Anwalt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB schützt Menschen in besonders schützenswerten Abhängigkeitsverhältnissen vor sexueller Ausnutzung. Hierbei handelt es sich um Konstellationen, in denen der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses eine Machtposition innehat und diese für sexuelle Handlungen missbraucht. Der Gesetzgeber hat diesen Straftatbestand geschaffen, um insbesondere Minderjährige sowie andere besonders schutzbedürftige Personen zu schützen, die sich in einer sozialen, beruflichen oder familiären Abhängigkeit befinden. Der Fokus des § 174 StGB liegt auf der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Opfer und der Verhinderung jeglicher Ausnutzung dieser Beziehungen.

Strafe des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.  
  • Minder schwere Fälle: Reduzierte Strafen können bei geringfügigen Verstößen oder mildernden Umständen in Betracht kommen.  
  • Besonders schwere Fälle: Deutlich höhere Strafen bei schweren Verstößen oder wiederholtem Missbrauch.  
Strafe wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ wichtig, und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB kann das Leben der betroffenen Person nachhaltig verändern. Die Bedeutung dieses Themas liegt nicht nur in den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, die von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen können, sondern auch in den sozialen und beruflichen Auswirkungen. Ein solcher Vorwurf kann Existenzen gefährden, das gesellschaftliche Ansehen massiv beeinträchtigen und Beziehungen zerstören. Für Betroffene ist es daher von zentraler Bedeutung, frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um einer möglichen Vorverurteilung entgegenzuwirken und die eigene Position bestmöglich zu verteidigen. Nur durch eine qualifizierte und erfahrene Verteidigung kann das Recht auf ein faires Verfahren sichergestellt werden.

Schutzgut und Ziel des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB  

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB dient dem Schutz von Personen, die sich in einem besonderen Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis befinden. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass das Vertrauen, welches in solchen Beziehungen zwischen Täter und Opfer besteht, nicht für sexuelle Zwecke ausgenutzt wird. Das besondere Schutzgut dieses Tatbestands ist die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen, die aufgrund ihrer sozialen oder familiären Abhängigkeit besonders verletzlich sind.

Wer gilt als Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?  

§ 174 StGB unterscheidet verschiedene Kategorien von Schutzbefohlenen:  

  • Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse: Dazu zählen Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Beispielsweise kann es sich um Schüler, Pflegekinder oder Auszubildende handeln.  
  • Abhängigkeit in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen: Hier geht es um Konstellationen, in denen die betroffene Person aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses abhängig vom Täter ist, z. B. in Ausbildungsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen mit klarer Hierarchie.  
  • Familiäre Beziehungen: Auch familiäre Obhutsverhältnisse fallen unter den Schutzbereich des § 174 StGB. Der Tatbestand erfasst hier insbesondere leibliche oder rechtliche Nachkommen des Täters sowie dessen Stiefkinder.  

In allen genannten Fällen ist entscheidend, dass der Täter des § 174 StGB seine Stellung oder das bestehende Abhängigkeitsverhältnis bewusst für sexuelle Handlungen ausnutzt.

Die entscheidenden Altersgrenzen bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB  

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ist eng an bestimmte Altersgrenzen geknüpft. Grundsätzlich bezieht sich die Vorschrift auf Personen unter 18 Jahren, da diese nach deutschem Strafrecht als besonders schutzbedürftig gelten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Minderjährige in diesem Alter in ihrer persönlichen und sexuellen Reife noch nicht ausreichend gefestigt sind, um mit der Macht und dem Einfluss eines Abhängigkeitsverhältnisses umzugehen. Wichtig ist hierbei, dass auch das Einverständnis des Opfers keine Rechtfertigung darstellt, da allein die Ausnutzung des Altersunterschieds oder der Abhängigkeit für die Strafbarkeit entscheidend ist. In speziellen Konstellationen, etwa bei familiären Obhutsverhältnissen, kann die Schutzgrenze auch über das 18. Lebensjahr hinausgehen, sofern eine besondere Abhängigkeit weiterhin besteht.

