Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich jüngst mit einer Entscheidung des Landgerichtes Aachen (LG), in welcher ein Angeklagter unter anderem wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Angeklagte mit Hilfe seines Strafverteidigers und legte erfolgreich Revision ein.
Steht der Vorwurf des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften im Raum, wird nicht selten die Durchsuchung von Wohnräumen gemäß § 102 StPO angeordnet, um Beweismittel aufzufinden und sicherzustellen. Eine solche Hausdurchsuchung stellt für den Betroffenen einen massiven Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, dar. Für eine Hausdurchsuchung ist daher immer ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine Straftat vorliegen, der über bloße Anhaltspunkte und vage Vermutungen hinausreicht. Zudem muss sich der erhebliche Eingriff in die Lebenssphäre des Betroffenen streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Die Durchsuchung muss also erfolgsversprechend sowie zur Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
In einem aktuellen Verfahren verurteilte das Landgericht Coburg einen Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte habe eine 14-jährige Geschädigte, die zur Übernachtung bei dem Angeklagten zu Besuch war, im Tiefschlaf vergewaltigt und dadurch geschwängert, so die Feststellung des Landgerichts.
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zu dem Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB getroffen. Vorausgegangen ist eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dagegen wehrte sich der Verurteilte mit seinem Rechtsanwalt erfolgreich mit der Revision.
Ein immer wiederkehrender Fehler von Gerichten, der insbesondere im Sexualstrafrecht regelmäßig zur Aufhebung von Urteilen in der Revision führt, ist das doppelte Verwerten von strafschärfenden Umständen. Dies führte nun erneut zu einer erfolgreichen Revision vor dem Landgericht Rostock.
Häufig werden in Strafverfahren Sachverständige bestellt, wenn die eigene Sachkunde eines Richters zur Beurteilung eines Sachverhalts nicht ausreicht. Dabei kann die Beteiligung eines Sachverständigen sowohl von dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als auch von dem Beschuldigten beantragt werden. Aufgabe eines Sachverständigen ist es somit, das Gericht zu unterstützen, indem es sein Fachwissen zu bestimmten Disziplinen vermittelt.
Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg einen weiteren Erfolg in einer Revision im Sexualstrafrecht erkämpfen. Dabei handelt es sich um eine Revisionsentscheidung, die auch für andere Verfahren relevant sein kann. Insbesondere zeigt die erfolgreiche Revision erneut, dass bereits kleine Ungenauigkeiten im Urteil zu einer Aufhebung des Urteils führen können.
Immer häufiger dringen spezialisierte Polizisten in geschlossene Darknet-Foren und Tauschbörsen mit kinderpornografischen Inhalten ein. Dies führt regelmäßig zu einer Vielzahl von Hausdurchsuchungen und Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Schriften.
Wird wegen einer Sexualstraftat gegen Beamte ermittelt, droht neben dem Strafverfahren auch ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren. Gerade das Disziplinarverfahren kann erhebliche berufliche Konsequenzen mit sich bringen und im schlimmsten Fall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Das FBI verstärkt merklich seine Aktivitäten im Darknet bzw. Darkweb. Immer häufiger werden Kinderporno-Tauschforen oder Drogen- und Waffen-Plattformen im Darknet enttarnt. Nachdem kürzlich viele Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Plattform „Elysium“ eingeleitet wurden, konnten die Ermittlungsbehörden jüngst auch die Darknetseite „Welcome to Video“ enttarnen. Dabei handelt es sich um eine Tauschplattform für Kinderpornos. Auch hier war das FBI federführend bei der Aufdeckung dieser Kinderpornoplattform.