Anwalt Vergewaltigung – § 177 Abs. 6 StGB

Der Straftatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB, stellt eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung dar, welche voraussetzt, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt. Diese muss mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sein.

Strafe der Vergewaltigung

Der Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB sieht gravierende Strafen vor, welche sich an der Schwere der Tat orientieren. Die Freiheitsstrafe ist obligatorisch und unterscheidet sich je nach den Umständen der Tat:  

  • Das Grundstrafmaß beträgt mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Dies gilt, wenn die Tat ohne besondere erschwerende Umstände begangen wurde.  
  • In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre. Solche Fälle liegen vor, wenn die Tat unter besonders grausamen oder gefährlichen Umständen begangen wurde. Beispiele hierfür sind die gemeinschaftliche Begehung der Tat durch mehrere Täter, der Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie eine besonders schwere Misshandlung des Opfers.  
  • In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Solche Fälle können vorliegen, wenn mildernde Umstände bestehen, beispielsweise wenn der Täter geständig ist, Reue zeigt oder die Umstände der Tat weniger schwerwiegend sind.  

Darüber hinaus können Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe eine Rolle spielen. Strafmildernd wirken sich etwa ein Geständnis, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung oder die freiwillige Beendigung der Tat aus. Strafschärfend können dagegen besonders schwere Folgen für das Opfer oder eine Wiederholungstat sein.  

Strafe wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,Vergewaltigung“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Bei eine Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB handelt es sich um eine äußerst gravierende Beschuldigung, welche nicht nur extreme rechtliche Konsequenzen, nämlich eine langjährige Freiheitsstrafe, zur Folge haben kann, sondern auch einschneidende soziale und berufliche Auswirkungen nach sich ziehen kann. Es ist daher von großer Bedeutung, in einer solchen Situation seine eigenen Rechte zu kennen und eine professionelle Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Vergewaltigung an seiner Seite zu haben.

Die Merkmale der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB 

Der Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB umfasst sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Dies schließt nicht nur den klassischen Geschlechtsverkehr ein, sondern auch andere Formen des Eindringens, wie beispielsweise mit Körperteilen oder Gegenständen. Voraussetzung ist, dass die Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt.

Die Formen der Tatbegehung der Vergewaltigung

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kann durch drei Arten der Tatbegehung durchgeführt werden. Durch Gewaltanwendung, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben, oder durch die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers.

  • Gewaltanwendung: Der Täter der Vergewaltigung setzt hierbei körperliche Kraft ein, beispielsweise durch Festhalten des Opfers, Schlagen oder Fesseln, um dessen Widerstand zu überwinden.  
  • Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben: Drohungen, welche das Opfer in Angst versetzen, beispielsweise mit körperlicher Verletzung, können den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB erfüllen. Diese Drohungen können auch Dritte betreffen, etwa Angehörige des Opfers.  
  • Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Eine schutzlose Lage liegt dann vor, wenn das Opfer der Vergewaltigung aufgrund von Bewusstlosigkeit, Krankheit, körperlicher Unterlegenheit oder Abhängigkeit vom Täter nicht in der Lage ist, sich gegen die Tat zu wehren.

Der fehlende Wille des Opfers der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB

Ein wichtiger Aspekt, der den Straftatbestand der Vergewaltigung betrifft, ist der fehlende Wille des Opfers. Dieser muss für den Täter des § 177 Abs. 6 StGB eindeutig erkennbar sein, etwa durch verbale Ablehnung, körperliche Gegenwehr oder andere eindeutige Signale. Das bewusste Übergehen oder Ignorieren dieses Willens erfüllt den Straftatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB.

Die Abgrenzung der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB zur sexuellen Nötigung und sexuellen Belästigung

Die Vergewaltigung stellt eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung dar, die sich durch das Eindringen in den Körper des Opfers auszeichnet. Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) umfasst wiederum andere sexuelle Handlungen, die nicht mit Eindringen in den Körper verbunden sind, jedoch ebenfalls unter Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage geschehen.  

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) ist hingegen deutlich weniger schwerwiegend und umfasst Handlungen, die die Würde des Opfers im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung verletzen. Dazu zählen unerwünschte Berührungen oder Bemerkungen sexueller Natur, die jedoch nicht die Schwelle zu Gewalt oder körperlichem Zwang überschreiten. Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung mit hohen Freiheitsstrafen sanktioniert werden, wird sexuelle Belästigung häufig mit Geldstrafen oder niedrigeren Freiheitsstrafen geahndet.

