strafmilderung: Möglich bei kooperativem Verhalten oder Schadenswiedergutmachung.
Strafe wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Warum ist das Thema ,,sexuelle Nötigung“ wichtig, und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Eine Anklage wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB kann tiefgreifende Folgen für die Betroffenen haben. Bereits der Verdacht kann das soziale Ansehen nachhaltig beschädigen, insbesondere durch öffentliche Diskussionen im Umfeld oder in den Medien. Beruflich drohen gravierende Konsequenzen wie Kündigungen, berufliche Sperren oder der Verlust von Karrieremöglichkeiten, vor allem in verantwortungsvollen Positionen. Darüber hinaus stellt ein solcher Vorwurf eine enorme psychische Belastung dar: Ängste vor Freiheitsstrafen, sozialer Isolation und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang führen oft zu emotionalem Stress und gesundheitlichen Problemen. Nicht zu unterschätzen sind die Auswirkungen auf Familie und soziale Beziehungen, die durch die Vorwürfe stark belastet werden und in vielen Fällen dauerhaft leiden. Angesichts drohender Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr ist eine frühzeitige und strategische Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt bei sexueller Nötigung entscheidend, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten und das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Die Besonderheiten bei Minderjährigen oder in Abhängigkeitsverhältnissen

Die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB erfasst besonders schwerwiegende Fälle, in denen das Opfer minderjährig ist oder aber ein Abhängigkeitsverhältnis zum Täter besteht. Minderjährige sind Personen unter 14 Jahren. Sie genießen einen besonderen Schutz, welcher sich in den §§ 176 ff. StGB manifestiert. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren kann zudem § 182 StGB einschlägig sein, sofern der Täter dessen Unerfahrenheit oder Abhängigkeit ausnutzt. Solche Fälle gelten als besonders schutzwürdig und führen regelmäßig zu einer Strafverschärfung. Bei Abhängigkeitsverhältnissen, etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Lehrer und Schüler, kann § 174 StGB ergänzend greifen, wenn der Täter zusätzlich seine Machtposition ausnutzt.

Voraussetzungen der sexuellen Nötigung

Damit eine sexuelle Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB vorliegt, müssen außer einem sexuellen Übergriff oder dem sexuellen Ausnutzen bestimmter Umstände weitere, qualifizierende Voraussetzungen vorliegen. Diese sind:

  • Gewaltanwendung: Der Täter muss, um den Straftatbestand des § 177 Abs. 5 StGB zu erfüllen, körperliche Gewalt gegen das Opfer einsetzen, um hierdurch eine sexuelle Handlung durchsetzen zu können. Gewalt kann sich auf verschiedenste Weisen manifestieren, etwa durch Schläge, das Niederdrücken des Opfers mit eigenen Körpergewicht oder durch das Zuhalten von Mund und Nase, um das Opfer daran zu hindern, etwa nach Hilfe zu rufen oder sich zu wehren.
  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Der Täter der sexuellen Nötigung droht dem Opfer mit unmittelbaren und ernsthaften Gefahren für dessen körperliche Unversehrtheit oder Leben. Beispiele hierfür sind das Bedrohen mit einem Messer oder anderen potenziell gefährlichen Gegenständen, aber auch das Aussprechen glaubhafter und ernstzunehmender Drohungen, welche beim Opfer Angst und Schrecken auslösen sollen.
  • Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Der Täter nutzt eine Situation aus, in der das Opfer der Einwirkung des Täters hilflos ausgeliefert ist und keine Möglichkeit hat, sich zu wehren oder Hilfe zu holen. Eine solche Lage kann beispielsweise vorliegen, wenn das Opfer in einen Raum eingeschlossen wurde, sich körperlich oder geistig in einem Zustand befindet, der es besonders verletzlich macht, oder es durch andere äußere Umstände keinen Schutz vor der Tat findet. Diese Zwangsmittel machen die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB zu einem besonders schweren Fall eines sexuellen Übergriffs und führen dementsprechend zu einem höheren Strafmaß.

Die Abgrenzung der sexuellen Nötigung zu anderen Sexualdelikten

Die Abgrenzung zu anderen Sexualdelikten ist entscheidend. Während der sexuelle Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) keine Zwangsmittel erfordert, verlangt die sexuelle Nötigung den Einsatz von Gewalt, Drohungen oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage. Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) stellt einen besonders schweren Fall dar, da zusätzlich eine Penetration vorliegen muss. Im Gegensatz dazu umfasst die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) nur unangemessene Berührungen ohne Zwangsmittel und ist daher weniger schwerwiegend. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) unterscheidet sich durch den Fokus auf die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen.

Der Grundsatz ,,Nein heißt Nein“ im Zusammenhang mit dem § 177 Abs. 5 StGB

Die Reform des Sexualstrafrechts 2016 führte den Grundsatz „Nein heißt Nein“ ein, wodurch das Sexualstrafrecht opferzentrierter wurde. Zwangsmittel sind seitdem nicht mehr zwingend erforderlich, um einen sexuellen Übergriff zu ahnden, sofern das Opfer seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht hat. Dennoch bleibt § 177 Abs. 5 StGB auf schwerwiegende Fälle beschränkt. Die Rechtsprechung legt seither besonderes Gewicht auf die Analyse von Zwangssituationen und Opferperspektiven, um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu gewährleisten.

