Revision: Ist Verschicken gleich Verbreiten bei Jugend- und Kinderpornografie?
In einem wichtigen Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der spannenden Frage beschäftigt, ob schon das Verschicken von pornographischen Schriften an einzelne Personen den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 184c StGB erfüllen kann. So nahm es das Landgericht Koblenz in der vorherigen Instanz an. Dagegen wehrte sich der Angeklagte mit seinem Rechtsanwalt erfolgreich mittels Revision.
Der Angeklagte hatte nach Feststellungen des Landgerichts Bilder mit pornographischem Inhalt gezielt an zwei junge Mädchen versandt und damit den Tatbestand des Verbreitens von pornographischen Schriften erfüllt.
Dagegen äußerte der Bundesgerichtshof rechtliche Bedenken. Das Verbreiten muss von einem bloßen Versenden an Einzelpersonen abgegrenzt werden. Wie sich auch aus dem Wortlaut des § 184c I Nr. 1 StGB, der das Verbreiten oder das öffentlich Zugänglichmachen sanktioniert, ergibt, soll verhindert werden, dass jugendpornographische Schriften für einen nicht mehr überschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, jugendpornographische Inhalte an Einzelpersonen zu versenden, es bedarf vielmehr der Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen.
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte die jugendpornographischen Inhalte gezielt an zwei Einzelpersonen verschickt, und damit den Tatbestand des Verbreitens nicht erfüllt. Aus diesem Grunde stellte der Bundesgerichtshof das Verfahren im Hinblick auf diesen Tatbestand ein. Dem Angeklagten, der noch anderer Delikte angeklagt war, konnte durch die Revision zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe verholfen werden.
BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – 3 StR 490/14