Anwalt sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen – § 174a StGB

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen nach § 174a StGB dient dem Schutz von Menschen, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden und aus diesem Grund in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sind. Der § 174a StGB soll verhindern, dass Personen, die in einem Gefängnis oder einer behördlichen Verwahrung untergebracht sind, oder Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind, gegen ihren Willen zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden. Wegen sexuellem Missbrauch macht sich nach § 174a StGB strafbar, wer eine solche schutzbefohlene Person, durch Ausnutzung seiner beruflichen oder dienstlichen Stellung missbraucht, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 

Strafe des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren.  
  • Besonders schwere Fälle: Ein höheres Strafmaß ist möglich, wenn die Abhängigkeit des Opfers besonders gravierend war oder erhebliche Schäden entstanden sind.  
Strafe wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen nach § 174a StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Warum ist das Thema ,,Sexueller Missbrauch“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Wird eine Person wegen sexuellen Missbrauchs nach § 174a StGB beschuldigt, hat dies nicht nur strafrechtliche, sondern auch sehr einschneidende persönliche und berufliche Konsequenzen. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, droht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern es kommen ebenso gravierende Auswirkungen, welche seine berufliche Zukunft betreffen, auf ihn zu. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Justizvollzug, im Pflegebereich oder in sozialen Einrichtungen tätig sind. Bereits eine Anzeige wegen § 174a StGB kann zu einem behördlichen Disziplinarverfahren oder einer vorläufigen Suspendierung führen. Darüber hinaus sind auch soziale Folgen nicht zu unterschätzen, da allein der Verdacht des sexuellen Missbrauchs in der Öffentlichkeit häufig zu Vorverurteilungen führt. Es ist daher besonders wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu kontaktieren, um die drohenden Konsequenzen so gering wie möglich zu halten und sich effektiv gegen den Vorwurf nach § 174a StGB zur Wehr zu setzen.  

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen gemäß § 174a StGB

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen gemäß § 174a StGB schützt besonders vulnerable Personengruppen vor sexuellen Übergriffen durch Personen, die ihnen aufgrund ihrer Stellung oder Funktion überlegen sind.

§ 174a StGB unterteilt sich in zwei Absätze, die unterschiedliche Personengruppen und Situationen betreffen:

  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen oder behördlich Verwahrten (§ 174a Abs. 1 StGB): Der § 174a Abs. 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen an Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung in Haft oder Verwahrung sind und dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut wurden. Ein typisches Beispiel ist ein Justizvollzugsbeamter, der seine dienstliche Stellung ausnutzt, um sexuelle Handlungen an einem Insassen vorzunehmen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter seine Autoritätsposition missbraucht, um die sexuelle Handlung durchzuführen oder vom Opfer durchführen zu lassen.
  • Sexueller Missbrauch von kranken oder hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen (§ 174a Abs. 2 StGB): Der § 174a Abs. 2 StGB betrifft sexuelle Handlungen an Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung in einer Einrichtung untergebracht sind und dem Täter zur Betreuung oder Pflege anvertraut wurden. Beispielsweise kann dies auf Pflegepersonal in Alten- oder Pflegeheimen zutreffen, das die Hilfsbedürftigkeit der Bewohner ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auch hier ist für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs entscheidend, dass der Täter seine Stellung missbraucht, um die sexuelle Handlung durchzuführen oder vom Opfer durchführen zu lassen.

Missbrauch der Stellung im Sinne des § 174a StGB 

Ein zentrales Merkmal des § 174a StGB ist der Missbrauch der Stellung des Täters. Dies bedeutet, dass der Täter seine berufliche oder dienstliche Autorität oder das besondere Vertrauensverhältnis zum Opfer ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Opfer befindet sich in einer abhängigen Position, sei es durch Freiheitsentzug oder aufgrund von Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit, und kann daher nicht frei über die Teilnahme an sexuellen Handlungen entscheiden. Der Täter des § 174a StGB nutzt diese Abhängigkeit bewusst aus, um seine eigenen sexuellen Interessen zu verfolgen.

Abgrenzung des § 174a StGB zu anderen Straftatbeständen

§ 174a StGB ist von anderen Sexualdelikten wie dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) oder dem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) abzugrenzen. Während § 174 StGB den Schutz von Minderjährigen und anderen Schutzbefohlenen zum Gegenstand hat, richtet sich § 174b StGB gegen Amtsträger, die ihre dienstliche Stellung ausnutzen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. 174a StGB hingegen fokussiert auf den Schutz von Personen, die aufgrund von Freiheitsentzug oder Hilfsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen.

Verteidigungsansätze bei einem Vorwurf nach § 174a StGB

Bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen nach § 174a StGB ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht entscheidend. Mögliche Verteidigungsstrategien können sein:

  • Infragestellung des Abhängigkeitsverhältnisses: Es kann geprüft werden, ob tatsächlich ein Anvertrautsein im Sinne des § 174a StGB vorlag.
  • Bestreiten des sexuellen Kontakts: Wenn keine sexuellen Handlungen stattgefunden haben, muss die Beweislage genau analysiert und angegriffen werden.
  • Fehlender Missbrauch der Stellung: Es kann argumentiert werden, dass keine Ausnutzung der Autoritätsposition vorlag und die Handlungen einvernehmlich waren.

Jeder Fall ist individuell. Die Verteidigungsstrategie sollte daher stets auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls abgestimmt sein.

