Für die konkrete Strafhöhe bei Sexualstraftaten spielen auch die langfristigen Folgen für das Opfer eine entscheidende Rolle. Im Bereich der Sexualstraftaten drängt sich immer die Frage auf, wie gut die Spätfolgen eingeschätzt werden können. Dies gilt ganz besonders im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Fraglich ist in einer solchen Situation dann, inwiefern diese Folgen der Tat vom Gericht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Das OLG Bamberg hat nun entschieden, dass Tatfolgen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht absehbar sind, auch nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.