Großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist strafmildernd

Nicht immer geht es bei einer Revision um Verurteilung oder Freispruch. In manchen Fällen ist auch schlicht die Strafe zu hoch festgesetzt worden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe einer Strafe nach der Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dass einschlägige Vorstrafen bei Richtern grundsätzlich keinen guten Eindruck machen, erklärt sich meist von selbst. Bei der Strafzumessung spielt aber auch die Frage eine Rolle, wie groß der Abstand zwischen der Begehung der jetzigen Tat und dem darauf folgenden Urteil ist. Der BGH hat nun entschieden, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll seine Tochter mehrmals zwischen 1990 und 1994 sexuell missbraucht haben. Gegen die viele Jahre später erfolgte Verurteilung hat er im Jahr 2017 Revision eingelegt. Begründet wurde diese damit, dass das Landgericht zu seinen Lasten nicht berücksichtigt habe, dass die Taten bereits viele Jahre zurückliegen.

Das Landgericht nahm vielmehr an, dass dieser Umstand vorliegend nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden könne wie bei anderen Straftaten, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld erfolgt und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei. Bei bestimmten Sexualdelikten ruht die Verjährung nach § 78b StGB bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres. Würde man den langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil nun strafmildernd berücksichtigen, widerspräche dies der Intention des Gesetzgebers.

Strafe als angemessene staatliche Reaktion auf die Tat

Um diese umstrittene Frage zu klären, wurde der Große Senat für Strafsachen eingeschaltet. Dieser verdeutlichte nochmals, dass es für die Höhe der Strafe auf den konkreten Einzelfall ankäme. Für die Strafzumessung ist dabei grundsätzlich auch der zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil ein Kriterium. Die Strafe soll dabei eine angemessene staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat sein.

„Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation zu Gunsten des hierdurch betroffenen Angeklagten.“

Strafmildernde Berücksichtigung auch bei sexuellem Missbrauch

Der zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil sei nicht deliktsgruppenabhängig. Das Gewicht, mit dem dieser Umstand berücksichtigt wird, hängt auch nicht von der Länge der Verjährungsfrist ab. Es wird ebenfalls nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Verjährung ruht oder unterbrochen ist. Insbesondere die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht dem sich aus den Grundsätzen der Strafzumessung ergebenden Erfordernis, den Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stets individuell zu betrachten und zu gewichten, nicht entgegen. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern kommt dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil deswegen kein geringeres Gewicht zu als bei anderen Straftaten.

Diese Entscheidung ist nicht nur für den Revisionsführer erfreulich, sondern hat auch Auswirkung auf alle anderen Beschuldigten des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs. Insbesondere wenn sich ein Beschuldigter in der Zwischenzeit nichts zu Schulden kommen lassen hat, ist dies ein strafmildernder Umstand.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, Az. BGH GSSt 2/17

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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