Vergewaltigung – § 177 Abs. 6 StGB

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB stellt einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB dar. Es stellt eines der schwersten Straftaten im Sexualstrafrecht dar und bedarf von Anfang an eine professionelle Verteidigung. Während der Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung sind einige Besonderheiten zu beachten.

Nicht immer wenn der Vorwurf Vergewaltigung lautet, liegt auch tatsächlich die Erfüllung des § 177 Abs. 6 StGB vor. Einerseits liegt häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Einziges Beweismittel ist dabei die Aussage der Anzeigeerstatterin. Diese Aussage analysiert Rechtsanwalt Dr. Böttner mit seiner jahrelangen Erfahrung in der Aussagepsychologie und kann so Widersprüche und Lücken aufzeigen. In vielen Fällen fehlt es jedoch auch an rechtlichen Voraussetzungen, die gerade ein Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aufspüren und darlegen kann.

Wann liegt eine Vergewaltigung vor?

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der in § 177 StGB geregelten Delikte dar.

Damit überhaupt eine Vergewaltigung angenommen werden kann, muss somit zunächst ein Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 StGB vorliegen.

Wird eine dieser sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden, liegt eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor.

Als ausdrückliches Beispiel nennt das Strafgesetzbuch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand diesbezüglich wie folgt formuliert:

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.“

Hinsichtlich des Beischlafs hat der BGH auch nach der Reform seine gängige Rechtsprechung beibehalten, nach der bereits der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof zur Vollendung des Beischlafs ausreicht. Die Tat ist daher bereits mit dem Beginn der Vornahme einer sexuellen Handlung vollendet, auch wenn der Täter noch nicht sein angepeiltes Ziel erreicht hat. Darüber hinaus ist bereits der Versuch strafbar. Ob letztendlich tatsächlich eine strafbare Vergewaltigung vorliegt, kann ein Rechtsanwalt nur nach konkreter Kenntnis des Falls feststellen.

Was sind beischlafähnliche Handlungen?

Schwieriger ist der Begriff der beischlafähnlichen Handlung. Denn auch andere ähnliche sexuelle Handlungen können den erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB begründen. In diesen Fällen muss jedoch eine besondere Erniedrigung des Opfers hinzukommen. Dies ist bei der Durchführung von Oralverkehr oder Analverkehr regelmäßig der Fall – ebenfalls beim Eindringen mit einem Gegenstand. Bei einem Zungenkuss fehlt es dagegen bereits an der beischlafähnlichen Handlung. Auch Manipulationen des Opfers mit dem Mund am Glied des Täters genügen nicht.

Bei der Frage, ob eine „besondere Erniedrigung“ vorliegt, ist nicht auf die Sicht des Opfers abzustellen. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung des Gewichts der sexuellen Handlung. Eine besondere Erniedrigung liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung in ihrer Art und ihrer Ausführung die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.

Wann dies genau der Fall ist, ist häufig vom Einzelfall abhängig und muss individuell vom Anwalt geprüft werden. So stellt sich regelmäßig die Frage, wann beim Eindringen eines Fingers von einer Vergewaltigung zu sprechen ist. Diesbezüglich hängt es insbesondere von der Tiefe des Eindringens und der Dauer der sexuellen Handlung ab. Die Rechtsprechung neigt in letzter Zeit aber immer stärker dazu, jedes Eindringen mit dem Finger als Vergewaltigung zu verstehen.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung?

Im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren vor. Die konkrete Strafhöhe hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Erst nach Schilderung des konkreten Falls und einer erfolgten Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt konkrete Ausführungen bezüglich der möglichen Strafhöhe tätigen. Das Gesetz sieht jedoch unterschiedliche Strafrahmen für die Taten vor. Eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird in der Regel verhängt, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt (§ 177 Abs. 8 StGB). Bereits das bloße Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs sowie die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer führen zu einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 177 Abs. 7 StGB).

Als Waffen gelten dabei nicht nur (geladene) Schusswaffen, sondern auch Schreckschusspistolen, Schlagringe, Pfefferspray und Elektroschocker. Gefährliche Werkzeuge können beispielsweise Teppichmesser, Eisenstangen oder Baseballschläger sein.

Für die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung genügt bereits eine erhebliche Traumatisierung des Opfers oder die Infektionsgefahr mit HIV oder anderen Geschlechtskrankheiten.

Neben der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist der gleiche Strafrahmen gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB auch eröffnetet, wenn eine sexuelle Straftat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Dabei ist § 177 Abs. 6 StGB jedoch als Regelbeispiel ausgestaltet. Dies bedeutet, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall verneint werden kann, wenn das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht.

Wann verjährt der Vorwurf der Vergewaltigung?

Die Frage der Verjährung der Strafverfolgung beim Vorwurf der Vergewaltigung ist wie bei allen Sexualstraftaten nur schwer zu beantworten. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 20 Jahren beginnt erst ab dem 30. Lebensjahr des Opfers (§ 78 b StGB). Verschiedene weitere Umstände können dabei die Verjährung zusätzlich ruhen lassen oder zu einer Unterbrechung führen. Eine konkrete Aussage zur Verjährung kann daher nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt getätigt werden.

Frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Sexualstrafrecht

Schon der Vorwurf der Vergewaltigung hat erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Umfeld. Aus diesem Grund sollte beim Vorwurf der Vergewaltigung von Anfang an eine fokussierte Strafverteidigung verfolgt und ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden. Selbst im Falle eines Freispruches drohen nämlich erhebliche berufliche und private Folgen. Es gilt daher als oberstes Ziel, dass das Strafverfahren so schnell wie möglich beendet wird. Im Optimalfall kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts erreicht werden. In diesem Fall kommt es nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und die Schäden im sozialen Umfeld können meistens noch in Grenzen gehalten werden.

Besonders im Sexualstrafrecht gilt es viele Besonderheiten zu beachten. Nicht selten liegt eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor und die Aussage des angeblichen Opfers ist das einzige Beweismittel. Daher muss insbesondere die Glaubwürdigkeit der angeblich Geschädigten kritisch geprüft und hinterfragt werden. Dies ist oberste Aufgabe des Rechtsanwalts und zwar sowohl im Ermittlungsverfahren als auch später in der Hauptverhandlung.

Auch spielt die DNA eine immer wichtigere Rolle. Insbesondere bei Vergewaltigungen werden häufig DNA-Spuren gesichert. Der Abgleich mit der DNA von Tatverdächtigen unterliegt jedoch strengen rechtlichen Bestimmungen. In vielen Fällen ist daher fraglich, ob ein DNA-Abgleich überhaupt erfolgen darf. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren ist deshalb auch diese Frage von einem Rechtsanwalt eingehend zu prüfen. Bei einem Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze kann gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot vorliegen. In diesen Fällen darf die DNA-Spur nicht in das Verfahren eingebracht werden.

Das Vorliegen dieser schwierigen Fragen des Sexualstrafrechts in Verbindung mit dem Risiko einer langjährigen Haftstrafe machen die Beauftragung eines Spezialisten notwendig. Herr Rechtsanwalt Dr. Böttner verteidigt seit über zehn Jahren erfolgreich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung. Sollte Ihnen eine Vergewaltigung vorgeworfen werden und sollten Sie eine Beratung oder Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Böttner wünschen, können Sie uns gerne kontaktieren.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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