Eine wesentliche Änderung im Sexualstrafrechts seit Januar 2015 besteht darin, dass das Gesetz nun viel detaillierter beschreibt, was überhaupt unter Kinderpornografie zu verstehen ist. Insbesondere hat sich diese Klarstellung auf die sogenannten Posing-Darstellungen ausgewirkt. Die Gesetzesänderung zeigt, dass der Gesetzgeber Posing-Bilder keinesfalls als Bagatelle einstuft. Auch bei diesem Vorwurf ist eine gute Strafverteidigung also unerlässlich.
Kürzlich beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit einer grundlegenden Abgrenzungsfrage im Sexualstrafrecht: liegt bereits eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB vor, wenn ein bekleidetes Knie berührt wird oder ist dies nur eine bloße Ungehörigkeit?
Bei der Frage, ob ein Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) fehlgeschlagen ist, werden von den Gerichten häufig Fehler gemacht, die zu einer erfolgreichen Revision im Strafrecht führen können. Die Einstufung des Versuchs als fehlgeschlagen oder nicht, hat erhebliche Auswirkungen. Nur wenn der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, kann der Beschuldigte noch strafbefreiend von der Tat zurücktreten. Die Frage kann daher über Straffreiheit oder langjährige Freiheitsstrafe entscheiden.
Erfolge in der Revision hängen häufig von einzelnen Tatbestandsmerkmalen ab. So manche Revision war schon erfolgreich, weil die Gerichte ein Tatbestandsmerkmal viel zu schnell bejaht haben. Erst durch die Revision wurden diese Fehler aufgedeckt, welche auch in vielen Fällen letztendlich zum Freispruch führen.
Alter schützt grundsätzlich nicht vor Strafe. In manchen Fällen kann das Alter zum Tatzeitpunkt aber doch eine erhebliche Rolle spielen. Schon vor Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das fortgeschrittene Alter bei Ersttätern im Bereich des Sexualstrafrechts besonderer Beachtung bedarf. Wenn ein Angeklagter im sexuellen Bereich zuvor noch nie auffällig geworden ist, muss gesondert erörtert werden, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat unter erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) litt, weil sich altersbedingt psychische Veränderungen bei diesem eingestellt haben. Ist dies der Fall, kann die Strafe gemildert werden.
Erneut erinnerte der Bundesgerichtshof (BGH) an einen der wichtigsten Verfahrensgrundsätze: Die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz wurde im vorliegenden Fall vom Landgericht Baden-Baden missachtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch das Vorzeigen von pornografischen Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4. StGB.
Das Sexualstrafrecht wurde in Deutschland in den letzten Jahren mehrfach grundlegend reformiert. Dies führte unter anderem auch zu einer Verschärfung der Strafbarkeit im Bereich des Sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener. Die neue verschärfte Rechtslage darf aber nur auf Taten angewendet werden, die nach der Reform begangen wurden. Wendet das Gericht die neuen Paragraphen an, obwohl die Tat vor Inkrafttreten der neuen Normen verübt wurde, stellt dies einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot da und führt zu einer erfolgreichen Revision. So auch im vorliegenden Fall:
Der Bundesgerichtshof musste sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob ein straferhöhender Fall der Vergewaltigung vorliegt, wenn dem Opfer vor einer Vergewaltigung Betäubungsmittel verabreicht werden. Während für eine „einfache“ Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre vorgesehen ist, droht für eine qualifizierte „schwere“ Vergewaltigung Freiheitsstrafe nicht unter drei bzw. fünf Jahre. Ein qualifizierter Fall der Vergewaltigung kann vorliegen, wenn der Täter Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel bei sich führt, um den erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden.
Nicht immer geht es bei einer Revision um Verurteilung oder Freispruch. In manchen Fällen ist auch schlicht die Strafe zu hoch festgesetzt worden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe einer Strafe nach der Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dass einschlägige Vorstrafen bei Richtern grundsätzlich keinen guten Eindruck machen, erklärt sich meist von selbst. Bei der Strafzumessung spielt aber auch die Frage eine Rolle, wie groß der Abstand zwischen der Begehung der jetzigen Tat und dem darauf folgenden Urteil ist. Der BGH hat nun entschieden, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.