Erfolgreiche Revision: Keine kurze Freiheitsstrafe bei Kinderpornografie

Freiheitsstrafen von einer Dauer unter sechs Monaten sollen gemäß § 47 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Grund dafür sind die negativen Auswirkungen, die bei einer nur kurzzeitigen Freiheitsstrafe nicht kompensiert werden können. Mögliche negative Auswirkungen sind beispielweise der Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung sowie soziale Ausgrenzung. Bei längeren Freiheitsstrafen können diese Nachteile teilweise dadurch abgemildert werden, dass dem Verurteilten entsprechende Resozialisierungsmaßnahmen zugutekommen. Eine solche Möglichkeit besteht bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten jedoch nicht, weswegen solche in der Regel durch Geldstrafen ersetzt werden müssen.

Soll ausnahmsweise doch einmal eine kurze Freiheitsstrafe verhängt werden, muss das Gericht dies entsprechend ausreichend begründen. In der anwaltlichen Praxis zeigen sich bei der Prüfung von Urteilen für die Durchführung der Revision jedoch diesbezüglich häufig Fehler.

So war es auch im hiesigen Fall: Gegen den Angeklagten wurden unter anderem wegen dem Erwerb kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Absatz 3 StGB Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten verhängt. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Angeklagte mit seinem Rechtsanwalt Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bemängelte die lediglich floskelhafte Begründung des Landgerichts. Aus der Begründung gehe nicht hervor, weshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesem Fall unerlässlich sein solle. Die verübte Straftat könne nicht selbstständig die Notwendigkeit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen begründen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen. Solche besonderen Umstände können bei Wiederholungstätern angenommen werden, wenn aus der wiederholten Begehung folgt, dass die vorangegangenen Urteile bzw. die verhängten Geldstrafen als Warnung nicht ausreichen, und der Täter aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat. Der Angeklagte war jedoch vorher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Die spärliche Begründung des Landgerichts könnte laut dem Bundesgerichtshof auch dafür sprechen, dass das Landgericht kurze Freiheitsstrafe für solche Taten nach § 184b Abs. 3 StGB allgemein als angemessen ansieht und dementsprechend keine Einzelfallprüfung vornahm. Dies ist aber rechtsfehlerhaft.

Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig auch die Revision als letztes Rechtsmittel sein kann und dies insbesondere im Sexualstrafrecht. Es sollte daher bereits beim kleinsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit eine Überprüfung der Entscheidung durch einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt erfolgen.

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – 5 StR 246/20

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat | Bundesweite Verteidigung.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt