Anwalt Nachstellung – § 238 StGB

Nachstellung, umgangssprachlich als Stalking bezeichnet, ist gemäß § 238 StGB strafbar. Dabei handelt es sich um ein Verhalten, bei dem eine Person einer anderen wiederholt und gegen deren Willen nachstellt, wodurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt wird. Typische Handlungen, die als Nachstellung gemäß § 238 StGB gewertet werden, sind das beharrliche Verfolgen, wiederholte unerwünschte Kontaktversuche oder das Verbreiten persönlicher Informationen des Opfers, um es zu belästigen oder einzuschüchtern. Besonders problematisch sind solche Fälle, wenn das Opfer dadurch gezwungen wird, seinen Alltag drastisch zu ändern, beispielsweise durch einen Wohnortswechsel oder eine Veränderung der Arbeitsroutine. Stalking kann sowohl in direkter physischer Form als auch über digitale Kommunikationsmittel erfolgen.  

Strafe der Nachstellung

  • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe  
  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Beispielsweise, wenn das Opfer durch die Tat gesundheitlich geschädigt wird oder die Nachstellung über sechs Monate andauert  
  • Mit Todesfolge: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren  
Strafe wegen Nachstellung nach § 238 StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,Nachstellung / Stalking“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Die Nachstellung ist eine Straftat, die für Opfer erhebliche psychische Belastungen mit sich bringen kann. Viele Betroffene leiden unter Angstzuständen und fühlen sich in ihrer persönlichen Freiheit massiv eingeschränkt. In schweren Fällen kann Stalking zu langfristigen psychischen Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen führen. Doch auch für Personen, die eines solchen Delikts nach § 238 StGB beschuldigt werden, können die rechtlichen Konsequenzen gravierend sein. Schon eine Verdächtigung kann das soziale Umfeld und die berufliche Zukunft negativ beeinflussen. Eine Verurteilung wegen Nachstellung nach § 238 StGB kann mit empfindlichen Strafen verbunden sein, insbesondere wenn der Tatbestand als besonders schwerwiegend eingestuft wird. Daher ist es sowohl für Opfer als auch für Beschuldigte essenziell, sich frühzeitig über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren und juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Nachstellung in Anspruch zu nehmen.  

Konkrete Erläuterungen zum § 238 StGB 

§ 238 StGB regelt die Straftat der Nachstellung, die allgemein als Stalking bezeichnet wird. Der Tatbestand zielt auf Verhaltensweisen ab, die darauf ausgerichtet sind, eine andere Person durch wiederholtes und ungewolltes Aufsuchen oder Belästigen in ihrer Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. Diese Tatbestandsmerkmale des § 238 StGB sind sehr weit gefasst und umfassen eine Vielzahl von Handlungen, die eine Person psychisch oder physisch belasten können.

Wiederholte unerwünschte Annäherung im Sinne des § 238 StGB

Das zentrale Element der Nachstellung nach § 238 StGB ist die wiederholte, ungewollte Annäherung an eine Person. Dies kann sowohl in physischer als auch in digitaler Form geschehen. Ein Täter kann beispielsweise durch häufige Besuche am Arbeitsplatz oder vor dem Wohnhaus des Opfers versuchen, mit der Person in Kontakt zu treten. Auch das zufällige oder absichtliche Aufeinandertreffen an öffentlichen Orten fällt unter den Straftatbestand des § 238 StGB. Dabei muss das Opfer diese Annäherung nicht nur ablehnen, sondern es muss auch eine erhebliche Beeinträchtigung oder Belastung im Alltag erfahren.

Eine besonders gravierende Form der Nachstellung ist das beharrliche und wiederholte Verfolgen des Opfers, wobei der Täter oft in der Nähe des Opfers bleibt, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt. Ein solcher Fall kann besonders dann schwerwiegende Auswirkungen auf das Opfer haben, wenn es sich durch das Verhalten des Täters ständig überwacht fühlt und dadurch in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wird.

