Strafrecht Blog

  • Im Sexualstrafrecht droht in vielen Fällen auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, sofern die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage steht. Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt es sich nicht um eine Strafe für rechtswidriges Verhalten – vielmehr soll durch die Unterbringung die Allgemeinheit vor weiteren Taten geschützt werden. Eine zeitliche Begrenzung – wie sie bei Freiheitsstrafen der Fall ist – wird nicht vorgenommen. Eine Person wird so lange untergebracht, wie sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Diese Unterbringung auf unbestimmte Zeit stellt regelmäßig eine stärkere Belastung dar als eine mögliche Freiheitsstrafe und darf daher nur unter ganz engen Voraussetzungen angeordnet werden.

  • Freiheitsstrafen von einer Dauer unter sechs Monaten sollen gemäß § 47 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Grund dafür sind die negativen Auswirkungen, die bei einer nur kurzzeitigen Freiheitsstrafe nicht kompensiert werden können. Mögliche negative Auswirkungen sind beispielweise der Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung sowie soziale Ausgrenzung. Bei längeren Freiheitsstrafen können diese Nachteile teilweise dadurch abgemildert werden, dass dem Verurteilten entsprechende Resozialisierungsmaßnahmen zugutekommen. Eine solche Möglichkeit besteht bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten jedoch nicht, weswegen solche in der Regel durch Geldstrafen ersetzt werden müssen.

  • Gerade im Sexualstrafrecht tun sich die Gerichte bezüglich der ordnungsgemäßen Prüfung eines minderschweren Falles häufig schwer. Im besten Fall weist ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt bereits in der ersten Instanz darauf hin, dass selbst im Falle einer Verurteilung lediglich ein minderschwerer Fall gegeben wäre. Die Annahme eines minderschweren Falles führt zu einer deutlich milderen Strafe, insbesondere im Sexualstrafrecht kann gerade die Annahme eines minderschweren Falles darüber entscheiden, ob der Angeklagte ins Gefängnis muss oder nicht. Sofern die Instanzgerichte rechtsfehlerhaft die Annahme eines minderschweren Falles ablehnen, bleibt nur noch die Chance der Revision.

  • Bei der Überprüfung von Urteilen aus dem Sexualstrafrecht in der Revision ist immer wieder auffällig, dass es bei der Bestimmung der Strafhöhe zu Fehlern kommt. Ein häufiger Fehler ist ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot. Für die Strafzumessung müssen sämtliche Umstände, die die Strafe entweder schärfen oder mildern, gegeneinander abgewogen werden. Dabei dürfen gem. § 46 Absatz 3 StGB Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht erneut mitberücksichtigt werden. So darf bei einem Tötungsdelikt zum Beispiel nicht strafschärfend gewertet werden, dass jemand gestorben ist, da der Gesetzgeber diesen Umstand bereits bei der Bemessung des Strafrahmens berücksichtigt hat.

  • Das Sexualstrafrecht ist vor allem von Aussage-gegen-Aussage Konstellationen geprägt. Eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation liegt vor, wenn als Beweis für die Tat des Angeklagten lediglich die Aussage der mutmaßlich Geschädigten dient. Gerade im Sexualstrafrecht, wo die Taten meist ohne weitere Zeugen stattfinden, bereitet die Beweisfrage erhebliche Schwierigkeiten und ist auch immer wieder Anknüpfungspunkt für erfolgreiche Revisionen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

  • In einer wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Opfer eines sexuellen Übergriffs seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringt. Die Reform des § 177 StGB im Jahr 2016, welche zum Ziel hatte, Strafbarkeitslücken zu schließen und künftig auch sexuelle Übergriffe zu bestrafen, bei welchen keine Gewalt angewendet wurde, hat dabei zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des Merkmals des entgegenstehenden Willens geführt.

  • In einem wichtigen Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der spannenden Frage beschäftigt, ob schon das Verschicken von pornographischen Schriften an einzelne Personen den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 184c StGB erfüllen kann. So nahm es das Landgericht Koblenz in der vorherigen Instanz an. Dagegen wehrte sich der Angeklagte mit seinem Rechtsanwalt erfolgreich mittels Revision.

  • Wie wichtig eine kompetente und in dem Gebiet des Sexualstrafrechts erfahrene Strafverteidigung für den Angeklagten ist, zeigt das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung. Der Angeklagte, ein Soldat der Bundeswehr, wurde des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Darbietungen im Disziplinarverfahren freigesprochen. Er war zum angeklagten Zeitpunkt nicht mehr im Besitz dieser kinder- und jugendpornographischen Materialien. Ein früherer Besitz wurde von der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht angeklagt.

  • Werte bestehende und zukünftige Mandanten,

    aufgrund der Corona-Pandemie stehen uns allen besondere Zeiten bevor und wir sind einmal mehr dazu angehalten, Acht aufeinander zu geben. Wir als Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger stehen Ihnen selbstverständlich auch zu Zeiten von Corona zur Seite, wenn Sie Hilfe im Sexualstrafrecht benötigen. Sofern Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird, Sie von der Polizei vorgeladen wurden oder Ihre Wohnung durchsucht wurde, können Sie uns gerne wie gewohnt jederzeit kontaktieren.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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