Ausschluss der Öffentlichkeit führt zur Aufhebung des Urteils in der Revision
Erneut erinnerte der Bundesgerichtshof (BGH) an einen der wichtigsten Verfahrensgrundsätze: Die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz wurde im vorliegenden Fall vom Landgericht Baden-Baden missachtet.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Während der Verhandlung schloss die Jugendkammer für die Dauer der Einlassung des Angeklagten die Öffentlichkeit gem. § 171b GVG aus. Zudem wurde die Öffentlichkeit auch während der Verlesung von früheren Aussagen des Geschädigten ausgeschlossen.
Die Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts stützte der Angeklagte auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO.
Der BGH folgte der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts und sah in der Verfahrensweise des Landgerichts ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Zur Information der Öffentlichkeit über Anlass und Ausmaß der Ausschließung ist eine öffentliche Verkündung des Beschlusses erforderlich (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). In der Sache hätte der zweite Ausschließungsbeschluss demnach in einer öffentlichen Sitzung verkündet werden müssen. Die Verfahrensrüge sei auch nicht dadurch verwirkt worden, dass sich der Verteidiger des Angeklagten dem Antrag des Nebenklägervertreters angeschlossen hatte.
Folglich wurde die Entscheidung des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
BGH Beschluss v. 30.07.2018, 4 StR 68/18