Disziplinarverfahren: Lehrern droht bei Besitz von Kinderpornografie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird wegen einer Sexualstraftat gegen Beamte ermittelt, droht neben dem Strafverfahren auch ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren. Gerade das Disziplinarverfahren kann erhebliche berufliche Konsequenzen mit sich bringen und im schlimmsten Fall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt gemäß § 24 BeamtStG automatisch, sobald eine Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr ausgeurteilt wird. Was häufig jedoch nicht bedacht wird, ist, dass auch eine niedrigere Strafe zu einer Entlassung führen kann. Davon sind vor allem Beamte betroffen, die viel Kontakt mit Kindern haben, wie zum Beispiel Lehrer. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) machen nun deutlich, dass der strafbare Besitz von Kinderpornografie – bereits in geringer Menge – in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, da dies mit dem Lehrerberuf nicht vereinbar ist.

Das BVerwG wies zwar darauf hin, dass heutzutage grundsätzlich von den Beamten außerhalb des Dienstes kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet wird. Dennoch können disziplinarische Maßnahmen auch bei außerdienstlichen Verfehlungen gerechtfertigt werden, wenn ein Bezug zwischen der Straftat und den mit dem Amt verbundenen Pflichten besteht. Bei dem privaten Besitz von Kinderpornografie sei dies der Fall, da den Lehrern der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen obliegt. Zudem werde durch den Besitz von kinderpornografischen Dateien das erforderliche Vertrauen in den Pädagogen schwer erschüttert, weshalb die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in aller Regel zu erfolgen hat.

In den zwei Fällen, die dem BVerwG vorlagen, besaßen die verbeamteten Lehrer kinderpornografische Bild- oder Videodateien. Aufgrund dessen wurden sie in Strafverfahren zu 50 und 90 Tagessätzen verurteilt. Das Land Berlin wollte darüber hinaus disziplinarische Maßnahmen gegen die Beamten umsetzen, jedoch lehnte zunächst das Verwaltungsgericht (VG) und dann auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg dies mit der Begründung ab, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsform handele, und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis deshalb ausgeschlossen sei. Dies sah das BVerwG anders und verdeutlichte, dass das konkret ausgesprochene (auch geringe) Strafmaß der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegenstehe, da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verschiedene Zwecke verfolgen.

Mit diesem Urteil klärte das BVerwG grundsätzliche Fragen zu beruflichen Konsequenzen für Lehrer, die im Besitz von Kinderpornografie sind. Da die beruflichen Folgen so gravierend sind, ist es umso wichtiger, schon frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen, der auch die disziplinarrechtlichen Folgen im Blick hat.

BVerwG Urteil v. 24.10.2019, Az. 2 C 3.18 und 2 C 4.18

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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