Anwalt sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses – § 174c StGB

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schützt solche Personen, die sich in besonderen Abhängigkeitverhältnissen befinden. Hierunter fallen vor allem Menschen, welche sich aufgrund von einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Suchtproblematik in einem solchen professionellen Verhältnis befinden. Der Gesetzgeber stellt durch die Einführung des § 174c StGB sicher, dass Personen, die in einer beratenden, behandelnden oder betreuenden Rolle tätig sind, ihre Macht- und Vertrauensposition nicht ausnutzen dürfen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder veranlassen zu lassen. Hierdurch soll ebendieses besondere Vertrauensverhältnis vor Ausnutzung geschützt werden. 

Strafe des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

  • Grundstrafmaß: Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  
  • Besonders schwere Fälle: In schwerwiegenden Konstellationen, wie bei wiederholter Tatbegehung oder gravierenden Folgen für das Opfer, kann das Strafmaß deutlich erhöht werden.  
Strafe wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,sexueller Missbrauch“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Eine Anklage nach § 174c StGB ist für Beschuldigte besonders gravierend, da sie nicht nur strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, sondern auch einschneidende berufliche und persönliche Auswirkungen hat. Für unter anderem Menschen in beratenden, medizinischen oder auch therapeutischen Berufen kann ein solcher Vorwurf des § 174c StGB existenzbedrohend sein, da die Berufszulassung – beispielsweise durch den Verlust der Approbation – entzogen werden kann. Der soziale Ruf und das Vertrauen von Klienten oder Patienten können irreparabel beschädigt werden. Darüber hinaus sind Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs zumeist emotional belastend, da sie auf einem Vertrauensbruch basieren und häufig von medialem Interesse begleitet werden. Gerade aus diesem Grund ist es essenziell, so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht zu konsultieren. Dieser kann mit Ihnen gemeinsam eine effektive Verteidigungsstrategie ausarbeiten und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten. 

Ziel und Schutzgut des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB  

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB wurde aus dem Grund eingeführt, um Menschen in besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnissen zu schützen. Der Gesetzgeber zielt also darauf ab, die sexuelle Selbstbestimmung von Personen zu sichern, die sich aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten, Behinderungen oder Suchtproblematiken in einer betreuenden, beratenden oder behandelnden Beziehung befinden. Diese Beziehungen zeichnen sich durch ein besonders hohes Maß an Vertrauen und Abhängigkeit aus, welches nicht für sexuelle Handlungen missbraucht werden darf.

Vertrauensverhältnis und Missbrauch der Stellung im Sinne des § 174c StGB 

Ein wesentliches Merkmal des § 174c StGB ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Dieses entsteht in professionellen Kontexten wie der ärztlichen Behandlung, der psychotherapeutischen Betreuung oder auch anderen beratenden Tätigkeiten. Der Täter des sexuellen Missbrauchs nutzt hierbei seine berufliche Stellung oder Machtposition gezielt aus, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder durch das Opfer vornehmen zu lassen. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 174c StGB ist, dass die sexuellen Handlungen nicht im Rahmen einer freiwilligen Beziehung stattfinden, sondern durch die Abhängigkeit oder das Vertrauen des Opfers bedingt sind.  

Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 174c StGB   

Für die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  

  • Vorliegen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses: Das Opfer des § 174c StGB muss sich aufgrund seiner Situation in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befinden, etwa in medizinischen, psychologischen oder sozialen Kontexten.  
  • Ausnutzung der Abhängigkeit: Der Täter des sexuellen Missbrauchs muss dieses Verhältnis bewusst und vorsätzlich ausnutzen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dabei ist unerheblich, ob das Opfer diesen zustimmt oder nicht.  
  • Sexuelle Handlung: Der Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 174c StGB ist weit gefasst und umfasst sowohl körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug als auch Handlungen, die ohne direkten Körperkontakt stattfinden, sofern sie eine sexuelle Motivation des Täters erkennen lassen.

Besondere Konstellationen und Abgrenzungen zu anderen Straftatbeständen

Der Straftatbestand des § 174c StGB ist eng mit anderen Vorschriften des Sexualstrafrechts verwandt, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten:  

  • Abgrenzung zu § 174 StGB: Während § 174 StGB auf Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnisse im familiären oder erzieherischen Kontext abzielt, betrifft § 174c StGB professionelle Beziehungen wie die zwischen Arzt und Patient.  
  • Sonderregelungen für psychotherapeutische Beziehungen: Der Missbrauch im Kontext psychotherapeutischer Sitzungen wird besonders streng bewertet, da hier eine besonders intensive Vertrauensbasis besteht.  
  • Einwilligung des Opfers: Anders als in anderen Bereichen des Strafrechts führt eine vermeintliche Einwilligung des Opfers nicht zur Straffreiheit, da diese im Kontext des Abhängigkeitsverhältnisses als unwirksam gilt. Eine Strafbarkeit nach § 174c StGB bleibt also weiterhin bestehen. 

Beweislage und Herausforderungen bei § 174c StGB

Die Beweisführung bei Verfahren nach § 174c StGB ist häufig schwierig, da es oft keine objektiven Beweismittel gibt und die Aussagen des Opfers und des Täters im Mittelpunkt und gegeneinander stehen. Typische Beweise können sein:  

  • Aussagen des Opfers: Diese sind meist das zentrale Element in solchen Verfahren. Ihre Glaubwürdigkeit und Konsistenz sind entscheidend.  
  • Dokumentationen und Nachrichten: Schriftliche oder elektronische Kommunikation zwischen Täter des § 174c StGB und Opfer, etwa E-Mails oder Chatverläufe, können den Vorwurf untermauern.  
  • Zeugenaussagen von Dritten: Beobachtungen von Kollegen, Familienmitgliedern oder anderen Personen können als ergänzende Beweise herangezogen werden.  

