Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB – Rechtsanwalt für Exhibitionismus
Die exhibitionistische Handlung ist in § 183 StGB unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um den einzigen Straftatbestand in Deutschland, der nur von Männern begangen werden kann. Obwohl der Tatverdacht von der Polizei schnell bejaht und dem Beschuldigten eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen zugesandt wird, sind die Bedingungen für die Strafbarkeit nur selten tatsächlich erfüllt. Die Verteidigungschancen bei frühzeitiger Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalt sind daher gut.
Wann liegt eine strafbare exhibitionistische Handlung vor?
Nicht jedes Entblößen des männlichen Gliedes stellt auch eine strafbare exhibitionistische Handlung dar. Wichtig ist, dass eine Bestrafung aus § 183 StGB nur bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Opfers in Frage kommt. Das Vorzeigen von Fotos oder Videos mit der Abbildung des männlichen Geschlechtsteils reicht für die Strafbarkeit nicht aus. Auch die Entblößung über das Internet, beispielsweise per Webcam, Skype oder Videochat erfüllt nicht den Straftatbestand des § 183 StGB. Auch nicht das Zusenden von Nacktbildern, was jedoch den Tatbestand der Verbreitung von pornografischen Schriften (§ 184 StGB) erfüllen kann.
Der § 183 StGB setzt ferner die Belästigung einer anderen Person voraus. Das heißt vor allem, dass eine andere Person die Entblößung nicht nur wahrnehmen, sondern sich dadurch auch belästigt fühlen muss. Reine Verwunderung oder Belustigung reicht für eine exhibitionistische Handlung nicht aus. Die andere Person muss viel mehr Ekel, Abscheu, Scham, Schrecken oder Entsetzen empfinden.
Häufig fehlt der Vorsatz „um sich sexuell zu erregen“
Von einer exhibitionistischen Handlung kann auch nur dann gesprochen werden, wenn der Täter sich durch das Vorzeigen oder durch die Reaktion des Gegenübers sexuell erregen möchte. Will die Person dagegen sein Geschlechtsteil heimlich entblößen und hält es lediglich für möglich, dass eine andere Person ihn dabei entdeckt, ist der Vorsatz nicht erfüllt, z.B. beim Onanieren im Auto. Auch wenn die Handlung lediglich der Provokation dienen soll, liegt keine Strafbarkeit nach § 183 StGB vor (Möglicherweise jedoch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB.
Es muss aber nicht das Ziel sein, dass die andere Person sich belästigt fühlt. Es reicht in diesen Fällen aus, dass der Täter es lediglich für möglich hält, dass eine andere Person sich durch seine Handlung belästigt fühlen könnte.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus?
Grundsätzlich droht bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für die konkrete Strafe kommt es maßgeblich auf die Intensität der Handlung und die Auswirkungen der Tat auf das Opfer an. In Einzelfällen droht also auch hier eine Freiheitsstrafe.
Häufig erfolgen exhibitionistische Handlungen zwanghaft – Es fällt den Betroffenen schwer, von heute auf morgen damit aufzuhören. Dies hat auch der Gesetzgeber berücksichtigt und erlaubt daher die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch in Fällen, in denen weitere exhibitionistische Handlungen noch zu erwarten sind. Es muss jedoch erwartet werden, dass zumindest langfristig nach einer Heilbehandlung keine weiteren exhibitionistischen Handlungen begangen werden.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Ein guter Strafverteidiger wird als erstes prüfen, ob überhaupt eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB vorliegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Anwalt versuchen, ggf. in Absprache mit der Staatsanwaltschaft bereits frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dies ist vor allem bei erstmaligen Taten häufig möglich. Eine öffentliche Hauptverhandlung kann auf diese Weise oftmals vermieden werden.
Aber auch bei der Strafzumessung sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wie bereits angesprochen, erlaubt der Gesetzgeber eine großzügige Anwendung bei der Aussetzung einer möglichen Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dazu muss jedoch ein Therapiewille erkennbar sein. Ist der Tatbestand nachweislich erfüllt, kann der Therapiewille dennoch zu einer milderen Sanktion führen, worauf der Anwalt in geeigneten Fällen hinwirkt.
Zusätzlich kann auch bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus eine (grundsätzlich unbefristete) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus drohen, wenn weitere Sexualstraftaten hinzukommen.
Wie immer im Sexualstrafrecht gilt auch beim Exhibitionismus, dass die Folgen einer Verurteilung nicht unterschätzt werden dürfen. Daher sollte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden. Häufig können mit Hilfe eines Rechtsanwalts nicht nur die strafrechtlichen Folgen gemildert, sondern auch die Konsequenzen im privaten und beruflichen Umfeld verhindert werden.
IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)
Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.