Steht der Vorwurf des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften im Raum, wird nicht selten die Durchsuchung von Wohnräumen gemäß § 102 StPO angeordnet, um Beweismittel aufzufinden und sicherzustellen. Eine solche Hausdurchsuchung stellt für den Betroffenen einen massiven Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, dar. Für eine Hausdurchsuchung ist daher immer ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine Straftat vorliegen, der über bloße Anhaltspunkte und vage Vermutungen hinausreicht. Zudem muss sich der erhebliche Eingriff in die Lebenssphäre des Betroffenen streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Die Durchsuchung muss also erfolgsversprechend sowie zur Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.