Nicht immer geht es bei einer Revision um Verurteilung oder Freispruch. In manchen Fällen ist auch schlicht die Strafe zu hoch festgesetzt worden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe einer Strafe nach der Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dass einschlägige Vorstrafen bei Richtern grundsätzlich keinen guten Eindruck machen, erklärt sich meist von selbst. Bei der Strafzumessung spielt aber auch die Frage eine Rolle, wie groß der Abstand zwischen der Begehung der jetzigen Tat und dem darauf folgenden Urteil ist. Der BGH hat nun entschieden, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.