Rechte der Beschuldigten des § 174a StGB 

Wer mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen nach § 174a StGB konfrontiert wird, hat als Beschuldigter zahlreiche Rechte, die im Strafverfahren unbedingt gewahrt werden müssen. Ein zentrales Recht ist unter anderem das Aussageverweigerungsrecht, das bedeutet, dass der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder Aussagen zu machen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Es ist dringend zu empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger für sexuellen Missbrauch keine Angaben zur Sache zu machen.  

Ein weiteres wichtiges Recht ist das Recht auf eine Verteidigung. Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich frühzeitig durch einen Anwalt für sexuellen Missbrauch vertreten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe und die Beweislage genau zu analysieren und eine gezielte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Zudem muss das gesamte Strafverfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, insbesondere darf keine staatliche Willkür erfolgen und das Verfahren muss fair geführt werden.  

Ablauf eines Strafverfahrens wegen § 174a StGB 

Das Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs nach § 174a StGB beginnt in der Regel mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das meist durch eine Anzeige oder einen Anfangsverdacht ausgelöst wird. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob genügend Beweise vorliegen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. In dieser Phase kann es zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und polizeilichen Vernehmungen kommen.  

Sollten die Ermittlungen hierbei ausreichend belastendes Material ergeben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen sexuellen Missbrauchs, woraufhin das Hauptverfahren eröffnet wird. In der Hauptverhandlung werden Beweise geprüft, Zeugen vernommen und die Verteidigung hat die Möglichkeit, Gegenargumente vorzubringen und entlastendes Material vorzulegen. Sollte es zu einer Verurteilung wegen § 174a StGB kommen, gibt es verschiedene Rechtsmittel, um gegen das Urteil vorzugehen. Dazu zählen insbesondere die Berufung und die Revision, mit denen entweder eine erneute Tatsachenprüfung oder eine rechtliche Überprüfung des Urteils erfolgen kann.  

Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nach § 174a StGB

Unsere Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte ist seit vielen Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nach § 174a StGB konfrontiert sind. Wir wissen, wie belastend ein solcher Vorwurf für die Betroffenen sein kann, und setzen uns mit höchster Sorgfalt und Professionalität für Ihre Rechte ein.  

Unser Ansatz ist es, bereits frühzeitig eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um das Verfahren möglichst in einem frühen Stadium positiv zu beeinflussen. Dazu gehört eine umfassende Analyse der Beweislage sowie die Prüfung, ob Verfahrensfehler oder unzulässige Beweismittel vorliegen. In vielen Fällen kann durch eine strategische Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens erreicht oder eine Hauptverhandlung vermieden werden.  

Wir bieten Ihnen eine diskrete und unverbindliche Erstberatung, in der wir Ihre individuelle Situation analysieren und Ihnen erste Handlungsempfehlungen geben. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend dafür sein kann, den Verlauf des Verfahrens positiv zu beeinflussen. Wenn Sie eine kompetente und engagierte Verteidigung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit und rund um die Uhr zur Seite!

Fragen und Antworten zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen nach § 174a StGB

§ 174a StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Personen unter Strafe, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden. Dazu gehören Gefangene, behördlich Verwahrte sowie kranke oder hilfsbedürftige Personen in Einrichtungen. Eine Strafbarkeit nach § 174a StGB liegt vor, wenn der Täter seine dienstliche oder berufliche Stellung ausnutzt, um sexuelle Handlungen an diesen Personen vorzunehmen oder von ihnen vornehmen zu lassen.  

Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen gemäß § 174a StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bereits der Versuch des § 174a StGB ist strafbar, sodass es keiner vollendeten Tat bedarf, um belangt zu werden.  

Täter können Personen sein, die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Autorität über die betroffene Person haben. Dazu zählen beispielsweise Justizvollzugsbeamte, Bedienstete von Verwahranstalten oder Pflegekräfte in Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen. Entscheidend ist, dass der Täter seine Stellung gezielt ausnutzt, um eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.  

Ein Missbrauch der Stellung nach § 174a StGB liegt vor, wenn der Täter seine berufliche oder dienstliche Autorität oder das besondere Vertrauensverhältnis zum Opfer ausnutzt, um sexuelle Handlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die betroffene Person befindet sich aufgrund von Freiheitsentzug, Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit in einer besonders schutzbedürftigen Lage und ist in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.  

Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs haben das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen und sich nicht selbst zu belasten. Es ist ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, der Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Zudem müssen im gesamten Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren.  

Ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch nach § 174a StGB beginnt in der Regel mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Hierbei werden Beweise gesammelt, Zeugen vernommen und unter Umständen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht sieht, erhebt sie Anklage, woraufhin das Hauptverfahren eröffnet wird. Vor Gericht werden die Beweise geprüft und gegebenenfalls Zeugen vernommen. Sollte es zu einer Verurteilung wegen § 174a StGB kommen, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einzulegen.  

Eine effektive Verteidigung kann verschiedene Ansätze umfassen. Dazu gehören die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die Analyse der Beweismittel sowie die Untersuchung möglicher Verfahrensfehler. Eine frühzeitige Akteneinsicht und strategische Verteidigungsplanung sind entscheidend, um die Erfolgschancen im Verfahren zu erhöhen.  

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und hilfsbedürftigen Personen in Einrichtungen gemäß § 174a StGB:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt