Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest) – § 173 StGB

In Deutschland ist der Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verboten. Strafverfahren und Verurteilungen aufgrund dieses Vorwurfs sind selten, werden aber von der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt. Wie immer bei medienwirksamen Verfahren, ist der Beschuldigte erheblichen Belastungen ausgesetzt.

Wieso ist der Beischlaf zwischen Verwandten strafbar?

Durch das „Inzestverbot“ soll der engste Familienkreis von sexuellen Beziehungen freigehalten werden. Ob das notwendig ist, wird unter Juristen heftig diskutiert. Jedenfalls die genetischen Gründe, insbesondere mögliche Gesundheitsgefahren für aus inzestuösen Beziehungen hervorgehende Kinder, werden heute nicht mehr für die Begründung der Strafbarkeit herangezogen. Das wäre auch mit dem Grundgesetz überhaupt nicht vereinbar.

Zwischen welchen Verwandten sind sexuelle Beziehungen verboten?

Bestraft werden nur sexuelle Beziehungen zwischen Verwandten in gerader Linie. Darunter fallen Großeltern, Eltern, Kinder und Geschwister. Nichten und Neffen oder Cousins und Cousinen haben hingegen keine Strafe zu befürchten. Zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die leibliche Verwandtschaft. Das bedeutet, dass beispielsweise Adoptivgeschwister sexuelle Beziehungen zueinander haben dürfen oder auch der Beischlaf zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht untersagt ist. Vor dem Hintergrund, dass die Norm eigentlich dem Familienschutz dienen soll, ist das Anknüpfen an leibliche Verwandtschaft natürlich fragwürdig. Verboten ist aber auch der Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern, die nur einen gemeinsamen Elternteil haben. Strafbar ist übrigens nur der Geschlechtsverkehr, nicht aber sonstige sexuelle Handlungen.

Gilt die Strafbarkeit auch für Minderjährige?

Die Strafbarkeit gilt für Minderjährige grundsätzlich nicht, da § 173 Abs. 3 StGB  einen sogenannten persönlichen Strafausschließungsgrund enthält. Demnach werden Geschwister und Kinder bzw. Enkel nicht bestraft, die zum Zeitpunkt des sexuellen Kontakts noch nicht volljährig waren.

Kommt auch eine Strafbarkeit wegen anderer Delikte in Betracht?

Wenn sexuelle Beziehungen zu Minderjährigen bestehen, ist immer auch an die Delikte des sexuellen Missbrauchs nach § 176 oder § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) zu denken. Ferner besteht natürlich auch immer die Möglichkeit, dass für einen der Beteiligten der Geschlechtsverkehr nicht ganz freiwillig vollzogen wird, weshalb dann auch der Vorwurf der Vergewaltigung oder jedenfalls der sexuellen Nötigung im Raum stehen kann. Die Vorschrift des § 173 StGB ist also hauptsächlich für die Fälle gedacht, in denen volljährige Verwandte freiwillig miteinander schlafen.

Welche Strafen drohen?

Zwar sieht § 173 StGB ein Strafmaß von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. In der Praxis werden die meisten Verfahren allerdings eingestellt – in der Regel gegen Zahlung eines Geldbetrages. Auch sind bei diesem Vergehen Strafbefehle wahrscheinlich, wodurch die belastende Hauptverhandlung vermieden wird. Die Verteidigungschancen sind deshalb als gut einzustufen.

Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Auch beim Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten vertritt er Ihre Interessen und versucht, das Strafverfahren möglichst früh und ohne große Belastungen abzuschließen.

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