Rechte der Beschuldigten bei dem Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB 

  • Aussageverweigerungsrecht: Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Schweigen ist oft ratsam, bis die Ermittlungsakten geprüft wurden.  
  • Recht auf anwaltliche Vertretung: Beschuldigte haben jederzeit Anspruch auf einen Strafverteidiger. Ein erfahrener Anwalt für Vergewaltigung sichert eine faire Behandlung, analysiert die Beweislage und entwickelt eine effektive Verteidigungsstrategie. 
  • Unschuldsvermutung: Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt, dass Sie als unschuldig angesehen werden müssen. 
  • Einsicht in Ermittlungsakten: Ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht, um Widersprüche und Schwächen in der Beweisführung aufzudecken.  
  • Recht auf faire Behandlung: Schutz vor Willkür und unzulässigen Beweisen. Beispielsweise können Verletzungen der Verfahrensregeln die Beweislage entkräften.  
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen: Berufung und Revision ermöglichen die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht.  
  • Schutz vor medialer Vorverurteilung: Ein erfahrener Anwalt kann Maßnahmen gegen Rufschädigung und den Schutz der Privatsphäre ergreifen.  

Sie sehen also: Eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist entscheidend, um Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen und sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Ablauf eines Strafverfahrens bei Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB 

Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung beginnt in der Regel mit einer Anzeige, woraufhin Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen. In dieser Phase werden Beweise wie DNA-Spuren, Nachrichten oder Gutachten gesammelt und Zeugen sowie der Beschuldigte vernommen. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Wird Anklage erhoben, prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob diese zugelassen wird. Kommt es zur Hauptverhandlung, werden die Beweise öffentlich erörtert, Zeugen und Sachverständige vernommen sowie das Verhalten des Beschuldigten geprüft. Am Ende fällt das Gericht ein Urteil. Gegen dieses können Rechtsmittel wie Berufung oder Revision eingelegt werden, um das Verfahren erneut überprüfen zu lassen. Jede Phase des Verfahrens erfordert sorgfältige Vorbereitung und anwaltliche Unterstützung, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren.

Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf der Vergewaltigung 

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, bietet umfassende und spezialisierte Verteidigung bei Vorwürfen der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB. Uns ist bewusst, wie belastend solche Anschuldigungen für Betroffene sind. Mit fundiertem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung setzen wir uns für Ihre Rechte ein und prüfen die Beweislage detailliert. Unser Ziel ist es, das Verfahren frühzeitig einzustellen oder in einer Hauptverhandlung die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Falls notwendig, begleiten wir Sie auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln. Vertrauen Sie auf unsere Diskretion und Expertise. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Erstberatung – wir stehen Ihnen in jeder Phase des Verfahrens tatkräftig zur Seite.

Fragen und Antworten zum Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB

Sollten Sie zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt werden, ist es zunächst entscheidend, Ruhe zu bewahren. Das bedeutet, Sie sollten keine unüberlegten Aussagen tätigen. Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger für Vergewaltigung. Dieser wird Ihre Rechte schützen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ja! ein Verfahren wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kann aus dem Grund eingestellt werden, dass entweder die Beweislage nicht ausreichend ist, oder aber sich etwaige Anschuldigungen als unbegründet herausstellen. Ein erfahrener Anwalt für Vergewaltigung kann darauf hinwirken, zu einer Verfahrenseinstellung zu gelangen. 

Das sogenannte „Nein heißt Nein“-Prinzip besagt, dass jede sexuelle Handlung, welche erkennbar gegen den Willen des Opfers geschieht, stets strafbar nach § 177 Abs. 6 StGB ist. Hierbei ist unbeachtlich, ob eine Gewaltanwendung stattgefunden hat oder nicht. 

Durch dieses Prinzip soll die sexuelle Selbstbestimmung von möglichen Opfern gestärkt werden. 

In einem Verfahren wegen Vergewaltigung können unterschiedliche Beweise relevant werden. Hierzu zählen unter anderem Zeugenaussagen, medizinische Gutachten, DNA-Spuren, digitale Kommunikation (wie Nachrichten oder E-Mails) und weitere forensische Beweise.

Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kann unterschiedlich lange dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Beweislage und der Auslastung der Gerichte ab. Allgemein kann sich ein Verfahren  über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken.

In Strafverfahren wegen Vergewaltigung ist die Anonymität des Beschuldigten in der Regel nicht gewährleistet. Allerdings gibt es Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre.

In Fällen, in denen eine Aussage gegen Aussage Konstellation gegeben ist, kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Plausibilität ihrer Aussagen an. Weitere Beweise oder Indizien können entscheidend sein. Ein erfahrener Strafverteidiger für Vergewaltigung kann dabei helfen, Ihre Position zu stärken. 

Ja! Gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB können Sie Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen, um eine Überprüfung des Urteils zu erreichen. Ihr Anwalt wird Sie über die besten Schritte in Ihrem spezifischen Fall beraten.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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