Anwalt Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB
§ 183 StGB regelt die Strafbarkeit exhibitionistischer Handlungen. Der Straftatbestand liegt vor, wenn ein Mann sich in der Öffentlichkeit oder in privatem Rahmen vor anderen Personen entblößt, um diese durch die Zurschaustellung seines Geschlechtsteils sexuell zu belästigen. Es ist erforderlich, dass die betroffene Person die Handlung bewusst wahrnimmt und sich dadurch in ihrer Würde verletzt fühlt. Handlungen, die lediglich Verwunderung oder Belustigung auslösen, fallen nicht unter den Straftatbestand des § 183 StGB. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Intimsphäre der Betroffenen.
Strafe exhibitionistische Handlungen
- Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Minder oder besonders schwere Fälle: Das Gesetz differenziert nicht explizit zwischen minder oder besonders schweren Fällen. Die individuellen Umstände der Tat, wie Wiederholungsfälle oder besonders verletzende Situationen, können das Strafmaß beeinflussen.
Strafe wegen exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB vermeiden:
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Warum ist das Thema ,,exhibitionistische Handlungen“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?
Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB sind ein ernstzunehmender Vorwurf, der sowohl rechtliche als auch persönliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Für Betroffene bedeutet eine Anzeige häufig eine intensive Auseinandersetzung mit Ermittlungsbehörden, Gerichten und möglicherweise öffentlichen Vorwürfen. Eine Verurteilung kann nicht nur mit empfindlichen Strafen wie einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, sondern auch einen Eintrag ins Führungszeugnis zur Folge haben. Dieser kann insbesondere in Berufen mit Publikumsverkehr oder in sensiblen Bereichen wie der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erhebliche Auswirkungen haben. Ein frühzeitiger rechtlicher Beistand durch einen erfahrenen Anwalt für exhibitionistische Handlungen ist daher essenziell, um die eigenen Rechte zu schützen und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der exhibitionistischen Handlung
§ 183 StGB erfasst Handlungen, bei denen sich ein Mann bewusst in der Öffentlichkeit oder vor einer anderen Person entblößt, um diese durch die Zurschaustellung seines Geschlechtsteils zu belästigen. Damit diese Handlung unter § 183 StGB fällt, muss der Täter vorsätzlich handeln. Das bedeutet, er muss wissen und wollen, dass sein Verhalten eine andere Person belästigt. Darüber hinaus verlangt der Straftatbestand eine zielgerichtete Absicht, die auf die sexuelle Belästigung der betroffenen Person gerichtet ist. Fehlt diese Absicht, wie etwa bei medizinischen Notfällen oder unfreiwilligen Handlungen, greift § 183 StGB nicht.
Der Täterkreis des § 183 StGB: Geschlechtsspezifische Einschränkung
§ 183 StGB ist der einzige Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der ausschließlich von Männern begangen werden kann. Frauen können diesen Tatbestand nicht erfüllen, was in der Rechtswissenschaft teils kritisch diskutiert wird. Diese geschlechtsspezifische Einschränkung basiert auf historischen und kriminalpolitischen Überlegungen, wird jedoch in der aktuellen Rechtsdiskussion hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit und Gleichbehandlung hinterfragt.
Betroffene Personen des § 183 StGB und Wahrnehmung der Handlung des Täters
Für die Strafbarkeit nach § 183 StGB ist entscheidend, dass die betroffene Person die Handlung wahrnimmt und sich dadurch in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt fühlt. Dies kann sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum geschehen. Besonders relevant ist die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person: Gefühle wie Ekel, Abscheu oder Scham müssen ausgelöst werden, um die Strafbarkeit zu begründen. Handlungen, die lediglich Verwunderung oder Gleichgültigkeit hervorrufen, sind nicht ausreichend.
Der Tatort der exhibitionistischen Handlung: Öffentlich oder privat
Exhibitionistische Handlungen können an unterschiedlichen Orten stattfinden, wobei die Strafbarkeit nicht auf den öffentlichen Raum beschränkt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlung von einer anderen Person wahrgenommen werden kann. Öffentliche Orte wie Straßen, Parks oder Verkehrsmittel bieten häufig den Kontext für derartige Straftaten, jedoch können auch Handlungen im privaten Bereich strafbar sein, wenn sie etwa durch Fenster oder in Gegenwart von Besuchern stattfinden.
