Tochter der Verlobten als „Schutzbefohlene“?

Das Sexualstrafrecht wurde in Deutschland in den letzten Jahren mehrfach grundlegend reformiert. Dies führte unter anderem auch zu einer Verschärfung der Strafbarkeit im Bereich des Sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener. Die neue verschärfte Rechtslage darf aber nur auf Taten angewendet werden, die nach der Reform begangen wurden. Wendet das Gericht die neuen Paragraphen an, obwohl die Tat vor Inkrafttreten der neuen Normen verübt wurde, stellt dies einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot da und führt zu einer erfolgreichen Revision. So auch im vorliegenden Fall:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen 2007 und 2008 zu vier sexuellen Übergriffen auf die damals noch nicht 14-Jährige Nebenklägerin durch den Angeklagten. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den neuen Verlobten der Mutter der Geschädigten. Die Strafkammer hatte den Angeklagten deswegen jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der damals geltenden Fassung verurteilt.

Leibliches oder angenommenes Kind?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Voraussetzungen der Norm gar nicht erfüllt waren. Denn in ihrer damaligen Fassung setzte § 174 StGB voraus, dass es sich bei dem Tatopfer um ein noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenommenes Kind des Täters handelt. Dies trifft auf die Nebenklägerin, die weder ein leibliches noch ein angenommenes Kind des Angeklagten war, nicht zu. Alleine die Verlobung mit der Mutter des Kindes erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.

Verstoß gegen Rückwirkungsverbot!

Zwar erfasst § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der aktuellen Fassung  zusätzlich auch Tatopfer, die – wie dies bei der Nebenklägerin der Fall ist – leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters oder einer Person sind, mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt. Im Tatzeitraum galt diese Fassung der Vorschrift jedoch noch nicht. Ihre Anwendung stellt daher einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum soweit der Angeklagte verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 9.5.2018, Az.: 4 StR 551/17

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