Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses – § 174c StGB

Personen, die sich in Beratungs-. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen befinden, sollen besonders vor sexuellem Missbrauch geschützt werden. Mit dem Paragraphen § 174c StGB soll ihnen im vollen Umfang ihre sexuelle Selbstbestimmung gewährleistet werden. Da ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis oftmals auf psychische Erkrankungen, Depressionen oder Ähnlichem beruht, wird auch die psychische Gesundheit in der Therapie dieser Personenkreise besonders hinsichtlich sexuellen Missbrauchs von der Strafnorm des § 174c StGB geschützt.

Voraussetzungen des § 174c I StGB – Ausnutzen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 174c I StGB setzt voraus, dass ein Täter, der sich in einem bestimmten Verhältnis zum Opfer befindet, vorsätzlich sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt, oder an sich vom Opfer vornehmen lässt.

Wie bei allen Missbrauchsdelikten, werden unter “sexuellen Handlungen” grundsätzlich körperliche Berührungen verstanden.

Speziell zur Anwendung kommt § 174c I StGB schließlich dann, wenn das Opfer wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist.

Eine Krankheit liegt dabei in jeder chronischen aber auch vorübergehenden nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor.

Behindert im Sinne des § 174c I StGB ist ein Mensch, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und aufgrund dessen die Teilhabe an dem Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Unter Suchtkrankheit versteht man jede Substanzabhängigkeit. Dazu gehören jedoch nicht die nicht-stofflichen Süchte wie Spielsucht oder Kaufsucht. Diese können unter Umständen eine seelische Krankheit darstellen.

Die sexuellen Handlungen müssen unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses stattfinden. Dies liegt vor, wenn der Täter bewusst eine sich aus diesen Verhältnissen ergebende Möglichkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

Tatbestand des § 174c II StGB – Missbrauch im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung

§ 174c II StGB setzt ein ebenso vorsätzliches, tatbestandliches Missbrauchshandeln voraus.

Zum geschützten Personenkreis nach § 174c II StGB gehören diejenigen, die sich in ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis begeben haben.

Ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis liegt bei Personen vor,  die unter einer auch nur leichten oder vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung leiden.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c I, II StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nach § 174c III StGB wird bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe gestellt.

Rechtsschutz bei sexuellen Übergriffen in Behandlungsverhältnissen und Therapie – Rechtsanwalt Dr. Böttner aus Hamburg

Bei Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs steht für behandelnde und therapeutische Berufsgruppen – etwa Psychiater, Psychologen oder Ärzte – viel auf dem Spiel. Ein umsichtiger Umgang mit solchen Situationen und eine gezielte strafrechtliche Beratung im Sexualstrafrecht durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist somit in jedem Fall zu empfehlen. Auch als Opfer kann die Inanspruchnahme der Beratung und Vertretung durch einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einen entscheidenden Vorteil bedeuten.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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