Unerwünschte Kontaktaufnahme im Rahmen der Nachstellung gemäß § 238 StGB

Neben der physischen Nähe ist auch die unerwünschte Kontaktaufnahme ein wesentlicher Bestandteil der Nachstellung gemäß § 238 StGB. Hierbei geht es darum, dass der Täter wiederholt versucht, mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten, obwohl diese dies mehrfach abgelehnt hat. Das können unaufgeforderte Anrufe, E-Mails, Nachrichten auf sozialen Medien oder auch das Versenden von Geschenken oder Briefen sein. Wenn solche Versuche nach wiederholter Ablehnung fortgesetzt werden, kann dies als strafbare Nachstellung gemäß § 238 StGB gewertet werden.

In den letzten Jahren hat die digitale Kommunikation eine neue Dimension des Stalkings eröffnet. Über E-Mails, SMS oder Nachrichten in sozialen Netzwerken können Täter über weite Entfernungen hinweg immer wieder Kontakt aufnehmen. Besonders in Zeiten von Smartphones und ständig verfügbaren Kommunikationsmitteln ist es für Opfer oft nicht mehr möglich, sich vollständig vor unerwünschtem Kontakt zu schützen. Die ständige Erreichbarkeit kann das Gefühl der Bedrohung und Belastung enorm verstärken.

Verbreitung personenbezogener Daten im Sinne des § 238 StGB 

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 238 StGB ist die unbefugte und wiederholte Verbreitung von personenbezogenen Daten des Opfers. Dies kann unter anderem durch die Veröffentlichung von privaten Informationen wie Adressen, Telefonnummern oder Fotos in sozialen Netzwerken oder auf Webseiten erfolgen. Wenn solche Daten ohne die Zustimmung des Opfers öffentlich zugänglich gemacht werden, kann dies als schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte des Opfers betrachtet werden.

Oftmals verwenden Täter der Nachstellung diese Methoden, um ihre Opfer zusätzlich zu belästigen oder zu erpressen. Ein solches Verhalten kann nicht nur zu einer erheblichen psychischen Belastung führen, sondern auch zu Gefährdungen der physischen Sicherheit des Opfers, insbesondere wenn die veröffentlichten Daten dazu verwendet werden, das Opfer gezielt aufzusuchen oder zu bedrohen.

Psychische Belastung und Zwang zur Lebensumstellung durch Nachstellung 

Ein entscheidendes Merkmal der Nachstellung nach § 238 StGB ist die erhebliche psychische Belastung des Opfers. Das Verhalten des Täters muss das Leben des Opfers so stark beeinflussen, dass dieses sich gezwungen sieht, grundlegende Veränderungen vorzunehmen, um sich zu schützen. Dies kann etwa ein Umzug, die Änderung des Arbeitsplatzes oder der täglichen Routinen sein, um den Täter zu entkommen. Der Druck, den die ständige Belästigung und Verfolgung auf das Opfer ausüben, führt häufig zu erheblichen psychischen Belastungen wie Angststörungen, Schlaflosigkeit, Depressionen oder posttraumatischen Belastungsstörungen.

Die Nachstellung gemäß § 238 StGB ist somit nicht nur eine körperliche Belästigung, sondern auch eine ernsthafte psychische Belastung, die das Leben der betroffenen Person nachhaltig beeinträchtigen kann. Der Täter der Nachstellung sorgt durch sein Verhalten dafür, dass das Opfer in einem ständigen Zustand der Anspannung lebt, was oft zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und Isolation führt.

Tatbestandsmerkmal der „Beharrlichkeit“ nach § 238 StGB 

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Beurteilung von Nachstellung nach § 238 StGB ist das Merkmal der „Beharrlichkeit“. Um von Stalking zu sprechen, muss die Handlung des Täters wiederholt und fortgesetzt werden. Ein einmaliges oder gelegentliches unerwünschtes Verhalten fällt nicht unter § 238 StGB. Erst durch die Fortführung der belästigenden Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg wird der Tatbestand der Nachstellung erfüllt.

Die „Beharrlichkeit“ ist auch entscheidend, um zwischen einer einmaligen Verfehlung und einem strafbaren Verhalten nach § 238 StGB zu unterscheiden. Ein einzelner Vorfall, der möglicherweise aus einer Missverständlichkeit resultiert, ist rechtlich gesehen noch kein Fall von Stalking. Werden jedoch wiederholt Handlungen vorgenommen, die das Opfer belästigen, und stellt der Täter diese nicht ein, spricht man von einer strafbaren Nachstellung.