Abgrenzung der exhibitionistischen Handlung zu anderen Straftatbeständen
Es ist wichtig, exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB von anderen Straftatbeständen wie der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) oder der Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) abzugrenzen. Während § 183 StGB eine gezielte Belästigung einer bestimmten Person durch Entblößung voraussetzt, erfasst § 183a StGB allgemein sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, die geeignet sind, Ärgernis zu erregen. Die genaue Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von den spezifischen Umständen der Tat ab.
Strafantrag und öffentliches Interesse
Gemäß § 183 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dies bedeutet, dass exhibitionistische Handlungen in der Regel ein Antragsdelikt darstellen. Ein Strafantrag muss von der betroffenen Person gestellt werden, damit die Strafverfolgung eingeleitet wird. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne einen solchen Antrag tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennt.
Psychologische Aspekte und Therapieansätze
Exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 183 StGB können Ausdruck tieferliegender psychologischer Probleme oder Störungen sein. In vielen Fällen wird daher im Rahmen der Strafzumessung die Bereitschaft des Täters zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen berücksichtigt. Ein anerkannter Therapiewille kann sich strafmildernd auswirken und dazu beitragen, zukünftige Straftaten zu verhindern. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sowohl rechtliche als auch persönliche Konsequenzen zu minimieren.
Rechte der Beschuldigten einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB
Als Beschuldigter in einem Verfahren nach § 183 StGB haben Sie umfassende Rechte, die Sie unbedingt kennen sollten:
- Aussageverweigerungsrecht: Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und sollten von Ihrem Recht Gebrauch machen, bis Sie rechtlichen Beistand erhalten haben.
- Recht auf einen Anwalt: Ein erfahrener Strafverteidiger für exhibitionistische Handlungen kann Ihre Rechte schützen und Sie durch das Ermittlungsverfahren begleiten.
- Schutz vor staatlicher Willkür: Die Strafverfolgung muss den Prinzipien eines fairen Verfahrens entsprechen. Verfassungswidrige Maßnahmen können angefochten werden.
Ablauf eines Strafverfahrens wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 StGB
Ein Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB beginnt in der Regel mit einer Anzeige. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sammelt die Polizei Beweise, führt Befragungen durch und erstellt eine Akte, die an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Kommt es zur Anklage, erfolgt die Hauptverhandlung, in der das Gericht über die Schuldfrage entscheidet. Der Richter prüft dabei die Beweise und Aussagen aller Beteiligten. Gegen ein Urteil können Sie Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen, um eine erneute Überprüfung des Falls zu erreichen.
Fragen und Antworten zum Vorwurf der exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB
Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann sein Geschlechtsteil vor einer anderen Person entblößt, um sich selbst sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Entscheidend ist, dass die betroffene Person die Handlung wahrnimmt und sich dadurch belästigt fühlt, indem sie beispielsweise Ekel, Scham oder Entsetzen empfindet.
Nein, § 183 StGB ist ein sogenanntes Sonderdelikt, das ausschließlich Männer als Täter erfasst. Frauen können jedoch unter anderen Straftatbeständen, wie beispielsweise § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses), belangt werden, wenn sie in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornehmen und dadurch ein Ärgernis erregen.
Bei einer Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die genaue Strafhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Schwere der Tat und etwaiger Vorstrafen des Täters.
Nein, für die Strafbarkeit nach § 183 StGB ist es erforderlich, dass eine andere Person die Handlung wahrnimmt und sich dadurch belästigt fühlt. Fehlt es an einer solchen Wahrnehmung, liegt keine strafbare exhibitionistische Handlung vor.
Während § 183 StGB exhibitionistische Handlungen von Männern erfasst, die eine andere Person durch das Entblößen ihres Geschlechtsteils belästigen, stellt § 183a StGB das Erregen öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen unter Strafe. Letzterer Tatbestand ist geschlechtsneutral und erfasst sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, die geeignet sind, ein Ärgernis zu erregen, unabhängig davon, ob eine bestimmte Person belästigt wird.
Ja, eine exhibitionistische Handlung kann auch im privaten Raum strafbar sein, sofern eine andere Person die Handlung wahrnimmt und sich dadurch belästigt fühlt. Entscheidend ist nicht der Ort der Handlung, sondern die Wahrnehmung und Belästigung einer anderen Person.
Wenn Sie Opfer einer exhibitionistischen Handlung werden, sollten Sie Ruhe bewahren und sich, wenn möglich, die Merkmale des Täters einprägen. Anschließend ist es ratsam, die Polizei zu informieren und eine Strafanzeige zu erstatten. Da es sich in der Regel um ein Antragsdelikt handelt, ist es wichtig, innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag zu stellen, damit die Tat verfolgt werden kann.
Unsere Unterstützung bei dem Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
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