Bei der Überprüfung von Urteilen aus dem Sexualstrafrecht in der Revision ist immer wieder auffällig, dass es bei der Bestimmung der Strafhöhe zu Fehlern kommt. Ein häufiger Fehler ist ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot. Für die Strafzumessung müssen sämtliche Umstände, die die Strafe entweder schärfen oder mildern, gegeneinander abgewogen werden. Dabei dürfen gem. § 46 Absatz 3 StGB Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht erneut mitberücksichtigt werden. So darf bei einem Tötungsdelikt zum Beispiel nicht strafschärfend gewertet werden, dass jemand gestorben ist, da der Gesetzgeber diesen Umstand bereits bei der Bemessung des Strafrahmens berücksichtigt hat.