Rechte der Beschuldigten der Nachstellung nach § 238 StGB 

Wer einer Nachstellung gemäß § 238 StGB beschuldigt wird, hat das Recht, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen und sollte dies auch frühzeitig tun. Eine Strafanzeige oder ein Ermittlungsverfahren kann schwerwiegende persönliche und berufliche Folgen haben. Grundsätzlich gilt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Daher ist es ratsam, vor einer Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Rücksprache mit einem erfahrenen Anwalt für Nachstellung zu halten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, die Vorwürfe genau analysieren und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen lassen sich unklare Beweise oder Missverständnisse bereits im Ermittlungsverfahren ausräumen, sodass eine Anklage vermieden werden kann. Zudem gilt in Deutschland der Grundsatz der Unschuldsvermutung – das bedeutet, dass eine Verurteilung nur bei eindeutigen Beweisen erfolgen kann. 

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Nachstellung nach § 238 StGB

Ein Strafverfahren wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB beginnt in der Regel mit einer Strafanzeige durch das mutmaßliche Opfer. Anschließend nimmt die Polizei Ermittlungen auf, sichert Beweise und vernimmt Zeugen. Besonders bei digitalen Nachstellungen spielen E-Mails, Chatverläufe, Anrufprotokolle oder Standortdaten eine entscheidende Rolle. Liegen genügend Verdachtsmomente vor, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. In der Hauptverhandlung vor Gericht wird dann geprüft, ob die Vorwürfe ausreichen, um eine Verurteilung wegen Nachstellung zu rechtfertigen. Der Richter berücksichtigt dabei nicht nur die Beweise, sondern auch mögliche Entlastungsmomente. Falls es zu einer Verurteilung wegen § 238 StGB kommt, kann der Beschuldigte Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen. In manchen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird, insbesondere wenn es sich um einen weniger schwerwiegenden Fall handelt.  

Unsere Unterstützung bei diesem Delikt

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die nach § 238 StGB wegen Nachstellung angeklagt sind. Gerade in solchen Fällen ist eine frühzeitige und durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Unsere Kanzlei analysiert die Vorwürfe sorgfältig und prüft, ob die Beweislage ausreicht oder ob es Ansatzpunkte gibt, die gegen eine Verurteilung sprechen. In vielen Fällen gelingt es unserer Kanzlei, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einstellen zu lassen, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt. Sollte es dennoch zu einer Gerichtsverhandlung kommen, setzt sich unsere Kanzlei mit Nachdruck für die Rechte der Mandanten ein. Das Ziel unserer Kanzlei ist es, die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen und eine belastende Verurteilung zu vermeiden. Unsere Kanzlei steht jederzeit für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung und unterstützt Mandanten mit Erfahrung und fachlicher Expertise.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der Nachstellung nach § 238 StGB

Nachstellung, auch als Stalking bekannt, liegt vor, wenn eine Person durch wiederholte und beharrliche Belästigungen oder Bedrohungen in ihrer Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt wird.  

Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre erhöht werden, bei Todesfolge sogar bis zu zehn Jahre.  

Dazu zählen unter anderem das beharrliche Verfolgen des Opfers, das ständige Aufsuchen von dessen Nähe, wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen (z. B. per Telefon oder E-Mail), das Verbreiten persönlicher Daten oder die Androhung von Gewalt.  

Ja, Nachstellung nach § 238 StGB ist in der Regel ein Antragsdelikt, das bedeutet, dass das Opfer selbst Strafanzeige stellen muss. Eine Ausnahme besteht, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.  

Betroffene sollten jeglichen Kontakt mit dem Täter vermeiden, Vorfälle dokumentieren, Beweise wie Nachrichten oder E-Mails sichern und Anzeige bei der Polizei erstatten. Zudem können Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden.  

Ja, Cyberstalking, also Belästigung über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder E-Mails, fällt ebenfalls unter den Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB. Auch das Veröffentlichen persönlicher Informationen oder Bilder kann relevant sein.  

Nachrichten, Anrufprotokolle, E-Mails, Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen können als Beweismittel dienen. Es ist ratsam, alle Vorfälle genau zu dokumentieren.  

Ja, Nachstellung setzt voraus, dass das Verhalten beharrlich und wiederholt erfolgt und das Opfer in seinem Leben erheblich einschränkt. Einmalige oder gelegentliche Belästigungen fallen in der Regel nicht unter § 238 StGB.  

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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