Strafrecht Blog

  • Das Amtsgericht Esslingen hat einen 36-Jährigen freigesprochen, weil diesem der Besitz und die Weiterverbreitung von kinder- und jugendpornografischen Filmen nicht nachgewiesen werden konnte. Der Fall ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die reine Ermittlung einer IP-Adresse, die im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Jugendpornografie aufgefunden wurde, noch nicht für eine Verurteilung ausreicht. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, wer genau die Dateien auf den Computer heruntergeladen hat. Dies ist immer dann besonders schwierig nachzuweisen, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Computer oder Internetanschluss hatten.

  • In Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB kommt es häufig zu Durchsuchungen, bei denen sämtliche elektronische Datenträger (Festplatten, Computer, Handys und Speicherkarten) sichergestellt und ausgewertet werden.

    In zahlreichen Strafverfahren dieser Art versuchen Staatsanwaltschaften und Gerichte immer wieder nach Auswertung der Datenträger vom Auffinden sogenannter „Vorschaubilder“ (Thumbnails) auf den vorsätzlichen Besitz von kinderpornografischen Schriften zu schließen. Es empfiehlt sich deshalb bereits im Ermittlungsverfahren, einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen. Denn in einer Vielzahl von Verfahren konnten wir erfolgreich dahingehend argumentieren, dass diese Vorschaubilder automatisch durch das System generiert werden und gerade ohne Zutun und häufig ohne Kenntnis des Nutzers. Befinden sich solche Bilder auf einem Rechner, so lässt sich daraus nicht automatisch darauf schließen, dass der Nutzer auch Kenntnis von den automatisch erzeugten kinderpornografischen Schriften hat. Der Besitzwillen bzgl. der Kinderpornografie ist dadurch allein nicht nachgewiesen.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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