Erfolgreiche Berufung: Besitz an gelöschten kinderpornografischen Dateien
Wie wichtig eine kompetente und in dem Gebiet des Sexualstrafrechts erfahrene Strafverteidigung für den Angeklagten ist, zeigt das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung. Der Angeklagte, ein Soldat der Bundeswehr, wurde des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Darbietungen im Disziplinarverfahren freigesprochen. Er war zum angeklagten Zeitpunkt nicht mehr im Besitz dieser kinder- und jugendpornographischen Materialien. Ein früherer Besitz wurde von der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht angeklagt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht landete dieser spezielle Fall, da der Angeklagte zu der Zeit der Anklage als Berufssoldat bei der Bundeswehr verpflichtet war. Für Strafverfahren gegen Bundeswehrsoldaten ist erstinstanzlich das Wehrdienstgericht zuständig. Bei einer – wie hier erfolgten Berufung – landet der Fall in zweiter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde: Der Angeklagte soll am 04.10.2010 diverse kinder- und jugendpornographische Videodateien gespeichert haben. Gelöscht wurden diese Dateien auf einer externen Festplatte mittels eines angeschlossenen Laptops. Zum Verhängnis wurde dem Angeklagten, dass bei dem Löschvorgang Duplikate erstellt wurden, die am 08.01.2015 noch im Papierkorb des Angeklagten zu finden waren.
Nach Ansicht der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Angeklagte aus diesem Grunde die gelöschten Dateien, die sich im Papierkorb befanden, am 08.01.2015 noch besessen. Dem widerspricht das Bundesverwaltungsgericht. Nach seiner Ansicht hat der Angeklagte mit Löschung der Inhalte den Besitz verloren. Mit der Löschung hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, diese Dateien nicht mehr besitzen zu wollen. Ein Besitz setzt aber zwingend einen noch bestehenden Besitzwillen voraus. Selbst wenn diese Bilder – wie hier – in Form von Duplikaten noch zugänglich gemacht werden können, ändert dies nichts an dem fehlenden Besitzwillen des Angeklagten. Da der frühere Besitz oder der Besitz auf einem anderen Medium nicht angeklagt war, hat das Bundesverwaltungsgericht den Angeklagten freigesprochen.
Diese wichtige Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht hat Auswirkungen auf alle vergleichbaren Strafverfahren. Immer wieder werden gelöschte kinderpornografische Dateien angeklagt, die sich entweder im Papierkorb befinden oder gar nur noch als Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, existieren. Mit dem Löschen bringt der Nutzer des Computers regelmäßig zum Ausdruck, dass er die Bilder nicht mehr Besitzen möchte. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Löschens endet daher der strafbare Besitz.
BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 2 WD 26.18