Revision: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Sexualstrafrecht

Bei der Überprüfung von Urteilen aus dem Sexualstrafrecht in der Revision ist immer wieder auffällig, dass es bei der Bestimmung der Strafhöhe zu Fehlern kommt. Ein häufiger Fehler ist ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot. Für die Strafzumessung müssen sämtliche Umstände, die die Strafe entweder schärfen oder mildern, gegeneinander abgewogen werden. Dabei dürfen gem. § 46 Absatz 3 StGB Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht erneut mitberücksichtigt werden. So darf bei einem Tötungsdelikt zum Beispiel nicht strafschärfend gewertet werden, dass jemand gestorben ist, da der Gesetzgeber diesen Umstand bereits bei der Bemessung des Strafrahmens berücksichtigt hat.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Rostock in einem Verfahren wegen Vergewaltigung aber gerade dieses Doppelverwertungsverbot missachtet. Das Gericht wertete strafschärfend, dass der Angeklagte die Geschädigte für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse schamlos ausgenutzt hätte. Das Landgericht Rostock hatte nicht erkannt, dass genau diese Erwägungen den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafe zu stellen. Die schamlose Ausnutzung des Tatopfers zur eigenen Befriedigung sexueller Bedürfnisse dient zur Begründung der Schuld und rechtfertigt den hohen gesetzlichen Strafrahmen. Ein weiteres Heranziehen dieses Umstandes zum Schärfen der Strafe ist jedoch unzulässig.

Die Revision hatte in diesem Punkt daher auch Erfolg und der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafe ohne diesen Fehler milder ausgefallen wäre. Eine andere Kammer des Landgerichts Rostock muss nun erneut über die Strafe entscheiden, welche voraussichtlich nunmehr deutlich niedriger ausfallen wird.

Diese erfolgreiche Revision zeigt, dass sich die Überprüfung des Urteils durch einen erfahrenen Revisionsspezialisten lohnen kann. Gerade im Sexualstrafrecht kommt es immer wieder zu erhebliche Begründungsfehlern durch die Gerichte. Rechtsanwalt Dr. Böttner ist seit über 15 Jahren in allen Instanzen im Sexualstrafrecht tätig und steht Ihnen für alle Fragen bezüglich Ihre Revision jederzeit zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 12.Februar 2020 – 2 StR 5/20

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