Unabsehbare Tatfolgen dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden

Für die konkrete Strafhöhe bei Sexualstraftaten spielen auch die langfristigen Folgen für das Opfer eine entscheidende Rolle. Im Bereich der Sexualstraftaten drängt sich immer die Frage auf, wie gut die Spätfolgen eingeschätzt werden können. Dies gilt ganz besonders im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Fraglich ist in einer solchen Situation dann, inwiefern diese Folgen der Tat vom Gericht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Das OLG Bamberg hat nun entschieden, dass Tatfolgen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht absehbar sind, auch nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten im vorliegenden Fall wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in mehreren Fällen und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung und der Angeklagte später auch Revision ein.

Das OLG Bamberg entschied, dass der Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben könne, weil die Strafzumessung in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft sei. Soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten wertet, dass „die Tatfolgen für die Geschädigte nicht absehbar“ seien, sei dies in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und Zweifelsgrundsatz

Es verstoße sowohl gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs.3 StGB) als auch gegen den Zweifelsgrundsatz, wenn bei einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) strafschärfend berücksichtigt wird, dass die „Tatfolgen nicht absehbar seien“. Insbesondere liege darin auch ein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung sei unzulässig.

Auch mit der strafschärfenden Erwägung, durch die sexuellen Übergriffe sei das „Tochter-Vater-Verhältnis zerstört“ worden und müsse „neu aufgebaut“ werden, wurde ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot begangen. Es entspräche gerade dem Zweck des §174 I Nr.3 StGB, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, dass die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Verhaltensweisen freigehalten werde. Daher darf gerade dieser Umstand nicht noch zusätzlich die Strafe erhöhen.

Ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot sei darin zu sehen, dass die Berufungskammer zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, er habe „das Vertrauen seiner Tochter als Vater bewusst ausgenutzt“, weil bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen regelmäßig ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorhanden sei, welches ausgenutzt wird.

Auch dass es „trotz der zeitlichen Zäsur und der zwischenzeitlich empfundenen Reue zu einem weiteren Übergriff gekommen“ sei, hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Der Umstand, dass vorher eine zeitliche Zäsur eingetreten war, sei ebenso wenig von Bedeutung wie die vom Angeklagten „empfundene Reue“, zumal es sich hierbei um Umstände handele, die schon grundsätzlich nicht gegen den Angeklagten gewertet werden dürfen, sondern jedenfalls die empfundene Reue sogar ein bestimmender Strafmilderungsgrund sei.

Aufgrund der dargelegten Rechtsfehler ist der Strafausspruch des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2017, Az. 3 OLG 6 Ss 94/17

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