Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Im Sexualstrafrecht gibt es selten Zeugen. Daher wird ein Ermittlungsverfahren meist nur aufgrund einer einzelnen Aussage des angeblichen Opfers eingeleitet. Meist zeigt ein potenzielles Opfer einen angeblichen Täter beispielsweise wegen einer sexuellen Belästigung oder einer Vergewaltigung bei der Polizei an. Der Beschuldigte streitet in der Regel die Tat ab. Weitere Zeugen oder Beweismittel gibt es nicht. Diese Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stellt Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und natürlich den Strafverteidiger des Angeklagten vor einige Probleme. Denn auch wenn es keine weiteren unmittelbaren Beweismittel gibt, kann es zu einer Anklage, einem Gerichtsprozess und einer Verurteilung kommen.

Keine Aussage ohne Strafverteidiger

Ohne Beistand durch einen Strafverteidiger sollte der Beschuldigte bei der Polizei grundsätzlich keine Aussage machen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen – niemand muss sich selbst belasten. Im schlimmsten Fall wird eine voreilige Aussage bei der Polizei nämlich gegen den Beschuldigten verwendet und es kommt zu einem langwierigen Gerichtsverfahren. Grundsätzlich neigen Polizeibeamte dazu, den Beschuldigten mit Fragen zu überrumpeln und ihn unter Druck zu setzen. Gerade im emotional aufgeladenen Sexualstrafrecht gibt es viele Vorurteile und Männer werden häufig als Täter stigmatisiert und vorverurteilt. Dies hat auch auf das private und berufliche Umfeld Auswirkungen. Auf keinen Fall sollte daher auf Angebote eingegangen werden, die im Falle eines Geständnisses einen Straferlass oder eine mildere Strafe versprechen. Stattdessen sollte der Beschuldigte bei seiner Vernehmung schweigen und sich anwaltliche Unterstützung suchen.

Es darf nie vergessen werden, dass bei einer Vernehmung geschulte Beamte eingesetzt werden. Diese haben meist umfangreiche Erfahrungen in der Vernehmung von Beschuldigten im Sexualstrafrecht und haben darüber hinaus auch noch einen Wissensvorsprung. Denn im Gegensatz zum Beschuldigten, wissen die Beamten, was das angebliche Opfer ausgesagt hat. Zudem haben sich die Beamten in der Regel bereits darauf festgelegt, dass der Vorgeladene der potenzielle Täter ist. Denn ansonsten wäre die Person nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vorgeladen worden. Daher wird den Beschuldigten selten eine faire Chance gegeben, ihre Version der Geschichte zu erzählen.

Im Zweifel für den Angeklagten

Das deutsche Strafrecht folgt dem sogenannten „in dubio pro reo“-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten). Dieser besagt, dass ein Angeklagter im Strafprozess nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben. Der Zweifelssatz hat damit besonders dann Bedeutung, wenn keine weiteren Beweismittel in einem Verfahren zur Verfügung stehen. Und genau das ist häufig im Sexualstrafrecht innerhalb der „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation der Fall. Hier gibt es einerseits die Angaben der Geschädigten zum Tathergang. Andererseits streitet der Angeklagte die Tat ab, beschreibt ein anderes Geschehen oder schweigt zu den Vorwürfen. Aufgabe des Gerichts ist es sodann, herauszufinden, welche Angaben der Wahrheit entsprechen. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Angaben des Opfers kritisch zu hinterfragen und seinen Mandanten optimal auf seine Aussage vorzubereiten und ihm während der Verhandlung zur Seite zu stehen.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation immer zu einem Freispruch führt. Das Gericht kann sich frei eine Meinung darüber bilden, wem sie mehr Glauben schenken mag. In der Praxis haben potenzielle Opfer immer einen gewissen „Vertrauensvorsprung“ im Ermittlungsverfahren. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte häufig kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennen wollen. In vielen Fällen ist dies nämlich nicht offensichtlich, sondern liegt zum Beispiel in der Psyche oder der Vergangenheit der Anzeigeerstatterin verborgen.

Aus diesem Grund ist die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation für einen Beschuldigten meist äußerst unangenehm und bedarf einer umfangreichen Verteidigung. Ein Vertrauen auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist gefährlich und unterschätzt die Verurteilungsquote im Sexualstrafrecht. Die glaubhafte Aussage eines angeblichen Opfers kann für eine Verurteilung bereits ausreichen.

Aussagepsychologie kann den Prozess entscheiden

Im Prozess wird der im Sexualstrafrecht erfahrene Verteidiger durch spezielle Fragen und Fragetechniken darauf abzielen, Fehler und Widersprüche in den Angaben des angeblichen Opfers aufzudecken. Ist die Geschädigte in der Lage, die Tat realitätsnah zu beschreiben? Kann sie sich an die Umstände erinnern, die zur Tatsituation führten? Liegen Erinnerungslücken vor? Gibt es Widersprüche zwischen den Angaben im Ermittlungsverfahren und den Angaben innerhalb der Hauptverhandlung? Ziel ist es abzuprüfen, wie belastbar tatsächlich die Angaben der Zeugin sind. Hier entscheidet sich häufig ein Prozess im Sexualstrafrecht.

Ebenfalls wichtig ist eine mögliche Einlassung des Beschuldigten. In vielen Fällen bietet sich das Schweigen an – das muss allerdings nicht immer der Fall sein. Es ist aber sehr einzelfallabhängig, wie umfangreich eine Einlassung erfolgen sollte. So kann zum Beispiel schon die Angabe, dass es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist, problematisch sein. Denn dadurch wird der Staatsanwaltschaft die Pflicht genommen, zu beweisen, dass es überhaupt zu einem sexuellen Kontakt kam. Aus diesem Grund sollte vor dem Prozess umfangreich vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden und erst im Rahmen einer entwickelten Verteidigungsstrategie entschieden werden, ob Angaben zur Tat gemacht werden sollen und wenn ja, in welchem Umfang.

Liegen keine weiteren Beweismittel oder Zeugenaussagen vor, so muss das Gericht allein anhand der Angaben des Angeklagten und der angeblich Geschädigten eine Entscheidung treffen. Es kommt also darauf an, ob das Gericht am Ende der Verhandlung eher den Angaben des Angeklagten oder den Angaben des (potenziellen) Opfers Glauben schenkt.

Kann sich das Gericht nicht vollständig von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dieser nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen. Hält das Gericht die Angaben des Opfers für überzeugend und daher für glaubhaft, kommt es zu einer Verurteilung. Es ist daher ein schmaler Grat, auf dem sich die Gerichte dabei bewegen und kleinste Fehler können hier den Ausschlag dafür geben, ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht. Daher ist insbesondere bei einer Aussage gegen Aussage Situation wichtig, möglichst frühzeitig eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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