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüft jede Beweislage kritisch, um Widersprüche und Schwächen in der Beweisführung aufzudecken und mit Ihnen gemeinsam eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Berufsrechtliche Folgen bei einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen des § 174c StGB drohen Personen, die in beratenden, behandelnden oder betreuenden Berufen tätig sind, erhebliche berufsrechtliche Sanktionen. Dazu zählen der Entzug der Approbation, ein Berufsverbot oder der Verlust von Zulassungen und Akkreditierungen. Solche Maßnahmen können langfristige Auswirkungen auf die berufliche Existenz des Beschuldigten des sexuellen Missbrauchs haben.

Rechte der Beschuldigten des § 174c StGB 

Beschuldigte eines Delikts wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB haben umfassende Rechte, die sie im Strafverfahren schützen sollen. Das oberste und wichtigste Recht ist das Schweigerecht: Als Beschuldigter des sexuellen Missbrauchs sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder Aussagen zu machen, die gegen Sie verwendet werden können. Wir raten Ihnen dringend, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Zudem steht Ihnen das Recht zu, einen erfahrenen Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch zu konsultieren, der Sie während des gesamten Verfahrens begleitet, Ihre Interessen wahrt und alle Ermittlungen kritisch überprüft. Durch die Unterstützung eines kompetenten Anwalts können mögliche Fehler der Ermittlungsbehörden aufgedeckt und zu Ihren Gunsten genutzt werden. Weiterhin garantiert das Grundgesetz ein faires Verfahren, in welchem die Unschuldsvermutung gilt, bis die Schuld zweifelsfrei bewiesen ist. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte im gesamten Verfahren gewahrt bleiben.

Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 

Ein Strafverfahren nach § 174c StGB beginnt in der Regel mit dem Ermittlungsverfahren, das häufig durch eine Anzeige oder den Verdacht von Dritten eingeleitet wird. In dieser Phase sammeln Polizei und Staatsanwaltschaft Beweise, führen Vernehmungen durch und prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht. Für den Beschuldigten des sexuellen Missbrauchs ist es essenziell, bereits in dieser frühen Phase durch einen erfahrenen Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch begleitet zu werden, da hier oft die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.  

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Anklage erheben, folgt die Hauptverhandlung vor Gericht. Hier werden alle Beweise, wie Zeugenaussagen, Gutachten oder Dokumente, geprüft. Die Verteidigung hat die Möglichkeit, Widersprüche aufzudecken und entlastende Argumente vorzubringen. Selbst bei einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einzulegen, um das Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, begleitet Sie durch alle Phasen des Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs, von den ersten Ermittlungen bis hin zur Vertretung in höheren Instanzen.

Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist spezialisiert auf die Verteidigung in Sexualstrafrechtsverfahren und verfügt über langjährige Erfahrung, insbesondere bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB. Wir bieten Ihnen eine diskrete und umfassende Betreuung und stehen Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite. Unsere Arbeit beginnt mit einer gründlichen Analyse Ihrer individuellen Situation. Basierend auf unserer Expertise entwickeln wir eine auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie, welche darauf abzielt, das Verfahren so früh wie möglich zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.  

Unser Ziel ist es, eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden und stattdessen auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Sollte dies nicht jedoch möglich sein, setzen wir uns mit Nachdruck für Ihre Interessen vor Gericht ein. Dabei legen wir besonders großen Wert auf eine diskrete und sensible Betreuung, um Sie auch emotional in dieser belastenden Situation zu unterstützen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unsere Entschlossenheit, für Ihre Rechte zu kämpfen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung – wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar!

Fragen und Antworten zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB

Der Schutz des § 174c StGB erstreckt sich auf Personen, die aufgrund geistiger, seelischer oder körperlicher Krankheiten oder Behinderungen, einschließlich Suchtkrankheiten, in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis stehen. Beispiele hierfür sind Patienten in medizinischer Behandlung, Klienten in psychotherapeutischer Betreuung oder Personen in sozialen Beratungssettings. 

Als Täter des sexuellen Missbrauchs nach § 174c StGB kommen Personen in Betracht, die in einem professionellen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis zu den Betroffenen stehen. Dies umfasst unter anderem Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Pflegekräfte, Physiotherapeuten und Berater. Es ist unerheblich, ob der Täter eine besondere berufliche Qualifikation besitzt; entscheidend ist das bestehende Vertrauensverhältnis. 

Eine Ausnutzung gemäß § 174c StGB liegt vor, wenn der Täter die besondere Vertrauensstellung oder die Abhängigkeit des Opfers bewusst für sexuelle Handlungen missbraucht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Therapeut die emotionale Abhängigkeit eines Patienten für eigene sexuelle Zwecke nutzt. 

Strafbar sind sexuelle Handlungen, die der Täter am Opfer vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt. Erforderlich ist dabei ein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer. Handlungen ohne Körperkontakt, wie das Zeigen pornografischen Materials, fallen nicht unter § 174c StGB. 

Ja, selbst wenn die sexuelle Beziehung einvernehmlich ist, kann sie nach § 174c StGB strafbar sein, wenn der Täter seine berufliche Stellung und das damit verbundene Vertrauensverhältnis ausnutzt.

Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Außerdem können berufsrechtliche Konsequenzen wie der Verlust der Approbation oder ein Berufsverbot eintreten. 

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB erhalten haben, raten wir Ihnen, schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu kontaktieren. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zur Sache zu machen Ein Anwalt hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. 

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Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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