Der entgegenstehende Wille im Sexualstrafrecht

In einer wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Opfer eines sexuellen Übergriffs seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringt. Die Reform des § 177 StGB im Jahr 2016, welche zum Ziel hatte, Strafbarkeitslücken zu schließen und künftig auch sexuelle Übergriffe zu bestrafen, bei welchen keine Gewalt angewendet wurde, hat dabei zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des Merkmals des entgegenstehenden Willens geführt.

Zugrunde lag der Entscheidung ein Fall, in welchem der Angeklagte die Nebenklägerin zum Oralsex gezwungen haben soll. Problematisch an diesem Fall war jedoch, dass die Nebenklägerin schon einige Male zuvor mit dem Angeklagten einvernehmliche sexuelle Kontakte hatte. Zwar soll sie diese innerlich abgelehnt haben, dies dem Angeklagten jedoch nicht offenbart haben. An dem besagten Tage verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin, dass sie ihn oral befriedige. Er stand dabei vor der Tür, sodass sie den Raum nicht verlassen konnte. Die Nebenklägerin teilte dem Angeklagten mit, dass sie das nicht wolle. Dennoch versuchte der Angeklagte sie zu überreden und unternahm dabei den Versuch, die Hand der Nebenklägerin zu seinem Glied zu führen. Dies scheiterte, dennoch nahm die Nebenklägerin den Oralverkehr letztendlich vor.

Das Landgericht werte diese Fallkonstellation als sexuellen Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte soll die Nebenklägerin nach Ansicht des Landgerichts dazu veranlasst haben, den Oralverkehr gegen ihren Willen vorzunehmen. Dagegen wehrte sich der Angeklagte und legte Revision gegen das Urteil ein.

Der Bundesgerichtshof beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer hat nicht hinreichend Tatsachen aufgeführt, welche begründen würden, dass der Angeklagte sich schuldhaft über den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin hinwegsetzte. Die subjektive Tatseite muss an objektiven Tatsachen gemessen werden, nicht ausreichend sind Schlussfolgerungen, die lediglich auf Vermutungen beruhen. Dies würde dem Erfordernis der richterlichen Überzeugung widersprechen. Die Nebenklägerin habe zwar zunächst objektiv wahrnehmbar ihren entgegenstehenden Willen geäußert, jedoch im weiteren Verlauf ohne Einwirkung von Zwang den Oralverkehr durchgeführt. Nach Ansicht des BGH stellt sich dies nicht als Handeln gegen ihren Willen zum eigentlichen Tatzeitpunkt dar.

Diese Entscheidung des BGH macht deutlich, wie schwer die Begründung des Merkmals des entgegenstehenden Willens sein kann, sofern das Opfer seinen entgegenstehenden Willen im Zeitpunkt der Tat nicht ausdrücklich erklärt oder konkludent durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung zum Ausdruck bringt. Ob die Reform wirklich zur Vereinfachung der Verfolgung von Sexualstraftaten geführt hat, bleibt somit fraglich. Aus diesem Grunde ist eine kompetente und auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts erfahrene Strafverteidigung für eine effektive Verteidigung essenziell.

Für den Angeklagten bedeutet die Entscheidung des BGH eine erneute Chance auf ein faires Verfahren. Das Landgericht wird sich erneut mit seinem Fall beschäftigen und die Anmerkungen des BGH in seine Urteilsfindung berücksichtigen müssen.

BGH, Beschluss vom 21.November 2018 – 1 StR 290/18

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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