Sexueller Missbrauch von Jugendlichen in der Jugendhilfeeinrichtung
Erfolge in der Revision hängen häufig von einzelnen Tatbestandsmerkmalen ab. So manche Revision war schon erfolgreich, weil die Gerichte ein Tatbestandsmerkmal viel zu schnell bejaht haben. Erst durch die Revision wurden diese Fehler aufgedeckt, welche auch in vielen Fällen letztendlich zum Freispruch führen.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem „Sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen“ gemäß § 174a StGB befassen müssen. Konkret mit der Frage, wann sich jemand strafbar macht, der sexuelle Handlungen an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt.
Fraglich war, wann tatsächlich eine „behördliche Verwahrung“ vorliegt. Der BGH stellte in der Revision klar, dass davon nicht Minderjährige umfasst sind, die sich in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhalten.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten nach § 174a Abs. 1 StGB in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Gerichts arbeitete der Angeklagte als Erzieher in stationären Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) und war für die Betreuung und Erziehung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zuständig. In einem Zeitraum von über sechs Jahren kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Übergriffen an Kindern und Jugendlichen. Gegen das Urteil richtete sich der Strafverteidiger mit der Revision – und hatte Erfolg.
Der BGH verneinte die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174a Abs. 1 StGB. Behördlich verwahrt ist eine Person nur, wenn sie sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Bei Jugendhilfeeinrichtungen wie in dem vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um freiwillige Erziehungshilfen, die die Sorgeberechtigten in Anspruch nehmen können. Die Entscheidung über die Unterbringung in dem Heim obliegt demnach grundsätzlich den Sorgeberechtigten – vorrangig den Eltern – und gerade nicht der Behörde oder dem Gericht. Dies gilt auch dann noch, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde und eine Vormundschaft angeordnet wurde. Der Vormund wird zwar durch das Familiengericht überwacht, ist diesem allerdings nicht weisungsunterworfen, so dass auch in diesem Fall keine behördliche Anordnung der Heimunterbringung vorliegt. Eine freiwillige Unterbringung soll von dem Schutzbereich des § 174a Abs. 1 StGB daher nicht umfasst sein.
In den vorliegenden Fällen befand sich einer der Geschädigten aufgrund der Zustimmung seines allein sorgeberechtigten Vaters in der Einrichtung. Bei einem anderen Jugendlichen wurde der Antrag auf stationäre Unterbringung von seinem Vormund gestellt. Somit waren die Minderjährigen nicht behördlich verwahrt und der Angeklagte hat sich nicht nach § 174a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In den Fällen, in denen der Angeklagte nur nach § 174a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, war er folglich unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
Dieser Fall zeigt erneut, dass häufig scheinbar „unproblematische“ Fragen, wie hier die Unterbringung, erst aufgrund der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts richtig geprüft werden. Ein vorschnelles Akzeptieren des Urteils hätte hier den Verurteilen um seinen rechtmäßigen Freispruch gebracht.
BGH, Beschluss v. 28.04.2015, 3 StR 532/145