Schwere Vergewaltigung bei Betäubungsmitteln im Getränk?

Der Bundesgerichtshof musste sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob ein straferhöhender Fall der Vergewaltigung vorliegt, wenn dem Opfer vor einer Vergewaltigung Betäubungsmittel verabreicht werden. Während für eine „einfache“ Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre vorgesehen ist, droht für eine qualifizierte „schwere“ Vergewaltigung Freiheitsstrafe nicht unter drei bzw. fünf Jahre. Ein qualifizierter Fall der Vergewaltigung kann vorliegen, wenn der Täter Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel bei sich führt, um den erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden.

Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte dem späteren Opfer ein Betäubungsmittel in den Kaffee getan. Häufig werden aber auch sogenannte „K.O.-Tropfen“, wie zum Beispiel GHB, den Opfern verabreicht. Es stellte sich hier die Frage, ob dadurch immer ein „schwerer Fall“ der Vergewaltigung vorliegt und der erhöhte Strafrahmen anzuwenden ist.

Betäubungsmittel als besonders schwerer Fall?

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Der BGH sah nur den Tatbestand einer „einfachen“ Vergewaltigung als erfüllt an, was regelmäßig zu einer deutlich niedrigeren Strafe führt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betäubte der Angeklagte die Nebenklägerin während eines gemeinsamen Kaffeetrinkens durch Beimischung einer beträchtlichen Menge des Medikaments Tavor in ihren Kaffee, um ungestört ihr Smartphone daraufhin kontrollieren zu können, wo sie Silvester verbringen wird. Erst danach entschloss sich der Angeklagte, unter Ausnutzung der geschaffenen Situation auch sexuelle Handlungen an der bewusstlosen und deswegen widerstandsunfähigen Nebenklägerin durchzuführen.

Vergewaltigungsvorsatz entscheidend

Das Landgericht hat den Qualifikationstatbestand der schweren Vergewaltigung als erfüllt angesehen. Dem stellte sich der BGH entgegen. Es liege weder die Qualifikation des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB noch die Qualifikationen der § 177 Abs. 7 Nr. 1 oder Abs. 8 Nr. 1 StGB vor. Dabei könne offen bleiben, ob das insoweit allein in Betracht kommende narkotisierende Medikament als „Werkzeug oder Mittel“ oder als „gefährliches Werkzeug“ gelte. Denn der Angeklagte fasste den Vergewaltigungsvorsatz erst, nachdem er die Nebenklägerin bereits betäubt hatte. Damit fehlt es sowohl an der Absicht bei der Vergewaltigung ein Werkzeug oder Mittel beisichzuführen, um den Widerstand einer anderen Person zu überwinden als auch am Merkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.

Der Wegfall des Qualifikationstatbestandes entzieht dem Strafausspruch die Basis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte. Aus diesem Grund muss eine andere Kammer des Landgerichts erneut über den Fall entscheiden.

BGH, Beschluss vom 07.03.2018, Az.: 5 StR 652/17

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