In einem Verfahren wegen Vergewaltigung bestätigte der Bundesgerichtshof einen Freispruch des Landgerichts Bremen. Die Revision wurde von der Nebenklägerin eingelegt, um doch noch eine Verurteilung des Angeklagten zu erreichen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entschieden, dass ein Zungenkuss keine beischlafähnliche Handlung ist. Die Annahme solch einer beischlafähnlichen Handlung geht mit einer erheblichen Strafschärfung einher.
Der Tatbestand des besonders schweren Falls des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) nach § 177 Abs. 6 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter eine sexuelle Handlung vornimmt, welche das Opfer besonders erniedrigt. Regelmäßig kann nach dem Gesetzeswortlaut eine besondere Erniedrigung angenommen werden, wenn die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist. Wann ein solches Eindringen in den Körper vorliegt, hat der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung weiter präzisiert.
Lügde, Bergisch-Gladbach, Staufen oder Münster: In allen Fällen hat der Gesetzgeber auf Druck dieser Vorfälle mit einer Verschärfung des Sexualstrafrechts reagiert — zumeist jedoch sehr kurzsichtig. Nun hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetzespaket „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ beschlossen. Es soll ab Juli in Kraft treten. Damit wird sich neben tatbestandlichen Erweiterungen im Wesentlichen folgendes ändern:
An das neue Strafschärfungspaket „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ anknüpfend hat Christine Lambrecht (Bundesjustizministerin) nun einen neuen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der „die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“ als neuen Straftatbestand, den § 176e StGB, in das Strafgesetzbuch aufnehmen wird.
Die Anklageschrift und dessen Verlesung wirkt häufig wie eine reine Formalität. Tatsächlich hat die Anklageschrift jedoch eine wichtige Aufgabe: Den Gegenstand des Gerichtsverfahrens festzulegen und diesen auch zu begrenzen. Ein Beschuldigter darf nur für eine Tat verurteilt werden, wenn der Sachverhalt, aus dem sich die strafbare Handlung ergibt, in der Anklage wiedergegeben wurde.
Im Sexualstrafrecht droht in vielen Fällen auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, sofern die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage steht. Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt es sich nicht um eine Strafe für rechtswidriges Verhalten – vielmehr soll durch die Unterbringung die Allgemeinheit vor weiteren Taten geschützt werden. Eine zeitliche Begrenzung – wie sie bei Freiheitsstrafen der Fall ist – wird nicht vorgenommen. Eine Person wird so lange untergebracht, wie sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Diese Unterbringung auf unbestimmte Zeit stellt regelmäßig eine stärkere Belastung dar als eine mögliche Freiheitsstrafe und darf daher nur unter ganz engen Voraussetzungen angeordnet werden.
Freiheitsstrafen von einer Dauer unter sechs Monaten sollen gemäß § 47 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Grund dafür sind die negativen Auswirkungen, die bei einer nur kurzzeitigen Freiheitsstrafe nicht kompensiert werden können. Mögliche negative Auswirkungen sind beispielweise der Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung sowie soziale Ausgrenzung. Bei längeren Freiheitsstrafen können diese Nachteile teilweise dadurch abgemildert werden, dass dem Verurteilten entsprechende Resozialisierungsmaßnahmen zugutekommen. Eine solche Möglichkeit besteht bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten jedoch nicht, weswegen solche in der Regel durch Geldstrafen ersetzt werden müssen.
Gerade im Sexualstrafrecht tun sich die Gerichte bezüglich der ordnungsgemäßen Prüfung eines minderschweren Falles häufig schwer. Im besten Fall weist ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt bereits in der ersten Instanz darauf hin, dass selbst im Falle einer Verurteilung lediglich ein minderschwerer Fall gegeben wäre. Die Annahme eines minderschweren Falles führt zu einer deutlich milderen Strafe, insbesondere im Sexualstrafrecht kann gerade die Annahme eines minderschweren Falles darüber entscheiden, ob der Angeklagte ins Gefängnis muss oder nicht. Sofern die Instanzgerichte rechtsfehlerhaft die Annahme eines minderschweren Falles ablehnen, bleibt nur noch die Chance der Revision.
Bei der Überprüfung von Urteilen aus dem Sexualstrafrecht in der Revision ist immer wieder auffällig, dass es bei der Bestimmung der Strafhöhe zu Fehlern kommt. Ein häufiger Fehler ist ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot. Für die Strafzumessung müssen sämtliche Umstände, die die Strafe entweder schärfen oder mildern, gegeneinander abgewogen werden. Dabei dürfen gem. § 46 Absatz 3 StGB Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht erneut mitberücksichtigt werden. So darf bei einem Tötungsdelikt zum Beispiel nicht strafschärfend gewertet werden, dass jemand gestorben ist, da der Gesetzgeber diesen Umstand bereits bei der Bemessung des Strafrahmens berücksichtigt hat.