Kinderpornografie verfassungswidrig: Das Bundesverfassungsgericht prüft § 184b StGB

Im Sommer 2021 wurde der Paragraf zur Kinderpornografie verschärft. Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB wird seitdem mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Der Gesetzgeber stufte damit den Besitz von Kinderpornografie von einem Vergehen auf ein Verbrechen hoch. Einen minder schweren Fall der Kinderpornografie kennt die Norm nicht. Nicht nur Strafverteidiger sondern selbst Staatsanwaltschaft haben bereits im Vorfeld auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Nun hat der erste  Amtsrichter den neuen Tatbestand des § 184b StGB  wegen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Strafverschärfung, und die damit einhergehenden Hochstufung zum Verbrechen, führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft den Besitz von Kinderpornografie nicht mehr wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO einstellen oder aber von der Strafverfolgung unter Auflagen nach § 153a StPO absehen kann. Auch eine Erledigung mit einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ist bei einem Verbrechen nicht möglich. Besteht daher ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Besitzes von Kinderpornografie, ist die Staatsanwaltschaft nach der seit dem 1. Juli 2021 im Kraft getretenen Neuregelung gezwungen,  Anklage zu erheben Eine Einstellung des Verfahrens wegen Kinderpornografie ist somit nicht mehr möglich.

Die Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie, und sei es auch nur wegen einer einzelnen Datei, führt häufig zu erheblichen beruflichen Konsequenzen. Vor allem Rechtsanwälte und Ärzte können aufgrund solch einer Verurteilung ihre Zulassung oder Approbation verlieren. Aber auch Lehrer, Beamte und Angestellten im öffentlichen Dienst droht die Entlassung aus dem Dienstverhältnis.

Ist die Norm zum Besitz von Kinderpornografie verfassungswidrig?

Ein Strafrichter am Amtsgericht München erkannte diese Problematik und hält den verschärften Straftatbestand nach § 184b StGB für verfassungswidrig. In vielen Fällen erfolgt der Besitz nicht zum Konsum, sondern es betrifft Eltern oder Lehrer, welche Bilder bei ihren Kindern oder Schülern finden und anschließend sichern. Dies würde nach aktueller Rechtslage zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führen. Auch Personen, welche unerwünscht solche Bilder zugeschickt bekommen, können sich strafbar machen, wenn sie die Bilder nicht schnell genug löschen. In all diesen Fällen nach der derzeitigen Fassung des § 184b StGB als Verbrechen kann keine Einstellung mehr erfolgen, sondern es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Konkretes Normkontrollverfahren nach Art. 100 GG

Der Amtsrichter am Amtsgericht München hat die Norm nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Nur Richter haben die Möglichkeit im Rahmen dieser konkreten Normkontrolle eine Norm vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Die Einschätzung des Richters, dass die verschärfte Kinderpornografie-Norm verfassungswidrig ist, wird von vielen weiteren Juristen, sowohl von Strafverteidigern als auch von Staatsanwälten, geteilt.

Auswirkungen auf laufende Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie

Sollte gegen Sie ein Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie zurzeit geführt werden, führt das vom Amtsgericht München in die Wege geleitete Normkontrollverfahren nicht automatisch dazu, dass auch Ihr Ermittlungsverfahren wegen Besitz Kinderpornografischer Schriften ausgesetzt oder gar eingestellt wird.

Deshalb beantragen wir bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht Ihres Verfahrens ebenfalls eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht sowie die Aussetzung Ihres Verfahrens bis zur Entscheidung im Normkontrollverfahren. An einen Antrag nach Art. 100 GG werden hohe Anforderungen gestellt. Um Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens zu erhöhen, bereitet Rechtsanwalt Dr. Böttner im Rahmen eines umfangreichen Verteidigungsschriftsatzes den jeweiligen Sachverhalt so auf, dass der zuständige Amtsrichter kaum noch Arbeit mit dem Antrag hat, sondern diesen ohne großen Änderungen beim Bundesverfassungsgericht einreichen kann. Auf diesem Wege erreichen wir, dass sich in Ihrem Verfahren wegen Besitz von Kinderpornografie die Wahrscheinlich einer Aussetzung und spätere Einstellung des Verfahrens erheblich erhöht.

Verteidigung beim Vorwurf der Kinderpornografie

Der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie muss immer ernst genommen werden, da eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Im Rahmen einer bestmöglichen Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder Erwerbes von Kinderpornografie ist auch die verfassungsrechtliche Problematik aufzugreifen. Sofern Ihnen der Vorwurf des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gemacht wird, kontaktieren Sie uns umgehend für ein unverbindliches Erstgespräch, in dem wir mit Ihnen alle weiteren Schritte für eine optimale Verteidigung besprechen.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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