Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB
Sexuelle Handlungen im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen birgen grundsätzlich Risiken, da das Strafrecht hierfür besondere Schutzvorschriften vorsieht. Mit dem Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen reagiert der Gesetzgeber auf die eingeschränkte sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen in Abhängigkeitsverhältnissen. Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen drohen Haftstrafen und schwere berufliche Konsequenzen. Ein Strafverteidiger kann Ihnen jedoch frühzeitig helfen.
Wann liegt ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB vor?
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) unterscheidet zwei Altersstufen. Sexuelle Handlungen an Personen unter sechzehn Jahren, die dem Beschuldigten zur Erziehung, zur Ausbildung oder zu Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind, sind gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich strafbar. Ein reines Arbeitsverhältnis, welches nicht der Ausbildung dient, reicht für diese Tatvariante dagegen nicht aus.
Bei Personen die lediglich unter achtzehn Jahre sind, verlangt der § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zusätzlich den Missbrauch der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnisses verbundenen Abhängigkeit, um eine Strafbarkeit zu bejahen. Es muss somit ein Missbrauch der Autoritätsstellung erfolgen. Dafür ist der Straftatbestand jedoch um den Bereich der Arbeitsverhältnisse erweitert. In diesen Fällen muss der Jugendliche allerdings im Rahmen des Arbeitsverhältnisses untergeordnet sein. Strafbar kann sich in diesen Fällen somit nur ein Vorgesetzter des Jugendlichen machen und kein gleichrangiger Arbeitskollege.
Ferner sieht § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafbarkeit bei sexuellen Handlungen an leiblichen oder adoptierten Kindern vor. In diesen Fällen ist keine Ausnutzung des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig.
Was ist ein Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?
Ein Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB ist ein Jugendlicher, der jemandem zur Erziehung anvertraut wurde. Davon spricht man, wenn die Lebensführung des Jugendlichen und dessen Entwicklung von der anderen Person geleitet und überwacht wird. Es handelt sich dabei in der Regel also um die Eltern (auch Adoptiveltern und Pflegeeltern) und andere erziehungsberechtigte Personen des Haushalts. Seit Januar 2015 sind auch Stiefeltern von dieser Vorschrift zum sexuellen Missbrauch erfasst, was zuvor nicht der Fall war.
Schüler sind den sie unterrichtenden Lehrern anvertraut (§ 174 Abs. 1 StGB). Damit sind beispielsweise Klassenlehrer und Fachlehrer gemeint, nicht aber solche Lehrpersonen, die lediglich aushilfsweise einspringen. In diesen Fällen besteht zwischen dem Aushilfslehrer und dem Schüler nämlich nach BGH-Rechtsprechung normalerweise nicht das erforderliche Obhutsverhältnis. In den vergangenen Jahren kam es dementsprechend vermehrt zu medienwirksamen Strafverfahren, in denen Vertretungslehrer vom Vorwurf des § 174 StGB mangels „Anvertrautseins“ des Schülers freigesprochen wurden. Um diese vermeintliche Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde im Januar 2015 ein neuer Absatz 2 in den Tatbestand eingefügt, der nunmehr unter anderem auch eine sexuelle Beziehung zwischen Schüler und Vertretungslehrer erfasst.
Dem Ausbilder anvertraut, sind zum Beispiel Lehrlinge, Auszubildende oder Praktikanten. Dabei muss es jedoch nicht immer automatisch zu einem Über- und Unterordnungsverhältnis kommen. Auch hier prüfen wir sehr genau am Einzelfall, ob der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen überhaupt erfüllt sein kann. Unerheblich ist jedoch, ob die sexuellen Handlungen während der Arbeitszeit oder in der Freizeit begangen wurden. Kein Ausbildungsverhältnis besteht dagegen in der Regel bei Fahrlehrern, Nachhilfelehrern oder Tanzlehrern.
Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen?
Für alle drei Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen droht ein Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz in diesen Fällen somit nicht mehr vor. Trotzdem kann es, vor allem wenn gewisse Milderungsgründe geltend gemacht werden, auch zur Verurteilung zu einer Geldstrafe kommen. Konkrete Aussagen zur Möglichkeit der Einstellung des Verfahren oder zur erwarteten Strafe kann jedoch nur ein Rechtsanwalt – am besten ein spezialisierter Strafverteidiger – nach Akteneinsicht und Betrachtung des konkreten Falles geben.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bei frühzeitiger Einschaltung eines guten Strafverteidigers?
Insgesamt sind die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen am besten, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen, der bereits Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfolgreich verteidigt hat. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht muss Ihnen sexuelle Handlungen von einer gewissen Erheblichkeit nachweisen. Darüber hinaus muss der oder die Jugendliche jedoch auch tatsächlich ein Schutzbefohlener sein. Neben der Frage des Wahrheitsgehaltes der Aussage ergeben sich daraus in der Praxis Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Gleiches gilt für die Frage, ob tatsächlich ein Ausnutzen stattgefunden hat.
Im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen geht es aber zumeist nicht nur um die strafrechtlichen Sanktionen. Wie alle Straftaten aus dem Bereich Sexualstrafrecht drohen auch private und berufliche Konsequenzen. Letztere können vor allem für Beamte oder im öffentlichen Dienst Beschädigte – zum Beispiel Lehrer, Erzieher oder Soldaten – erhebliche dienst- und beamtenrechtliche Konsequenzen haben. So wird ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr der Beamtenstatus automatisch aberkannt. Auch unterhalb dieser Grenze droht im Falle einer Verurteilung die Kündigung. Zusätzlich sehen die Schulgesetze der Länder weitere Disziplinarverfahren vor.
Haben Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen erhalten, dann schweigen Sie zum Tatvorwurf und nehmen Kontakt mit einem in diesem Bereich erfahrenen Fachanwalt auf, der auf Sexualstrafrecht spezialisiert ist. Häufig steht im Falle einer Verurteilung nämlich nicht nur eine Freiheitsstrafe sondern auch eine Zerstörung Ihrer gesamten bürgerlichen Existenz im Raum.
Herr Rechtsanwalt Dr. Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt als erfahrener Strafverteidiger über langjährig Erfahrung im Bereich des Sexualstrafrechts. Er berät und verteidigt sie beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die Betreuung umfasst dabei auch die Vertretung in einem Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Truppendienstgericht.
IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)
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