Was ist ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB?

Ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB beschreibt eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, in der der Täter für die Erziehung, Betreuung oder Ausbildung der betroffenen Person verantwortlich ist. Typische Beispiele hierfür sind Lehrer-Schüler-, Pflegeeltern-Kind- oder Betreuer-Jugendliche-Verhältnisse. Der Gesetzgeber sieht in solchen Konstellationen eine besondere Gefahr der Ausnutzung, da das Opfer oft in einer unterlegenen Position ist und dem Täter ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt. Dieses Vertrauensverhältnis wird durch § 174 StGB geschützt, um zu verhindern, dass es für sexuelle Zwecke missbraucht wird. Entscheidend ist, dass das Obhutsverhältnis tatsächlich besteht und der Täter aus seiner Stellung heraus auf das Opfer einwirken kann. Der Missbrauch beginnt, sobald der Täter dieses Verhältnis für sexuelle Handlungen instrumentalisiert, unabhängig davon, ob das Opfer diese Handlungen einvernehmlich zulässt.

Was ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB?

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB liegt vor, wenn zwischen zwei Personen ein besonderes Macht- oder Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, das den Täter in die Lage versetzt, auf den Betroffenen einzuwirken oder diesen zu beeinflussen. Typische Beispiele sind Erziehungsverhältnisse, Betreuungsverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse, bei denen der Täter aufgrund seiner Position eine überlegene Stellung innehat. Diese Konstellation schafft eine besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, die durch § 174 StGB vor sexuellem Missbrauch bewahrt werden soll. Entscheidend ist, dass das Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich ausgenutzt wird, um eine sexuelle Handlung herbeizuführen. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich dabei auf Personen, die in besonderer Weise von der Autorität oder Fürsorge des Täters abhängig sind.

Welche Handlungen sind nach § 174 StGB strafbar?  

§ 174 StGB umfasst sexuelle Handlungen des Täters an der schutzbefohlenen Person sowie umgekehrt Handlungen der schutzbefohlenen Person am Täter, wenn diese durch den Täter veranlasst werden. Dies betrifft insbesondere:  

  • Körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug, die das Opfer nicht freiwillig ausführt.  
  • Situationen, in denen der Täter die Abhängigkeit oder das Vertrauensverhältnis für sexuelle Zwecke ausnutzt.  

Für eine Strafbarkeit nach § 174 StGB ist unerheblich, ob die Handlungen unter Zwang stattfinden oder ob das Opfer diesen zustimmt. Allein die Ausnutzung der Abhängigkeit genügt, um den Tatbestand zu erfüllen.

Verjährung von Straftaten nach § 174 StGB  

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB hängt von der Schwere der Tat ab. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei besonders schweren Fällen, insbesondere wenn das Opfer minderjährig ist, beginnt die Verjährung oft erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Besonderheiten bei der Beweisführung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Da sexueller Missbrauch häufig in privaten Räumen und ohne Zeugen stattfindet, ist die Beweisführung bei Verfahren nach § 174 StGB besonders anspruchsvoll. Oft steht Aussage gegen Aussage, wobei die Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Konsistenz ihrer Aussagen von zentraler Bedeutung sind. Zudem wird geprüft, ob äußere Umstände oder andere Beweise die Aussagen des Opfers stützen. Unsere Kanzlei prüft jede Aussage und die Ermittlungsergebnisse kritisch, um Widersprüche oder Schwächen in der Beweisführung aufzudecken.

Abgrenzung des § 174 StGB zu anderen Straftatbeständen  

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen grenzt sich von anderen Straftatbeständen im Sexualstrafrecht wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) dadurch ab, dass die Abhängigkeitsbeziehung hier im Mittelpunkt steht. Während bei § 176 StGB das Alter des Opfers entscheidend ist, liegt der Fokus bei § 174 StGB auf der besonderen Schutzbedürftigkeit durch das bestehende Verhältnis.