Rechte des Beschuldigten wegen sexueller Nötigung

  • Aussageverweigerungsrecht: Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und können die Aussage verweigern. Dieses Recht gilt während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens.
  • Recht auf Verteidigung: Jeder Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein erfahrener Verteidiger im Sexualstrafrecht ist entscheidend, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Unschuldsvermutung: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Beschuldigte als unschuldig. Die Beweislast liegt vollständig bei der Staatsanwaltschaft.
  • Akteneinsichtsrecht: Über den Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden, um die Vorwürfe zu prüfen und die eigene Verteidigung vorzubereiten.
  • Recht auf ein faires Verfahren: Beschuldigte haben Anspruch auf ein Verfahren, das den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, einschließlich der Möglichkeit, Beweise anzufechten und Zeugen zu befragen.
  • Vermeidung von Vorverurteilungen: Medienberichterstattung und soziale Stigmatisierung können erheblich belastend sein. Der Anwalt kann Maßnahmen beantragen, um die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zu schützen.

Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung

  • Ermittlungsverfahren: Das Verfahren beginnt meist mit einer Anzeige. Die Polizei nimmt die Ermittlungen auf, führt Vernehmungen durch und sichert Beweise (z. B. Kleidung, DNA-Spuren, digitale Nachrichten). Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren und entscheidet über Anklageerhebung.
  • Vorladung und Beschuldigtenvernehmung: Der Beschuldigte erhält oft eine Vorladung zur Vernehmung. Es wird dringend empfohlen, vorher anwaltlichen Rat einzuholen und die Aussage zu verweigern, bis die Vorwürfe geprüft sind.
  • Hauptverfahren: Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In der Hauptverhandlung werden Zeugen und Beweise vor Gericht geprüft. Der Angeklagte kann sich durch seinen Anwalt verteidigen.
  • Beweisaufnahme: Im Sexualstrafrecht ist die Glaubwürdigkeit der Aussage des Opfers zentral. Auch psychologische Gutachten oder Gegengutachten können eine Rolle spielen.
  • Urteil: Das Gericht entscheidet über Schuld oder Unschuld und legt das Strafmaß fest. Eine Verurteilung erfolgt nur bei zweifelsfreier Beweislage.
  • Rechtsmittel: Gegen das Urteil können Berufung oder Revision eingelegt werden, um das Verfahren überprüfen zu lassen und Fehler zu korrigieren.

WANN VERJÄHRT EINE SEXUELLE NÖTIGUNG?

Die Verjährungszeit beträgt bei der sexuellen Nötigung 20 Jahre. Der Verjährungsbeginn ruht jedoch bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Auch durch weitere Umstände kann sich die Verjährung weiter nach hinten verschieben. Eine zuverlässige Berechnung der Verjährungsdauer ist daher nur unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls möglich.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB

Eine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn das Opfer der Einwirkung des Täters hilflos ausgeliefert ist, beispielsweise durch Einschließen in einen Raum oder durch körperliche Überlegenheit des Täters.

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB erfordert keine Zwangsmittel, sondern lediglich das Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Die sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5 StGB beinhaltet hingegen zusätzlich die oben aufgeführten Zwangsmittel wie Gewalt oder Drohungen. Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist wiederum eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung und umfasst sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind.

Ja! Falsche Beschuldigungen können für den Beschuldiger strafrechtliche Folgen haben. So beispielsweise wegen Verleumdung oder falscher Verdächtigung.

Es ist ratsam, umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren, keine vorschnellen Aussagen zu machen und das Recht auf Aussageverweigerung zu nutzen, bis rechtlicher Beistand vorhanden ist.

Das fehlende Einverständnis des Opfers ist ausschlaggebend. Selbst wenn keine körperliche Gegenwehr erfolgt, kann eine sexuelle Handlung nach § 177 Abs. 5 StGB strafbar sein, wenn das Opfer seinen entgegenstehenden Willen deutlich gemacht hat.

Beauftragung Ihres Anwalts bei sexueller Nötigung

Gerade die sexuelle Nötigung hat viele rechtlich problematische Fragen. Generell müssen im Sexualstrafrecht viele Normen streng ausgelegt werden, so auch die sexuelle Nötigung. Der neue Straftatbestand führt zu Überschneidungen der einzelnen Straftatbestände. Häufig ist nicht klar, ob es sich um einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände oder eine sexuelle Nötigung handelt. Auch fehlt es häufig noch an entsprechender Rechtsprechung zu diesen Themen, da der neue Straftatbestand noch sehr jung ist. Hier ergeben sich erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Dabei ist immer zu beachten, dass bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat erhebliche berufliche und private Konsequenzen haben kann. Daher ist das oberste Ziel in einem Verfahren wegen einer Sexualstraftat eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren bereits frühzeitig eingestellt zu bekommen. Es ist besonders in diesen Fällen wichtig, dass frühzeitig ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt beauftragt wird. Verfahren im Sexualstrafrecht weisen einige Besonderheiten auf. So gibt es regelmäßig wenig Beweismittel und es liegt häufig eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht setzt hier an und kann Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen.

Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Wünschen Sie Beratung oder die Vertretung gegen einen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt