Revision: Minderschwerer Fall des sexuellen Übergriffs

Gerade im Sexualstrafrecht tun sich die Gerichte bezüglich der ordnungsgemäßen Prüfung eines minderschweren Falles häufig schwer. Im besten Fall weist ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt bereits in der ersten Instanz darauf hin, dass selbst im Falle einer Verurteilung lediglich ein minderschwerer Fall gegeben wäre. Die Annahme eines minderschweren Falles führt zu einer deutlich milderen Strafe, insbesondere im Sexualstrafrecht kann gerade die Annahme eines minderschweren Falles darüber entscheiden, ob der Angeklagte ins Gefängnis muss oder nicht. Sofern die Instanzgerichte rechtsfehlerhaft die Annahme eines minderschweren Falles ablehnen, bleibt nur noch die Chance der Revision.

In einer aktuellen Revision hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich gerade nicht ausreichend mit der Möglichkeit eines minderschweren Falles der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt wurde. Konkret ging es um einen Angeklagten, der in einem Fall ein Opfer am Oberschenkel und oberhalb der Boxershorts im Genitalbereich berührt haben soll und in einem weiteren Fall sich mit Unterwäsche bekleidet auf ein Opfer gelegt haben soll und kreisende Bewegungen mit seiner Hüfte tätigte. Das Landgericht verneinte in diesen Fällen einen minderschweren Fall und verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB.

Die eingelegte Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass das Landgericht die minderschweren Fälle lediglich abstrakt ablehnte und bei der Beurteilung nicht auf die Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprachen, eingegangen ist.

Bei der Prüfung der minderschweren Fälle ist es erforderlich, eine Gesamtbetrachtung durchzuführen und dabei alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Dabei muss keine Beschränkung auf die Umstände der Tat erfolgen, auch Aspekte wie Reue oder ein Geständnis des Täters sind zu berücksichtigen. Im Rahmen der Erörterung ist festzustellen, ob sich der Fall bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls von den gewöhnlich vorkommenden Fällen in so einem Maße abhebt, dass die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung der minderschweren Fälle hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum, die Umstände, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde legt, müssen jedoch im Urteil dargestellt werden, so dass das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen kann.

Gerade im hiesigen Fall drängte sich bereits aufgrund der geringen Intensität die umfangreiche Prüfung eines minderschweren Falles auf. Die lediglich oberflächliche Begründung des Landgerichts reicht in solchen Fällen nicht aus. Die Kammer muss sich gerade bei solchen Fallkonstellation umfassend mit dem minderschweren Fall auseinandersetzen. Erfolgt dies nicht, kann bereits diese fehlerhafte Begründung zu einer erfolgreichen Revision führen.

BGH, Beschl.  v. 5.11.2020 – 4 StR 201/20

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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