Rechte der Beschuldigten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen  

Als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB haben Sie weitgehende Rechte, welche Ihre Verteidigung absichern sollen. Hierzu zählt unter anderem das Schweigerecht. Das bedeutet, Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und haben jederzeit das Recht, die Aussage verweigern. Gleichzeitig haben Sie das Recht, einen fundierten Anwalt für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu konsultieren, welcher Ihre Interessen wahrt und die Ermittlungen kritisch überprüft. Dies schützt Sie vor möglichen Fehlinterpretationen Ihrer Aussagen und staatlicher Willkür. Zusätzlich wird Ihnen durch die Verfassung das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Das bedeutet, dass sowohl die Ermittlungsbehörden als auch das Gericht objektiv und neutral vorgehen müssen. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, legt größten Wert darauf, diese Rechte für Sie durchzusetzen und jede Maßnahme der Ermittlungsbehörden gründlich zu prüfen, um mögliche Fehler oder Überschreitungen aufzudecken.

Ablauf eines Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB 

Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB verläuft in mehreren Phasen, die jeweils unterschiedliche Herausforderungen und Chancen für die Verteidigung mit sich bringen. Zunächst wird im Ermittlungsverfahren geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. In dieser Phase sammeln die Polizei und die Staatsanwaltschaft Beweise, führen Vernehmungen durch und versuchen, die Tatverdächtigen zu belasten. Es ist entscheidend, bereits in dieser Phase durch einen erfahrenen Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begleitet zu werden, um bestmöglich Ihre Rechte zu schützen.  

Sollte es zu einer Anklage kommen, folgt die Hauptverhandlung vor Gericht. Hier werden die Beweise und Zeugenaussagen detailliert geprüft und durch die Verteidigung angefochten. Der Ausgang des Verfahrens hängt maßgeblich von der Qualität der Beweissicherung und der Verteidigungsstrategie ab. Selbst bei einer Verurteilung bestehen Möglichkeiten, Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einzulegen. Diese dienen dazu, das Urteil durch höhere Instanzen überprüfen zu lassen und Fehler im Verfahren anzufechten.

Unsere Unterstützung bei der Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, hat sich auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert und bietet Ihnen eine umfassende und diskrete Unterstützung bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. Von der ersten Kontaktaufnahme an stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, analysieren Ihre Situation gründlich und entwickeln gemeinsam eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Unser Ziel ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch Verhandlungsführung oder Beweisanfechtungen positiv für Sie zu beeinflussen, um eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Gerichtsverhandlung kommen, setzen wir uns mit Nachdruck und dem gebotenen Fingerspitzengefühl für Ihre Rechte ein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.  

Darüber hinaus stehen wir Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Ob telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular – wir sind jederzeit erreichbar, um auf Ihre Anliegen schnell zu reagieren. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere Expertise. 

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Fragen und Antworten zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB

Unter sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen versteht man sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Dies umfasst auch Fälle, in denen der Täter ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zudem fallen darunter sexuelle Handlungen an leiblichen oder adoptierten Kindern sowie Stiefkindern. 

Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß höher ausfallen. Zudem können berufsrechtliche Konsequenzen, wie ein Berufs- oder Ausbildungsverbot, eintreten. 

Ein Obhutsverhältnis liegt vor, wenn eine Person für die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung einer minderjährigen Person verantwortlich ist, beispielsweise Eltern, Lehrer oder Ausbilder. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn das Opfer in einer sozialen, beruflichen oder familiären Beziehung steht, in der es dem Täter untergeordnet ist, etwa in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen. In beiden Fällen nutzt der Täter seine Stellung aus, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. 

Ja! Auch wenn eine Person einer sexuellen Handlung zustimmt, kommt eine Strafbarkeit nach § 174 StGB in Betracht, sofern ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. 

Bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu machen. Es empfiehlt sich, umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht zu konsultieren, der Sie über Ihre Rechte aufklärt und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern. 

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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