Erhöhte Anforderungen bei „Aussage gegen Aussage“

Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweismittel. Dies macht die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts schwierig. Insbesondere dann, wenn es sich bei der geschädigten Person um ein Kind handelt. Solch eine Aussage gegen Aussage Konstellation muss vor Gericht immer besonders sorgfältig und umfassend gewürdigt werden. Dies betonte in der nachfolgenden Entscheidung auch der BGH nochmals:

Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten unter anderem wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Angeklagte erfolgreich mit seiner Revision.

Der BGH stellte fest, dass die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der angeblichen sexuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Enkelin seiner Lebensgefährtin einer sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Grundsätzlich sei die Beweiswürdigung ureigenste Aufgabe des Tatgerichts. Vorliegend seien dem Landgericht aber Rechtsfehler unterlaufen. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Entstehung und Entwicklung der belastenden Aussage

In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müsse das Tatgericht besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung erfüllen. Die Urteilsgründe müssten in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei seien gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen sei das Landgericht nicht gerecht geworden. Die Beweiswürdigung leide unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.

Konstanz der Aussage muss nachprüfbar sein

Insbesondere seien dem Urteil genauere Details der Aussage der Geschädigten bei der Polizei – insbesondere zum Kerngeschehen – nicht zu entnehmen. Ebenso werde nicht ausreichend wiedergegeben, was die Geschädigte gegenüber ihrem Vater und ihrer Mutter zu den Taten des Angeklagten erzählt hat, als sie sich diesen anvertraut hatte. Die Konstanz der Aussage der Geschädigten sei laut BGH jedoch für die Verurteilung des Angeklagten von besonderer Bedeutung und bedarf daher einer näheren Erörterung. Diese müsse auch für das Revisionsgericht nachprüfbar sein, weswegen detaillierte Angaben zu den verschiedenen Aussagen der Zeugin erforderlich seien. Dies gelte umso mehr, als die Kammer im Zusammenhang mit den Feststellungen von zwei der Taten selbst von Abweichungen zwischen der Aussage der Geschädigten vor Gericht und ihrer polizeilichen Vernehmung ausgegangen sei.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera aus den genannten Gründen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an einen anderen Tatrichter zurückverwiesen. Es handelt sich hier um einen oft zu sehenden Fehler, der in vielen Fällen zu erfolgreiche Revisionen führt. Die Gerichte setzen sich häufig nicht umfassend mit der Aussage der Geschädigten auseinander, sondern glauben zu schnell dieser einseitigen Schilderung.

BGH, Beschluss vom 21.11.2017, Az. 2 StR 275/17

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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